Leitsatz (amtlich)
Die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art. 1 § 1 RBerG.
Normenkette
UWG § 1 a.F., §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1; RBerG §§ 1, 5
Verfahrensgang
OLG Bremen (Urteil vom 28.03.2002; Aktenzeichen 2 U 106/00) |
LG Bremen |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Bremen v. 28.3.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, eine in I./T. ansässige Unternehmensberatungsgesellschaft, auf Grund der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes gehindert ist, sog. Fördermittelberatungen zu bewerben und durchzuführen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und seinen Angaben zufolge seit Jahren im gesamten Bundesgebiet ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts beratend tätig.
Die Beklagte hat für ihre Dienstleistungen im Internet unter der Überschrift "BERATUNG + SCHULUNG" u.a. "Beratung bei Gründung und Aufbau eines neuen Unternehmens" und "Existenzaufbauberatung" angeboten. Als Tätigkeitsfelder hat sie neben "Unternehmensanalyse", "Unternehmensgestaltung" und "Strategische Unternehmensberatung" angegeben
"Controlling
FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
Kostenrechnung
Ergebnisrechnung
Kalkulation
Finanzierung
Analyse der finanzwirtschaftlichen Grundlagen
Ermittlung/Budgetierung
Finanz- und Liquiditätsplanung
Öffentliche Fördermittel
- Zuschüsse
- Subventionen".
Weiter hieß es in dieser Werbung unter der Überschrift "ZIELE UND NUTZEN EINER GRÜNDUNGSBERATUNG":
"Unternehmensberater sind nicht nur in der Lage, das Konzept des Gründers mit ihm gemeinsam intensiv zu diskutieren und es ggf. zu verbessern oder zu ergänzen, sondern sie können weitere Informationen wie Marktdaten und Betriebsvergleichsdaten schnell beschaffen, bestehende Verbindungen nutzen und helfen, Förder- oder Kreditmittel in der optimalen Kombination zu beantragen.
Durch die Unterstützung des Unternehmensberaters und seines Teams wird die 'Time to market' ebenso wie das Risiko der Gründung entschieden verringert."
Außerdem bot die Beklagte als von der G. T. und der I. S. anerkannter Bildungsträger ein "Existenzgründungsseminar" an.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit für eine unerlaubte Rechtsberatungstätigkeit geworben, die sie tatsächlich auch ausübe. Er begehrt von der Beklagten deshalb die Unterlassung der Werbung für Fördermittelberatungen und deren Durchführung, soweit diese nicht Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Beratung sind, hilfsweise auch ohne diese Einschränkung.
Das LG hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, bei ihm sei kein Gerichtsstand begründet.
Das OLG hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des LG sowie das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bejaht. In der Sache hat es angenommen, dass sich die Werbung der Beklagten auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beziehe, diese Tätigkeit aber als Hilfsgeschäft einer betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gestattet sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Die von der Beklagten angebotene Beratung über öffentliche Fördermittel sei Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung und liege deshalb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Sie erwecke aber den Eindruck, dass die Beklagte auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich sei. Hierbei handele es sich um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem Ziel der Herbeiführung eines den jeweiligen Mandanten durch die Gewährung öffentlicher Fördermittel begünstigenden Verwaltungsakts. Jedoch würden insoweit die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätigkeit zu der von der Beklagten als gewerbliche Haupttätigkeit ausgeübten Unternehmensberatung nicht überschritten. Die Beklagte unterliege auch nicht einem Werbeverbot gem. § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die von der Beklagten beworbene Tätigkeit keine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darstellt.
1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8.7.2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb v. 3.7.2004 (BGBl. I, 1414) in Kraft und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Die klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft gerichtet. Sie bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (BGH v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343 [347] = MDR 2004, 1432 = CR 2004, 613 = BGHReport 2004, 1172 - Schöner Wetten; Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, BGHReport 2005, 308 = GRUR 2005, 166 [167] = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Insoweit kommt vorliegend ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG in Betracht, weil Art. 1 § 1 RBerG zu den Vorschriften zählt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, WRP 2005, 330 [331] - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, WRP 2005, 333 [334] - Testamentsvollstreckung durch Banken, jeweils m.w.N.).
2. Der Klageantrag wie auch der Hilfsantrag sind den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt.
a) Nach der genannten Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st.Rspr.; BGH v. 11.5.2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255 [263] = MDR 2000, 1206 - Abgasemissionen; v. 17.7.2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1 [8 f.] = BGHReport 2003, 1294 = CR 2003, 920 = MDR 2004, 346 - Paperboy; v. 4.9.2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126 [130] = BGHReport 2004, 249 = MDR 2004, 584 = CR 2004, 177 - Farbmarkenverletzung I, jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH v. 11.5.2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255 [263] = MDR 2000, 1206 - Abgasemissionen; v. 4.9.2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126 [131] = BGHReport 2004, 249 = MDR 2004, 584 = CR 2004, 177 - Farbmarkenverletzung I). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist dabei auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls abhängig (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, BGHReport 2003, 137 = GRUR 2002, 1088 [1089] = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel, m.w.N.). Es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, BGHReport 2001, 925 = GRUR 2002, 86 [88] = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, BGHReport 2003, 137 = GRUR 2002, 1088 [1089] = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel).
b) Der Begriff der Wirtschaftsförderung ist allerdings ebenso wenig gesetzlich definiert wie der in den Klageanträgen verwendete Begriff der "Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln". Außerdem ist es zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Beklagte tatsächlich eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Fördermittelberatung durchführt. Darauf kommt es für die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags indes nicht maßgeblich an. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Beklagte die Durchführung einer Fördermittelberatung bewirbt (vgl. zu nachstehend 3.) und dass sich der Begriff der Fördermittelberatung als hinreichend abgegrenzt darstellt (vgl. zu nachstehend 4. b) aa)) und für sich gesehen zudem zwischen den Parteien nicht streitig ist (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, BGHReport 2003, 1086 = GRUR 2003, 886 [887] = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler).
3. Die von der Beklagten beworbene Dienstleistung schließt eine unerlaubte Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung nicht ein. Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG reichte es aus, wenn die Beklagte eine nach dieser Bestimmung erlaubnispflichtige Fördermittelberatung anböte, ohne dass sie über eine für die darin auch enthaltene Rechtsbesorgung erforderliche Erlaubnis verfügte. Der Zweck der genannten Bestimmung besteht u.a. darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen. Er ist daher bereits dann berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, dass sich der Angebotsempfänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, BGHReport 2002, 694 = MDR 2002, 1205 = GRUR 2002, 985 [986] = WRP 2002, 952 - WISO; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 UWG Rz. 11.63). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
4. Abweichend von der Beurteilung durch das Berufungsgericht greift zu Gunsten der Beklagten nicht erst der Privilegierungstatbestand des Art. 1 § 5 RBerG. Die beworbene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand liegt schon nicht im Bereich der Rechtsberatung i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG.
a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche S. der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, BGHReport 2003, 1086 = GRUR 2003, 886 [887] = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, WRP 2005, 330 [332] - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, WRP 2005, 333 [335] - Testamentsvollstreckung durch Banken). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Von Bedeutung ist insb., ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet, wobei sich diese Erwartung im Zweifel nach der Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts richtet (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, BGHReport 2003, 1086 = GRUR 2003, 886 [887 f.] = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler).
b) Hieran gemessen stellt die von der Beklagten gemäß ihrer Werbung durchzuführende Fördermittelberatung keine als Rechtsberatung i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG einzustufende Geschäftstätigkeit dar. Eine sinnvolle betriebswirtschaftliche Beratung zur Gründung oder im Hinblick auf den Fortbestand eines Unternehmens kann nicht ohne Kenntnisse und Hinweise auf mögliche staatliche Förderungen erfolgen.
aa) Die Wirtschaftsförderung ist als wirtschaftliche Maßnahme in zahlreichen einfach-gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder angesprochen und stellt im Übrigen zumindest in Teilbereichen eine Domäne der Exekutive dar (Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, 14. Aufl., § 31 II 1, S. 286, m.w.N.). Da es allgemeine Rechtsgrundlagen generell nicht gibt - das Subventionsgesetz (v. 29.7.1976, BGBl. I, 2034 - SubvG) befasst sich allein mit Maßnahmen gegen eine strafbare Inanspruchnahme von Subventionen nach § 264 StGB (Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 54 II 3, S. 250) - und vielfach auch spezielle Rechtsgrundlagen fehlen, kann sich die Verwaltung insoweit lediglich auf Haushaltsansätze, Wirtschaftsplangesetze, Rahmenpläne und Verwaltungsvorschriften stützen (Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 31 II 1, S. 286 f.). Zudem regeln auch die bestehenden Spezialgesetze die Subventionierung normalerweise nicht abschließend und kommen daher bei ihnen zumindest ergänzend ebenfalls diese Bestimmungen zur Anwendung (Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 54 II 3, S. 251). Ihrer Art nach können Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch Leistungsgewährung oder durch Belastungsverschonung erfolgen (BVerfG v. 13.5.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85, BVerfGE 72, 176 [194]; Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 31 V, m.w.N. in Fn. 72). Leistungsgewährungen können in Form von verlorenen Zuschüssen (Beihilfen i.S.d. § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes - HGrG), von Prämien und Preisen, von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen, von Bürgschaften und Garantien i.S.d. § 23 HGrG oder von Naturalsubventionen sowie durch Bevorzugung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Altlastenfreistellungen, Verbilligungen, Benutzervorteile, Verlustübernahmen und Unternehmensbeteiligungen erfolgen (Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 31 V 1, S. 294-296). Grundlage der Beihilfegewährung ist neben dem nationalen Recht vor allem das EG-Beihilferecht, mit dem in erster Hinsicht im Wege der Beihilfeaufsicht die Wirtschaftsförderung der Mitgliedstaaten kontrolliert wird und damit der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts vor Verfälschungen geschützt werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit. g, Art. 87 ff. EG; vgl. Rodi, Die Subventionsrechtsordnung, S. 141-190).
bb) Die Vielfalt von Fördermitteln und die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen verwehrt es einem Unternehmensberater nicht, sich hierüber Kenntnisse zu verschaffen, auf sein Wissen werbend hinzuweisen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens abzustimmen. Die Regelung rechtlicher Verhältnisse steht nicht im Vordergrund.
(1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne behördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend neben dem Berufungsgericht OLG Bremen v. 17.6.1999 - 2 U 9/1999, MDR 1999, 1291; v. 13.4.2000 - 2 U 169/99, OLGReport Bremen 2000, 266 = MDR 2000, 1160; v. 28.3.2002 - 2 U 121/00, OLGReport Bremen 2002, 309 = NJW-RR 2002, 1644 [1645]: OLG Köln v. 10.7.2002 - 6 U 76/02, MDR 2002, 1340; LG Stuttgart v. 19.7.2000 - 10 KfH 102/00, NJW-RR 2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Rz. 74.1; Hartung, MDR 1999, 1292; verneinend: OLG Stuttgart v. 24.11.2000 - 2 U 158/00, OLGReport Stuttgart 2001, 185 = GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287; OLG Dresden Stbg 2003, 138 [139]; LG Bremen v. 13.7.2000 - 12 O 551/99, MDR 2000, 1402 f.; Kleine-Cosack, RBerG, Art. 1 § 5 Rz. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit abstellend: Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rz. 46; zur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG Oldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund). Sie stellt in dem von der Beklagten beworbenen Rahmen keine Rechtsberatung dar.
(2) Die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, dass die von der Beklagten angebotene Geschäftsbesorgung aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung, der an der Gründung eines Unternehmens oder dem Aufbau einer sonstigen beruflichen Existenz interessiert ist, ihren Kern und Schwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfrei zulässiger Geschäftsbesorgung hat (OLG Stuttgart v. 24.11.2000 - 2 U 158/00, OLGReport Stuttgart 2001, 185 = GRUR-RR 2002, 34 [35] = NJW-RR 2001, 1287). Die angebotene Fördermittelberatung stellt sich als sachlich notwendiger Teilaspekt der beworbenen Finanzberatung dar. Sie ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Existenzgründer das Know-how zu vermitteln, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das neu zu gründende Unternehmen zugeschnitten sind. Die beworbene Beratung stellt sich dabei als notwendiger Bestandteil einer auf dem Gebiet des gesamten Finanz- und Rechnungswesens erfolgenden Beratung dar. Zwar erscheint es als durchaus nicht fern liegend, dass der zu erteilende Rat, wenn er unrichtig ist, - wie jede Fehlinvestition - auch rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage und äußerstenfalls sogar auf den Bestand des Unternehmens auswirken können. Darauf kann aber angesichts dessen, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, nicht entscheidend abgestellt werden. Wird im Einzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der öffentlichen Hand, erforderlich, kann und muss der Unternehmensberater - wie das sein Mandant auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat einholen. Eine entsprechende, auf das erlaubnispflichtige Gebiet der Rechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung bietet die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung indes nicht an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1346227 |
BB 2005, 1408 |
DB 2005, 1455 |
DStR 2005, 1029 |
DStRE 2005, 860 |
NJW 2005, 2458 |
Inf 2005, 404 |
NWB 2005, 760 |
BGHR 2005, 995 |
GRUR 2005, 604 |
StuB 2005, 950 |
WM 2005, 1046 |
WuB 2005, 625 |
WuB 2005, 651 |
ZAP 2005, 822 |
ZIP 2005, 962 |
AnwBl 2005, 579 |
MDR 2005, 1124 |
VuR 2005, 236 |
WRP 2005, 739 |
GuT 2005, 186 |
BBBW 2005, 6 |
BM 2005, 82 |
BRAK-Mitt. 2005, 199 |
KammerForum 2005, 271 |
Mitt. 2005, 333 |
SJ 2005, 37 |
V&S 2005, 8 |