Leitsatz (amtlich)
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.
Normenkette
AGB Banken (Fassung 1993) § 19 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 05.11.2001) |
LG Münster |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des OLG Hamm v. 5.11.2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster v. 17.4.1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag v. 9./13.6.1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharzt für Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen i. H. v. 0,5 Mio. DM und 1,5 Mio. DM mit einer Laufzeit v. 19.5.1993 bis zum 30.9.1999 bzw. 2003 zu anfänglichen effektiven Jahreszinsen i. H. v. 7,98 % bzw. 8,10 %. In den Verträgen heißt es u. a.:
"Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zinsen 7,75 % (bzw. 7,85 %) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnahme, worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährliche Abschlussrechnungen zugehen.
...
Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablauf der zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleich bleibenden Beträgen von 19.060 DM (bzw. 87.850 DM), erstmals zum 30.9.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über die aktuelle Ratenhöhe verständigen."
Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30.4.1995" befristeten Gewerbekredit i. H. v. 0,5 Mio. DM zu einem Zinssatz von 11,5 %. Als Sicherheit wurde u. a. die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am 1.10.1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am 27.5./13.6.1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10 % zu verzinsenden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis auf weiteres" in Anspruch nehmen konnte.
In einem Schreiben v. 4.8.1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechend den Erwartungen entwickelt habe, dass kurzfristig mit einem Liquiditätsengpass zu rechnen sei, und dass sie Verfügungen außerhalb der getroffenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kreditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem 11.8.1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diese zur Übernahme einer 80 %igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichen Kredit i. H. v. 0,5 Mio. DM bereit sei. Nachdem die B.bank N. dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Begleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte, teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am 6.9.1994 mit, dass bei einer endgültigen Zahlungsverweigerung der Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste die Lastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben v. 7.9.1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung der Kreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzusehen. Nachdem sie am 23.9.1994 einen Kontokorrentkredit i. H. v. 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26.9.1994 gem. Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortiger Wirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.
Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihre Restforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf.
Das LG hat der Teilklage i. H. v. 1 Mio. DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil kein wichtiger Grund i. S. d. Nr. 19 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken, Nr. 10.5 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen habe. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich verschlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittel von mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche des Beklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Grund der Honorarabrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Dass die Kassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bis vier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht entgegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit v. 9.6.1993 bis 26.9.1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum 30.9.1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages v. 9./13.6.1993 sei nicht zu entnehmen, wann sie dem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfe sich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Summe der gestundeten Zinsen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.
Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht gerechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklagten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, komme dem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgebliche Bedeutung zu. Angesichts der im Vertrag v. 9./13.6.1993 zum Ausdruck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser Gleichstand vor dem 30.4.1995 erreicht werde. Auf Grund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewissheit über die weitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.
Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte die im Schreiben der Klägerin v. 4.8.1994 zum Ausdruck kommenden Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werden konnten, erfüllt habe.
Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seien bei Abschluss des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Geschäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, dass die Praxis des Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Klinik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgung rentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könne die Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Ermächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Kapazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 607 Abs. 1 BGB a. F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Mio. DM, weil sie den Darlehensvertrag mit Schreiben v. 26.9.1994 wirksam gekündigt hat.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i. S. d. Nr. 19 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war.
a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (BGH, Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, BGHReport 2003, 614 = MDR 2003, 760 = WM 2003, 823 [825], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten unmittelbar bevorstand.
b) Nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund (BGH, Beschl. v. 26.9.1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493; v. 21.9.1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110 [111]). Diese Gefahr bestand am 26.9.1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung der am 1.10.1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.
aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als das Berufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 verdienten Honorare des Beklagten i. H. v. 83.439,64 DM nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nicht über sie verfügen konnte. Dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit nicht auf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieser praktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichts daran, dass die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zur Verfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht genutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin v. 11.8.1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern bestätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davon aus, dass die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Patientenzahlen auf Grund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst im Januar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien.
bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit v. 9.6.1993 bis zum 26.9.1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht diese Zinsen zu Recht als bis zum 30.9.1994 gestundet angesehen hat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tage vor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag v. 9./13.6.1993 dahin ausgelegt, dass die Zinsen bis zum 30.9.1994 gestundet waren. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, MDR 1998, 857 = WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages für die Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten belastet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zahlung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zu entnehmen war, waren die Zinsen gem. § 271 Abs. 1 BGB nach der am 30.9.1994 endenden Stundung sofort zu entrichten.
cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zahlungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Vereinigung noch nicht ausgezahlten Honorare i. H. v. 83.439,64 DM und die für die Zeit v. 9.6.1993 bis 26.9.1994 zu entrichtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt hat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel i. H. v. 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu vermindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seine flüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen noch die am 30.9.1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen i. H. v. 19.060 DM und 87.850 DM.
c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26.9.1994 unmittelbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten gefährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit musste zur sofortigen Einstellung des Praxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxiseinnahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg der Patientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte die Auslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im August und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus, um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens annimmt, ungewiss. Diese Ungewissheit ist nicht auf die Kündigung der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohne Kreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Bezahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummiete und der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklagten auch nicht substanziiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewerbekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30.4.1995" zurückzustellen.
3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, dass ein solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 24 Rz. 19; Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 627 Rz. 7), hat die Klägerin nicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreiben v. 4.8.1994 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie eine Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und dass die notwendige Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft, das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen, galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt.
4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehender Konkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Geschäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes. Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungszweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezüglichen Risiken zu warnen (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1997 - XI ZR 22/96, MDR 1997, 467 = WM 1997, 662). Dass die Klägerin im vorliegenden Fall das Risiko der konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem Beklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen einer in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit verzichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.) und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.
Fundstellen
Haufe-Index 954337 |
BB 2003, 1640 |
DB 2003, 2701 |
DStR 2003, 1674 |
DStZ 2003, 591 |
NJW 2003, 2674 |
Inf 2003, 572 |
BGHR 2003, 963 |
EBE/BGH 2003, 239 |
EWiR 2003, 893 |
JurBüro 2003, 664 |
WM 2003, 1416 |
WuB 2003, 853 |
ZIP 2003, 1336 |
MDR 2003, 1123 |
NZI 2003, 564 |
ZInsO 2003, 654 |
BKR 2003, 631 |
GesR 2003, 332 |
ZBB 2003, 301 |
ZVI 2003, 326 |
BBBW 2006, 5 |
BM 2004, 53 |