Leitsatz (amtlich)
Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.
Normenkette
InsO § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2, § 185
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 29.01.2003) |
AG Wiesbaden (Urteil vom 29.07.2002) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden v. 29.1.2003 und des AG Wiesbaden v. 29.7.2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15 EUR nebst 5 v. H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am 14.9.1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechenden Zahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an die beklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen auf Grund tarifvertraglicher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Stand 10.12.1997 - im Folgenden VTV).
Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DM Vollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31 EUR als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an die insoweit berechtigten Sozialkassen weiter.
Am 8.12.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte der klagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem Beklagten im Wege der Anfechtung zurück.
Das AG hat den Beklagten zur Rückzahlung des vereinnahmten Beitrages von 211,31 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähranspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das LG ist der Ansicht des AG gefolgt, dass der Beklagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangt habe. Soweit der Beklagte den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermächtigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhalten und - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der richtige Anfechtungsgegner.
II.
Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. Denn die Entscheidungsgründe des LG lassen hinreichend erkennen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohne Einschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im Zusammenhang hier noch genügende Angabe, dass die Berufung sich gegen die Teilabweisung der Klage durch das AG wende (vgl. zu den Anforderungen an das Berufungsurteil insoweit BGH, Urt. v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629 = NJW 2003, 1743; v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289 = NJW 2004, 293 f).
2. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkassenbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle fremdnützig gegen die Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabei ist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nicht in Zweifel gezogen.
a) Das OLG Hamburg ist in einer vom Berufungsgericht als nicht einschlägig betrachteten Entscheidung (OLG Hamburg v. 15.12.2000 - 1 U 91/00, OLGReport Hamburg 2002, 265 = ZIP 2001, 708 [710]) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweit anfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen. Dem zu Grunde liegt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (insb. BSG BSGE 15, 118 [122 f.]) die Einzugsstelle gem. § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so dass sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, dass sie auch Gläubiger der Beitragsansprüche sind (z. B. Hauck/Haines/Sehnert, SGB, Losebl., § 28h SGB IV, Stand April 1999 Rz. 4; Wannagat/Felix, SGB, Losebl., § 28h SGB IV, Stand April 2003 Rz. 10 a. E.; vgl. ebenso KG v. 6.9.2002 - 7 U 336/01, KGReport Berlin 2002, 359 = ZIP 2003, 589 [590]). Unabhängig davon spricht wegen der Verwaltungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen vieles dafür, dass sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungsanfechtung sein können. Sie können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz auch zur Rückgewähr des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete Empfänger i. S. d. §§ 143, 144 InsO sein (vgl. dazu Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 143 Rz. 5).
Demgegenüber haben das KG (KG v. 6.9.2002 - 7 U 336/01, KGReport Berlin 2002, 359 = ZIP 2003, 589 f = NZI 2002, 660) und das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2002 - 2 U 20/01, Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeberbeiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als Empfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen (zust. HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rz. 89). Die Sozialkassen machen insoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Ermächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der die Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückgewährschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistungen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.
Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtretung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlangten Leistung verpflichtet ist, hat der BGH in dem rechtlich ähnlichen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozialversicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu BGH v. 25.10.2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100 = MDR 2002, 418 = BGHReport 2002, 84; v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 = MDR 2002, 416 = BGHReport 2002, 218; Urt. v. 10.7.2003 - IX ZR 89/02, BGHReport 2003, 1241 = MDR 2003, 1376 = WM 2003, 1776). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder der anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit des Beitragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen Fällen nicht Anfechtungsgegner.
In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Beklagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags aber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechtsübergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen Sozialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugsstelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubiger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe anfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.
Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen gesetzlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein wesentlicher Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozialleistungen tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen abzuführen sind. Die Arbeitgeber können gem. § 24 Abs. 1 VTV, § 362 Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozialkassen befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die ausschließliche Empfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersozialleistungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen des tarifvertraglichen Systems Prozess-Standschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter i. S. d. § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22.9.1982 - VIII ZR 293/81, MDR 1983, 308 = NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozess-Standschaft im Allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Beklagte auch wie ein Vollrechtsinhaber gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hat ihre Leistungen noch während der Krise mit Vollstreckungszwang beigetrieben.
Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit den bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfechtungsrechtsprechung des BGH als Wertungsparallelen herangezogen worden sind (vgl. BGH v. 16.9.1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284 [287] = MDR 1999, 1463 für die Anweisungslage; Urt. v. 5.2.2004 - IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gem. § 267 BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der BGH entschieden, dass der Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem zurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht (BGH v. 13.6.2002 - IX ZR 242/01, BGHZ 151, 127 [130 f.] = BGHReport 2002, 895 = MDR 2002, 1149). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht - wie im Streitfall - aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangszuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind die Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht vergleichbar, bei der die Schuldnerin dem Beklagten auf die fremden Beitragsansprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den anderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende der angewiesenen Schuldnerin denkt, und dem Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr musste der Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667 BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.
In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich einzugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche vollstreckt hat.
c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht einwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die empfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 S. 2 InsO mit der Verweisung auf § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise kann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche Ausnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitgeberbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.
Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat bei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf eine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGH v. 9.12.1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 [303] = MDR 1994, 681). In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf den Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschließend zu Gunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine vergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen der Schuldnerin war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag rechtlich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.
3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der Vollstreckungskosten beanspruchen, die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerin einbehalten hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abgewiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend gerügt worden ist, mag offen bleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch bei zutreffender Rüge, dass das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei, wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348 [349]). So liegt es hier. Der Beklagte hat nach begründeter Anfechtung auch die als Vollstreckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.
Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen der Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Gerichtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlangen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber den Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet worden, für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der Masse Wertersatz zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in der Sache des LG Hamburg (LG Hamburg v. 16.3.2001 - 303 O 310/00, ZIP 2001, 711 [715]; zust. dazu Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 143 Rz. 5); denn dort war die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gem. § 28h SGB IV nicht zugleich auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gem. § 66 Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.
Fundstellen
Haufe-Index 1141276 |
DB 2004, 2213 |
NJW 2004, 2163 |
BGHR 2004, 988 |
EBE/BGH 2004, 3 |
EWiR 2004, 713 |
FA 2004, 209 |
WM 2004, 899 |
WuB 2004, 539 |
ZIP 2004, 862 |
InVo 2004, 399 |
MDR 2004, 904 |
NZI 2004, 379 |
ZInsO 2004, 441 |