Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Instandhaltungsanspruchs des Mieters gegen den eine Wohnung vermietenden Nießbraucher. Erhaltung der nießbrauchbelasteten Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand
Leitsatz (amtlich)
Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, dem der Nießbrauch an der Mietsache zusteht, ggü. dem Eigentümer, der die Sache gemietet hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 535, 1041
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 63 S 106/04) |
AG Berlin-Schöneberg |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des LG Berlin v. 30.7.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist mit seiner Schwester seit 1981 in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in B., das zugunsten der Beklagten, seiner Mutter, mit einem lebenslangen Nießbrauch belastet ist. Mit Vertrag v. 4.2.1987 mieteten der Kläger und seine inzwischen aus dem Vertrag ausgeschiedene Ehefrau eine in diesem Haus gelegene Wohnung von der Beklagten. Mit Schreiben v. 18.1. und 13.2.2003 verlangte der Kläger von der Beklagten die Vornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung. Der Kläger forderte die Beklagte u.a. auf, die gesamte Elektroinstallation der Wohnung (mit Ausnahme der Küche) wegen Sicherheitsmängeln umgehend zu erneuern, und kündigte an, andernfalls die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die dafür veranschlagten Kosten von 5.052,96 EUR an die Beklagte weiterzugeben.
Das AG hat die Beklagte durch Versäumnisurteil u.a. zur Zahlung des vom Kläger als Kostenvorschuss für die Erneuerung der Elektroinstallation verlangten Betrages von 5.052,96 EUR verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat das AG sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit ihrer Berufung hat sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses von 5.052,96 EUR gewandt. Insoweit hat das LG das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe aus § 536a Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der Elektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung nicht zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Erneuerungsbedürftigkeit der Elektroinstallation hinreichend dargetan habe. Selbst wenn darauf unter mietvertraglichen Gesichtspunkten ein Anspruch des Klägers bestünde, verstieße die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs durch den Kläger als unzulässige Rechtsausübung gegen § 242 BGB, weil der Kläger das Erlangte an die Beklagte wieder zurückgewähren müsste (dolo-petit-Einrede). Die Beklagte schulde auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Nießbrauchsverhältnisses nach § 1041 BGB lediglich die gewöhnlichen Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache, nicht aber Instandsetzungen wie eine Erneuerung der Elektroinstallation. Wenn die Beklagte aus dem Mietvertrag verpflichtet sein sollte, die Elektroinstallation in der Wohnung des Klägers zu erneuern, hätte sie insoweit ggü. dem Kläger aus § 1049 BGB einen Erstattungsanspruch. Hierfür könne der Kläger als Miteigentümer von der Beklagten auch allein in Anspruch genommen werden; er habe sich ggf. mit seiner Schwester im Innenverhältnis auseinander zu setzen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der Elektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung versagt.
1. Dem Kläger steht als Mieter ein Vorschussanspruch für die Kosten der Erneuerung der Elektroinstallation zu, wenn die Mietwohnung insoweit einen Mangel aufweist und er unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB zur Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme berechtigt ist und deshalb Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Dies hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt. Davon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen.
2. Diesem mietrechtlichen Anspruch des Klägers steht jedoch entgegen, dass die Beklagte als Nießbraucherin dem Kläger ggü. zu einer Erneuerung der Elektroinstallation nicht verpflichtet ist, weil die Erneuerung der Elektroinstallation nicht der Beklagten als Nießbraucherin, sondern dem Kläger selbst und dessen Schwester - als Eigentümern des Hauses - obliegt und das Verlangen des Klägers ggü. der Beklagten deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, als Rechtsmissbrauch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
a) Der Nießbraucher hat lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (§ 1041 S. 1 BGB); Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 S. 2 BGB). Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind; dazu gehören insb. normale Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = NJW-RR 2003, 1290, unter II 3b). Zu Recht hat das LG unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH angenommen, dass die vom Kläger verlangte Erneuerung der Elektroinstallation nicht davon umfasst wird (BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = NJW-RR 2003, 1290, unter II 3c bb (3)) und deshalb grundsätzlich dem Eigentümer, also dem Kläger selbst und dessen Schwester, obliegt. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
b) Sie meint aber, die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher werde im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - durch den Mietvertrag der Parteien überlagert; dadurch habe die Beklagte die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache freiwillig übernommen und die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher abbedungen. Dies trifft nicht zu. Der Mietvertrag der Parteien enthält keine den Nießbrauch der Beklagten und die gesetzliche Lastenverteilung nach § 1041 BGB berührende Vereinbarung und hat deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Auswirkungen auf die aus dem Nießbrauch sich ergebenden Rechte und Pflichten der Beklagten als Nießbraucherin einerseits und die Rechte und Pflichten des Klägers und seiner Schwester als Eigentümer andererseits. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist hinsichtlich des Nießbrauchs der Beklagten nicht dadurch verändert worden, dass statt eines Dritten der Kläger selbst eine Wohnung in dem Haus gemietet hat, das in seinem und seiner Schwester Eigentum steht und mit dem Nießbrauch der Beklagten belastet ist.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verlangen des Klägers aus § 536a Abs. 2 BGB als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) angesehen. Denn dem mietrechtlichen Anspruch des Klägers steht der hypothetische Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten ggü. dem Kläger aus § 1049 BGB entgegen (dolo-petit-Einrede). Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs aus § 1049 BGB nicht verkannt, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern gemeinsam mit seiner Schwester Gesamthandseigentümer. Mit Recht hat das Berufungsgericht dies als für die dolo-petit-Einrede der Beklagten unerheblich angesehen und darauf hingewiesen, dass es Sache des Klägers wäre, sich im Falle seiner Inanspruchnahme aus § 1049 BGB mit seiner Schwester im Innenverhältnis auseinanderzusetzen. Denn hinsichtlich des hypothetischen Anspruchs der Beklagten aus § 1049 BGB würde der Kläger, sofern sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richtet, als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB) und damit von der Beklagten allein in Anspruch genommen werden können (§ 421 BGB), so dass diese dem Kläger auch die dolo-petit-Einrede entgegenhalten kann.
bb) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei mit § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Das nach dieser Vorschrift bestehende Leistungsverweigerungsrecht betrifft nur die Haftungsmasse, mit der ein Miterbe die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen hat, und ist losgelöst von seiner gesamtschuldnerischen Haftung (§ 2058 BGB). Als Gesamtschuldner kann der Miterbe wegen einer gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit jedenfalls hinsichtlich seines Anteils an dem ungeteilten Nachlass allein in Anspruch genommen werden. Deshalb wird der hypothetische Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 1049 BGB auch dann, wenn es sich dabei um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 2058 BGB handeln sollte, von dem Leistungsverweigerungsrecht aus § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB ebenso wenig berührt wie die der Beklagten im Hinblick auf diesen Anspruch ggü. dem Kläger zustehende dolo-petit-Einrede. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil der hypothetische Anspruch der Beklagten den Wert des Anteils des Klägers am Nachlass nicht übersteigt.
cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Beklagten aus § 1049 BGB rechtsfehlerhaft festgestellt. Vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag (§ 286 ZPO) vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch aus § 1049 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht schon deshalb ggü. dem Kläger allein - als einem der beiden Gesamthandseigentümer - begründet wäre, weil eine Erneuerung der Elektroinstallation jedenfalls seinem eigenen Willen und Interesse (§ 683 S. 1 BGB) entspricht und deshalb eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag jedenfalls für ihn als Geschäftsherrn vorläge. Selbst wenn es, wie die Revision meint, für den Anspruch aus § 1049 BGB auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Erbengemeinschaft als Geschäftsherrin und damit auch auf den Willen und das Interesse der Miterbin ankäme, hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten aus § 1049 BGB mit Recht bejaht. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass eine Erneuerung der Elektroinstallation nach dem eigenen Vortrag des Klägers über deren Erforderlichkeit und Dringlichkeit auch dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Miterbin entspricht. Soweit die Revision demgegenüber behauptet, dass die Miterbin eine Erneuerung der Elektroinstallation weder für erforderlich noch für wünschenswert halte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Erklärung der Schwester des Klägers aus dem Jahr 2001, auf die sich die Revision bezieht, sagt im Übrigen über die Einstellung der Miterbin zur Erneuerung der Elektroinstallation nichts aus und steht deshalb der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten aus § 1049 BGB erfüllt wären, wenn die Beklagte auf Verlangen des Klägers die Elektroinstallation zu erneuern hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 1406412 |
DB 2005, 2464 |
BGHR 2005, 1431 |
NJW-RR 2005, 1321 |
JurBüro 2006, 51 |
NZM 2005, 780 |
ZMR 2005, 783 |
DNotZ 2006, 45 |
MDR 2006, 15 |
WuM 2005, 587 |
Info M 2005, 290 |
RÜ 2005, 628 |
MK 2005, 189 |