Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb verlängerter Revisionsbegründungsfrist. Bezugnahmemöglichkeit und Wertung wie Revisionsbegründung bei klar erkennbarem Inhalt
Leitsatz (amtlich)
Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegründung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen lässt.
Normenkette
ZPO § 551
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 24 U 146/02) |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 17.6.2003, berichtigt durch Beschluss v. 23.11.2004, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltshonorar.
Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, dass die R. AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaften der sog. J. trennen wollte. Sie beabsichtigten, diese mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen unterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloss, an dem Projekt mitzuwirken. Er gab am 3.8.2000 ggü. der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitserklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger formulierten Schreibens v. 18.9.2000 darüber einig, "die Organisation des "Projektes J. "im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen, wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf. ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir (Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.
Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q. GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im August 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R. AG auf. Die Verhandlungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen 1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf 600.000 DM zzgl. Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.
Das LG hat die Beklagte zu 1 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das OLG die Klage auch insoweit abgewiesen und mit Beschluss v. 23.11.2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig, insb. ausreichend begründet worden, § 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision gem. § 551 Abs. 3 S. 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (BGH, Urt. v. 7.7.2004 - IV ZR 140/03, MDR 2004, 1422 = BGHReport 2004, 1438 = NJW 2004, 2981). Das Gesetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den gleichen Voraussetzungen als Revisionsbegründung zu behandeln. Auf die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.
Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz lässt sich die Begründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält allerdings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen lässt (BGH, Urt. v. 29.9.1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14 zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26.5.1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 551 Rz. 6; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 554 Rz. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, dass der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
II.
Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.
a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3.6.2003 geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.
b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [100] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 [218] = BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289; Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = WM 2003, 2424 [2425]). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gem. § 559 ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 [217] = BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289; Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = WM 2003, 2424 [2425]; v. 10.2.2004 - VI ZR 94/03, MDR 2004, 826 = BGHReport 2004, 759 = NJW 2004, 1389 [1390]). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen nicht.
d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine Tatbestandsberichtigung kann gem. §§ 320, 525 ZPO beantragt werden, wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichtigung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil ergänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich (BGH v. 2.2.1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335 [339] = MDR 1999, 545). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat inzwischen am 23.11.2004 über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluss.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Beklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren Zweck die Durchführung des Projektes "J." gewesen sei. Dieser Zweck sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des Aktienpakets der J. zu organisieren. Denn das Finden des Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewesen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätigkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R. AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten, für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede, an der es fehle, nicht geschuldet sei.
Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen § 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
a) Aus dem Schreiben des Klägers v. 18.9.2000 ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, dass sich die danach vereinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, dass sich das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche Würdigung des Schreibens v. 18.9.2000 erscheint jedenfalls möglich und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten zu 1v. 11.8.2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Widerspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluss der Kaufverhandlungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten. Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, dass den Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.
Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Parteien beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon aus, dass die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein (vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 706 Rz. 15).
Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger - wie die Beklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus den konkreten Umständen schließt, dass die geleisteten Beiträge der Gesellschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen.
c) Dass der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen war, lässt keinen Rückschluss auf die Beziehungen der Parteien im Innenverhältnis zu.
Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gelten zwar gem. § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670 BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung i.S.d. § 670 BGB (OLG Koblenz v. 14.2.1986 - 2 U 1603/84, WM 1986, 590 [591]; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 713 Rz. 1; Ulmer in MünchKomm/BGB, , 4. Aufl., §§ 713 Rz. 17, 709 Rz. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB, § 713 Rz. 14). Deshalb erhält der Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40 [41]). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muss deshalb nicht in angemessenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (BGHZ 44, 40 [41]) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1333775 |
HFR 2005, 785 |
BGHR 2005, 872 |
FamRZ 2005, 974 |
NJW-RR 2005, 794 |
JurBüro 2005, 445 |
WM 2005, 1388 |
MDR 2005, 887 |
Mitt. 2005, 326 |