Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
Normenkette
VerbrKrG § 13 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Sätze 4-5, § 6
Verfahrensgang
LG Göttingen |
OLG Braunschweig |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Vertrag vom 3. August 1992 erwarb der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, einen Anteil an der „Grundstücksverwaltung H., M. und S. BGB-Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung” (im folgenden GbR), deren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die wirtschaftliche Verwertung, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Veräußerung des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebauten Grundstücks K. straße in E. ist. Durch den gleichen Vertrag übernahm der Beklagte die Einrichtung und das Rollgitter des in dem Erdgeschoß des Hauses gelegenen Ladenlokals. Zur Finanzierung seines Erwerbs verkaufte der Beklagte unter dem 16. Oktober/3. Dezember 1992 die Ladeneinrichtung und das Rollgitter an die Klägerin. Gleichzeitig mietete er diese Gegenstände durch „Mietkaufvertrag” vom 29. September/3. Dezember 1992 zurück. Dieser Vertrag sieht eine Laufzeit von 66 Monaten und auf einer „Mietberechnungsgrundlage” von 234.263,20 DM eine Monatsmiete von 23.426,32 DM im ersten Monat und 4.524,20 DM in den Folgemonaten vor. Die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten „Allgemeinen Mietbedingungen” der Klägerin lauten unter anderem wie folgt:
1. Vertragsabschluß und Eigentumsverhältnisse
…
Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand erwirbt.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt. Der Mieter hat demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz auszuweisen, abzuschreiben und kann ggf. möglich öffentliche Fördermittel selbst beantragen.
11. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
Kommt der Mieter mit zwei Mietraten … in Verzug …, so hat der Vermieter das Recht, den Mietkaufvertrag fristlos zu kündigen und vom Mieter Schadensersatz zu fordern. Dieser wird wie folgt berechnet:
Der Vermieter belastet den Mieter mit der Summe der bis zum Ablauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Mietraten und Verwertungskosten. Hiergegen bringt der Vermieter dem Mieter den Verwertungserlös des Mietgegenstandes bis zur Höhe der Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.
…
Sofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, gelten für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters die §§ 11, 12 VerbrKrG.
12. Beendigung des Mietkaufvertrages
Der Mietkaufvertrag endet nach vollständiger und vereinbarungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die Vertragsparteien. Das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht sodann entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über. …”
Durch gemeinsames Schreiben mit dem Beklagten vom 28. Dezember 1994 beantragte die E. B. GmbH (im folgenden EB-GmbH), die das Ladenlokal von der GbR gemietet hatte, bei der Klägerin den Eintritt in den Mietkaufvertrag „ab 1.01.1995 (Vertragsübernahme)”. Weiter heißt es in dem Schreiben in bezug auf den Beklagten:
„Der bisherige Mietkäufer gewährleistet der Leasinggesellschaft die Erfüllung des Vertrages durch den Mietkäufer. Er bleibt neben diesem für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner verpflichtet …”
Unter dem 23. Januar 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit,
„daß wir den o.g. Vertrag vereinbarungsgemäß zum 01.01.1995 auf die Firma E. B. GmbH umgeschrieben haben … Wir machen darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben.”
In der Folgezeit zahlte die EB-GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gemäß einer Stundungsabrede mit der Klägerin nur die Hälfte der vereinbarten Mietraten. Durch Schreiben vom 21. November 1995 erklärte die – inzwischen umbenannte – GbR der EB-GmbH die fristlose Kündigung des Mietvertrages über das Ladenlokal. Unter dem 30. November 1995 unterrichtete die Klägerin den Beklagten von der teilweisen Stundung der Mietraten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 bat sie ihn unter Hinweis auf seine fortbestehende Mitverpflichtung um Ausgleich des Rückstandes bis zum 4. Januar 1996. Durch Schreiben vom 8. Januar 1996, das der Klägerin am folgenden Tag zuging, erklärte der Beklagte unter anderem die Anfechtung seiner Mithaftungserklärung vom 28. Dezember 1994 wegen arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse der EB-GmbH. Mit Schreiben vom 26. und 30. Januar 1996 kündigte die Klägerin gegenüber der – inzwischen aus dem Ladenlokal ausgezogenen – EB-GmbH bzw. dem Beklagten das Vertragsverhältnis fristlos. Nachdem die GbR die Klägerin zweimal, zuletzt mit Schreiben vom 29. August 1996, zur Abholung der Mietkaufsachen aufgefordert hatte, ließ die Klägerin diese verwerten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin durch einen am 19. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids eingeleitet hat, begehrt die Klägerin von dem Beklagten rückständige Mietraten und Schadensersatz gemäß Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen nach näherer Berechnung in Höhe von 149.059,71 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, daß der Mietkaufvertrag und seine Mitverpflichtung mangels der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben nichtig seien, daß er seine Mitverpflichtungserklärung wirksam widerrufen habe, daß die Klägerin durch die Ansichnahme und Verwertung der Mietkaufsachen vom Vertrag zurückgetreten sei und daß die Klageforderung verjährt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der Beklagte sei sowohl bei Abschluß des Vertrages Ende 1992 als auch bei der späteren Vertragsergänzung gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG Verbraucher gewesen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Kündigung wegen Zahlungsverzugs keinen Schadensersatz verlangen, weil dem ein über § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG fingierter Rücktritt vom Mietkauf entgegenstehe, der allenfalls einen – hier nicht eingeklagten – Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG auslöse. Dies gelte unabhängig davon, ob in der Vertragsübernahmevereinbarung ein neuer Mietkaufvertrag (der EB-GmbH) bzw. eine eigenständige Schuldübernahme (des Beklagten) oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Die Anwendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG. Diese Bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschränken, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht bei Finanzierungsleasingverträgen zum Tragen kämen, die wie bei einem Mietkaufvertrag der vorliegenden Art ein „letztendliches Erwerbsrecht” des Mieters vorsähen. Die Klägerin habe die Mietkaufgegenstände im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG wieder an sich genommen, indem sie sie im Herbst 1996 zum Zwecke der Verwertung aus den Mieträumen entfernt habe. Die Kündigung der Klägerin vom 26. bzw. 30. Januar 1996 stehe einem Übergang zum Rücktrittsrecht nicht entgegen. Die durch den Rücktritt ausgelöste Umwandlung des Mietkaufvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis schließe im Verhältnis zum Beklagten das in Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhältnis aus. Zu keinem anderen Ergebnis komme man, wenn im Verhältnis zum Beklagten die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG zu verneinen seien. Denn dann fehle es an einer Grundvoraussetzung des Schadensersatzverhältnisses nach Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietraten und Schadensersatz aus dem Mietkaufvertrag der Parteien sowie Nr. 11 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 teilweise zu Unrecht verneint. Zwar hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht versagt. Hingegen ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietraten in einer noch festzustellenden Höhe gegeben.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die vorbezeichneten Ansprüche nicht durch einen Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG und ein dadurch begründetes Rückabwicklungsschuldverhältnis ausgeschlossen.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf die Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 das Verbraucherkreditgesetz – gemäß § 19 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung – angewandt hat. Insoweit kann wie im Berufungsurteil offenbleiben, ob es sich bei der dreiseitigen Vereinbarung um eine „modifizierte Fortsetzung” des ursprünglichen Mietkaufvertrages oder um den Abschluß eines „neuen Mietkaufvertrages” zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine „eigenständige Schuldübernahme” des Beklagten handelt.
aa) Im erstgenannten Fall ist die Verpflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag der Parteien neben der EB-GmbH als Vertragsübernehmerin aufrechterhalten geblieben. Bei diesem Mietkaufvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, daß das Eigentum an der Mietsache gemäß Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin bei Vertragsende „entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über(geht)”, handelt es sich nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts um eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (zum Mietkaufvertrag mit Erwerbsoption des Mieters vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 3 VerbrKrG Rdnr. 28; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 88; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.195). Die erforderliche Kreditfunktion liegt darin, daß die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter die Ladeneinrichtung und das Rollgitter als Mietsachen überlassen, den Kaufpreis jedoch durch die Verteilung auf Mietraten kreditiert hat. Insoweit entspricht der Mietkaufvertrag der Parteien einem Abzahlungskauf im Sinne des früheren Abzahlungsgesetzes, das durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst worden ist.
Dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten bei Abschluß und Änderung des vorbezeichneten Vertrages als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG angesehen hat, erhebt die Revision ausdrücklich keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Verträge der Parteien dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an der GbR durch den Beklagten. Die von der GbR betriebene Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen ist in der Regel kein Gewerbe (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276 f). Dafür, daß sich der Beklagte als Beteiliger an der GbR mit der Vermietung eine berufsmäßige Erwerbsquelle schaffen wollte, hat die Klägerin nichts dargetan. Der Umstand, daß der Beklagte Rechtsanwalt ist und deswegen möglicherweise des Schutzes durch das Verbraucherkreditgesetz nicht bedarf, ist nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG für die Verbrauchereigenschaft unerheblich.
bb) Handelt es sich bei der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 dagegen um einen neuen Mietkaufvertrag zwischen der Klägerin und der EB-GmbH sowie einen Schuldbeitritt des Beklagten, findet auf letzteren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung, weil der Mietkaufvertrag gemäß den vorstehenden Ausführungen eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstellt, die dem Beklagten als Verbraucher gewährt wurde (vgl. BGHZ 133, 71, 74 ff; 133, 220, 222 ff; 134, 94, 97).
b) Weiter kann im vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden, daß der Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend die Anwendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist, weil es sich entweder bei dem Mietkaufvertrag der Parteien nicht um einen Finanzierungsleasingvertrag handelt oder weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG gegebenenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken ist, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG doch gilt (vgl. insoweit unten unter II 2 a aa).
c) Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, einem Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stehe ihre vorherige Kündigung vom 26. bzw. 30. Januar 1996 – deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann – nicht entgegen (vgl. Bülow aaO, § 13 Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 7).
d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG nach seinem Schutzzweck nur eingreift, wenn dem Verbraucher Besitz und Nutzung der gelieferten Sache entzogen werden, und daß dies in bezug auf den Beklagten nicht der Fall ist.
§ 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5 AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13 Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.). Dadurch, daß die Klägerin die Mietkaufsachen zwecks Verwertung an sich genommen hat, sind dem Beklagten weder Besitz und Nutzung entzogen worden, noch steht ihm hierauf ein Anspruch zu. Das durch den Mietkaufvertrag begründete Recht auf Besitz und Nutzung der Mietkaufsache ist vielmehr auf die EB-GmbH übergegangen, die durch die dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 anstelle des Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, während der Beklagte danach aus dem Mietkaufvertrag nicht mehr berechtigt, sondern nur noch als Gesamtschuldner neben der EB-GmbH verpflichtet ist. Ein Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 VerbrKrG gegenüber der EB-GmbH, der dem Beklagten zugute kommen könnte, scheidet schon deswegen aus, weil die EB-GmbH als Gesellschaft keine natürliche Person ist und das Verbraucherkreditgesetz daher gemäß § 2 Abs. 1 für sie nicht gilt.
2. Das Berufungsurteil stellt sich nur insofern dem Grunde nach als richtig dar, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in einer aus ihrer Schadensberechnung noch zu ermittelnden Höhe verneint hat. Dagegen ist der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete zuzubilligen.
a) Der Mietkaufvertrag der Parteien ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nichtig, sondern – mit niedrigeren Mietraten – wirksam zustande gekommen.
aa) Allerdings war der – dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende (vgl. oben unter II 1 a aa) – Vertrag ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c VerbrKrG a.F. (= § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 c VerbrKrG in der hier geltenden Fassung; im folgenden wird zur Vereinfachung einheitlich nur noch diese Fassung genannt) vorgeschriebenen Angabe des Teilzahlungspreises nichtig.
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Mietkaufvertrag der Parteien um einen Finanzierungsleasingvertrag im Sinne der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG handelt, was deswegen fraglich ist, weil nach Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin „das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt” und dieser „demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz auszuweisen, abzuschreiben (hat) und … gegebenenfalls mögliche öffentliche Fördermittel selbst beantragen (kann)” (vgl. insoweit Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 179 f; derselbe in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO, § 1 Rdnr. 195; dagegen wohl Bülow aaO, § 1 Rdnr. 128, § 3 Rdnr. 67) und weil nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand bei Vertragsende automatisch vom Vermieter auf den Mieter übergeht. Unabhängig davon finden § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. dazu z.B. BGHZ 138, 55, 59 ff; Urteil vom 11. Januar 1996 – IX ZR 56/95, WM 1996, 384 unter IV 1, jew. m.w.Nachw. auch auf die Rechtsprechung des EuGH; MünchKomm/Ulmer aaO, vor § 1 VerbrKrG Rdnr. 16 f) dahin einzuschränken ist, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die – wie der Mietkaufvertrag der Parteien nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin – einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
Durch das Verbraucherkreditgesetz ist die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit – Verbraucherkreditrichtlinie – (87/102/EWG, ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) umgesetzt worden. § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG beruht auf Art. 4 der Richtlinie, wonach der effektive Jahreszins in der Vertragsurkunde anzugeben ist (Abs. 2) und diese auch die weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll (Abs. 3), darunter gemäß der Liste im Anhang der Richtlinie unter anderem den Barzahlungspreis und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu zahlen ist, den Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fällig werden, sowie etwaige Sicherheiten und Versicherungskosten. Im Anschluß an § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG regeln § 4 Abs. 1 Satz 5 VerbrKrG die Freistellung von den Pflichtangaben wegen besonderer Schwierigkeiten und § 6 VerbrKrG die Folgen von Formmängeln und des Fehlens von Pflichtangaben. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Finanzierungsleasingverträge ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Verträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete zuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietverträge grundsätzlich keine Anwendung findet. Das gilt nach der vorgenannten Bestimmung indessen nicht für solche Mietverträge, die vorsehen, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht. Derartige Verträge – und damit auch der Mietkaufvertrag der Parteien – unterliegen daher der Verbraucherkreditrichtlinie. Deswegen ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG insoweit in richtlinienkonformer Auslegung einzuschränken. Das gilt jedenfalls für den auf Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beruhenden § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG und die hieran anknüpfenden Folgeregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 6 VerbrKrG. Ob darüber hinaus auch alle anderen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG genannten Bestimmungen nicht von der Anwendung auf die in Rede stehenden Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind (so Bülow aaO, § 3 Rdnr. 68 f; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 29 f; MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 25), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
Finden hier mithin § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, war der Mietkaufvertrag der Parteien ursprünglich nichtig. Zwar bedurfte es nach § 4 Abs.1 Satz 5 VerbrKrG nicht der Angabe des Barzahlungspreises und des effektiven Jahreszinses, da die Klägerin als Leasingunternehmen nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert. Unverzichtbar war jedoch die Angabe des Teilzahlungspreises. Nicht ausreichend ist, daß in der Vertragsurkunde die erste Rate und die Folgeraten sowie die Laufzeit des Vertrages aufgeführt sind, so daß sich daraus – mangels weiterer Bestandteile – der Teilzahlungspreis errechnen läßt. Vielmehr muß der Teilzahlungspreis in einer Summe aufgeführt werden, um dem Verbraucher die Gesamtbelastung sofort deutlich vor Augen zu führen (Bülow aaO, § 4 Rdnr. 127; MünchKomm/Ulmer aaO, § 4 VerbrKrG Rdnr. 60, jew.m.w.Nachw.).
bb) Der nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sofort gültig geworden, da der Beklagte bei dem hier gewählten Verfahren des Verkaufens und gleichzeitigen Zurückmietens bereits im Besitz der (Miet-)Sachen war. Allerdings gilt nicht der sich aus den vereinbarten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis. Da dieser in der Vertragsurkunde nicht angegeben ist, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG der Barzahlungspreis, der hier der „Mietberechnungsgrundlage” in Höhe von 234.263,20 DM entspricht, höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB) zu verzinsen. Die Raten sind entsprechend herabzusetzen (Bülow aaO, § 6 Rdnr. 65).
Hieran hat sich durch die dreiseitige Vereinbarung der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995, mit der die EB-GmbH anstelle der Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, nichts geändert. Durch diese Vertragsübernahme ist der Inhalt des Mietkaufvertrages unberührt geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 – VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a).
b) Auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben der EB-GmbH durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ist wirksam zustande gekommen.
Insbesondere ist sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil es in der Vereinbarung an den in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genannten Angaben fehlt. Das käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten um einen selbständigen Schuldbeitritt handeln würde, bei dem diese Angaben zur Wirksamkeit erforderlich sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 unter II 2) und eine Heilung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG durch Übergabe der Sache an den Kreditnehmer ausscheidet (BGHZ 134, 94, 98 f; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – XI ZR 49/96, WM 1997, 710 unter 2 b; Urteil vom 30. Juli 1997 – VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 c). Ein solcher Schuldbeitritt ist hier jedoch nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ein neuer Mietkaufvertrag zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine Schuldübernahme des Beklagten oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.
Danach kann schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung kein Zweifel daran bestehen, daß die EB-GmbH unter Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten in den Mietkaufvertrag im Wege der ausdrücklich so bezeichneten „Vertragsübernahme” eingetreten ist. Auf diesen Vertrag wird in dem gemeinsamen Schreiben des Beklagten und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994 eingangs ausdrücklich Bezug genommen. Weiter wird auf die „Restlaufzeit” des Vertrages verwiesen. Sodann heißt es, daß die EB-GmbH den „Eintritt in den Vertrag” beantragt. Der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, daß der Beklagte der Klägerin „die Erfüllung des Vertrages” durch die EB-GmbH „gewährleistet” und neben dieser „für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner verpflichtet bleibt”. Danach kann von dem Abschluß eines neuen Mietkaufvertrages zwischen der Klägerin und der EB-GmbH nebst Schuldbeitritt des Beklagten keine Rede sein.
Allein eine Vertragsübernahme durch die EB-GmbH und der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten entspricht auch der Interessenlage. Die Klägerin hatte keine Veranlassung, den Beklagten auch nur für eine juristische Sekunde aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen, zumal die EB-GmbH bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 mit Schreiben vom 2. November 1994 eine Streckung der Mietraten erbeten hatte, „um weiterhin zahlungsfähig zu bleiben”. Demgemäß hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 mitgeteilt, sie könne „einer Vertragsübernahme … nur unter der Bedingung zustimmen, daß Sie auch weiterhin für die Erfüllung dieses Vertrages mitverpflichtet bleiben”. Damit übereinstimmend heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 1995, mit dem sie der Vertragsübernahme zugestimmt hat, sie mache den Beklagten darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben”.
c) Der Beklagte hat seine auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen.
aa) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 1996, in dem er unter anderem die Unwirksamkeit des Mietkaufvertrages geltend gemacht hat, als Widerrufserklärung ausgelegt hat. Daß der Beklagte das Wort „Widerruf” nicht gebraucht hat, ist unerheblich. Vielmehr reicht es aus, daß er deutlich gemacht hat, er wolle den Vertragsschluß nicht mehr gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 143/91, WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG m.w.Nachw.; Urteil vom 5. Februar 1997 – VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 1).
bb) Zum Zeitpunkt seines Widerrufs vom 8. Januar 1996 hat dem Beklagten aber unabhängig davon, daß die EB-GmbH zwischenzeitlich durch die dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 an seiner Stelle in den Mietkaufvertrag eingetreten war (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. April 1996 – VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a), ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden. Die Klägerin hat den Beklagten zwar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, so daß die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch ein Jahr nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichteten Willenserklärung vom 29. September 1992, mithin mit Ablauf des 29. September 1993 erloschen.
d) Der Beklagte hat auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben der EB-GmbH in der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen.
Durch die Übernahme der Mithaftung ist kein Widerrufsrecht des Beklagten begründet worden. Zwar steht einem Verbraucher im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 224). Hier sind jedoch durch die Übernahme der Mithaftung keine neuen Verpflichtungen des Beklagten begründet worden, die insoweit ein Widerrufsrecht rechtfertigen könnten. Vielmehr ist lediglich die bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag – nunmehr gesamtschuldnerisch mit der EB-GmbH – aufrechterhalten worden (vgl. oben unter II 2 b).
e) Da die Klägerin aber die Vereinbarung über die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH durch ihr Schreiben vom 30. Januar 1996 nicht wirksam gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt hat, steht ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Erhalten bleibt ihr hingegen der daneben geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietraten.
aa) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag einer von mehreren Kreditnehmern Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam (BGHZ 144, 370, 379 für den Fall eines Finanzierungsleasingvertrages mit mehreren Leasingnehmern). Hier ist der Beklagte allerdings nicht einer von mehreren Mietern, sondern lediglich gesamtschuldnerisch Mithaftender neben der EB-GmbH, die den Mietkaufvertrag übernommen hat. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten. Auch die Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt werden (vgl. Bülow aaO, § 12 Rdnr. 33; Graf von Westphalen MDR 1997, 307, 310, jeweils für den Schuldbeitritt). Denn das Schutzbedürfnis des Mithaftenden ist nicht geringer, sondern eher größer als das eines Kreditnehmers, weil der Mithaftende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte (hier: mehr) gegen den Kreditgeber hat (BGHZ 133, 71, 75 für den Schuldbeitritt).
Unterliegt die Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten mithin den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, ist sie mangels eines qualifizierten Mahnschreibens unwirksam. Das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22. Dezember 1995 erfüllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht, da die Klägerin darin weder dem Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt noch damit die Erklärung verbunden hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
bb) Mangels wirksamer Kündigung ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH nicht begründet, da hierfür eine wirksame Vertragskündigung Voraussetzung ist. Der (Erfüllungs-)Anspruch der Klägerin auf Zahlung der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt dagegen unberührt, so daß der Klägerin ein Anspruch auf den geltend gemachten Mietrückstand dem Grunde nach zusteht (vgl. Graf von Westphalen aaO).
f) Der vorgenannte Anspruch ist auch nicht nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 198, 201 BGB verjährt. Die betreffenden Mietraten sind im Jahr 1995 fällig geworden. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO ist die Verjährung insoweit vor ihrem Eintritt mit Ablauf des Jahres 1997 durch die Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides am 19. Dezember 1997 unterbrochen worden.
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer Feststellungen zur Höhe der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten, rückständigen Mietraten bedarf. Hierzu ist eine Neuberechnung der Klägerin erforderlich, zu der ihr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gibt.
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.09.2001 durch Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 651412 |
DB 2001, 2544 |
NJW 2002, 133 |
BGHR 2002, 1 |
BGHR |
NZM 2002, 40 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 2162 |
WuB 2002, 391 |
WuB 2002, 395 |
ZMR 2002, 28 |
JuS 2002, 195 |
MDR 2001, 1342 |
BKR 2002, 32 |
ZBB 2001, 488 |