Leitsatz (amtlich)
a) Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam, wenn der Bürge eine juristische Person ist.
b) Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner trotz Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.
Normenkette
BGB § 765; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Cottbus |
Brandenburgisches OLG |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagte – eine eingetragene Genossenschaft – als Bürgin in Anspruch.
Seit Mai 1993 verhandelte die Klägerin mit der B. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin), über die Gewährung eines Kredits von 1,5 Mio. DM. Die Anteile an der Hauptschuldnerin wurden zu gleichen Teilen von fünf Gesellschaftern – darunter der Beklagten – gehalten.
Im Frühjahr 1994 ließ die Klägerin auf einem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin Überziehungen zu. Am 10. Juni 1994 übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Globalbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM. Entsprechende Bürgschaften übernahmen außerdem zwei weitere Gesellschafter der Hauptschuldnerin. Diese trat sicherungshalber Mietforderungen an die Klägerin ab. Ferner übernahm die B.bank eine Ausfallbürgschaft.
Am 14./16. Juni 1994 schlossen die Klägerin und die Hauptschuldnerin einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrent-/Avalkredits in Höhe von 1 Mio. DM, am 22./27. September 1994 einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und am 28. September/7. Oktober 1994 einen Avalkreditvertrag über 500.000 DM.
Mit Schreiben vom 14. November 1995 kündigte die Klägerin die mit der Hauptschuldnerin bestehenden Kreditverträge unter Fristsetzung zur Rückzahlung bis 14. Dezember 1995. Sie bezifferte ihre Ansprüche auf 1.395.661,99 DM aus dem Darlehensvertrag, 339.780,34 DM aus dem Avalkredit und 16.403,21 DM aus der Überziehung des Kontokorrentkontos. Die Hauptschuldnerin zahlte nicht. Nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen mangels Masse wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen lediglich in Höhe von 16.403,21 DM – dies entspricht dem noch bestehenden Fehlbetrag wegen Überziehung des Kontokorrentkontos – Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten in Höhe des Höchstbetrages der Bürgschaft weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt, soweit das angefochtene Urteil der Klägerin nachteilig ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die der Globalbürgschaft eigene weite Zweckerklärung, derzufolge die Bürgschaft für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin habe gelten sollen, sei gemäß § 9 AGBG unwirksam. Damit sei eine formularmäßige Haftung für zukünftige Forderungen zwar noch nicht schlechthin ausgeschlossen. Insoweit sei jedoch erforderlich, daß der Kreis dieser Verbindlichkeiten nach Grund und Umfang schon im Zeitpunkt der Verbürgung klar umrissen sei, so daß der Bürge erkennen könne, worauf sich seine Haftung erstrecken solle. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten bei Übernahme der Bürgschaft bekannt gewesen sei, es stehe ein Kreditengagement für die Hauptschuldnerin in Höhe von 1,5 Mio. DM bevor. Daß der Beklagten ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die von ihr benannten Zeugen seien nicht zu vernehmen gewesen, weil das auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus den nach dem 10. Juni 1994 geschlossenen Kreditverträgen müsse die Beklagte deshalb nicht einstehen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die weite Zweckerklärung ist unwirksam (§ 9 AGBG). Daß es sich bei der verklagten Bürgin um eine juristische Person handelt (vgl. § 17 Abs. 1 GenG), ändert daran nichts.
Der Senat hat die Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung in Bürgschaftsverträgen hauptsächlich daraus hergeleitet, daß sie in Widerspruch zu dem in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Leitgedanken steht. Danach kann die Haftung des Bürgen nicht ohne dessen Mitwirkung durch Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners mit dem Gläubiger nachträglich erweitert werden (grundlegend BGHZ 130, 19, 26 f.). Die formularmäßige weite Zweckerklärung begründet für den Bürgen ein unabsehbares und nicht beherrschbares Risiko, das zu einer untragbaren Belastung führen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt das grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr (BGH, Urteil vom 24. September 1998 – IX ZR 425/97, WM 1998, 2186, 2187), es sei denn, die Übernahme von Bürgschaften gehört zum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns und die Einstandspflicht wird gegenüber dem Hauptschuldner entgeltlich übernommen (BGH, aaO S. 2188). An die Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 2 HGB, zu denen auch die eingetragene Genossenschaft gehört (§ 17 Abs. 2 GenG), strengere Anforderungen zu stellen, ist nicht gerechtfertigt. Die Übernahme der Bürgschaft gehörte nicht zum typischen Geschäftsbetrieb der Beklagten.
Da diese nur einen Geschäftsanteil von 20 % hielt und infolgedessen neue Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin ohne Zustimmung der Beklagten begründet werden konnten, ist die weite Zweckerklärung unwirksam (vgl. BGHZ 142, 213, 216 f.).
2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die aus der Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung folgende Beschränkung der Sicherheit auf den Anlaßkredit (§ 6 AGBG; vgl. BGHZ 137, 153, 156; 142, 213, 216 ff.; 143, 95, 97, 102) eine formularmäßige Haftung für zukünftige Forderungen nicht ausschließt, sofern diese nach Grund und Umfang schon bei Vertragsschluß für den Bürgen klar erkennbar sind (BGHZ 142, 213, 220; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; vom 2. Juli 1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, für diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, so daß ihren Beweisantritten nicht nachzugehen sei, greift jedoch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) durch.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachte Rechtsfolge zu tragen (BGH, Urteil vom 23. April 1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; vom 13. August 1997 – VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713; vom 26. Mai 1999 – VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1988 f.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen.
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das Vorbringen der Klägerin hinreichend substantiiert. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht – wie die Revision zu Recht geltend macht – auf einer unzureichenden Erfassung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO).
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin am 10. Juni 1994 – also am selben Tage, an dem sich die Beklagte bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM verbürgte – der Hauptschuldnerin einen Kontokorrentkredit über ebenfalls 200.000 DM gewährt habe. Wäre das zutreffend, erschiene es in der Tat naheliegend, in der Gewährung des fraglichen Kontokorrentkredits den Anlaß für die Verbürgung zu sehen. Indes hat die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Hauptschuldnerin am 10. Juni 1994 einen Kontokorrentkredit über 200.000 DM gewährt, im Vorbringen der Parteien keine tragfähige Grundlage. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ersichtlich auf das Vorbringen der Klägerin gestützt, die Bürgschaft sei „an dem selben Tage erklärt” worden, „an dem die Klägerin der Hauptschuldnerin einen Kontokorrentkredit in Höhe von mindestens 200.000,00 DM … gewährt hatte”. War der Kreditbetrag aber „mindestens” so hoch wie der Höchstbetrag der Bürgschaft, so konnte nicht davon ausgegangen werden, daß die Bürgschaftssumme betragsmäßig der Kreditsumme entsprach.
bb) Außerdem hat das Berufungsgericht weitere Behauptungen der Klägerin außer Acht gelassen, durch welche das oben wiedergegebene – für sich genommen mißverständliche – Vorbringen klargestellt wurde. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom 13. August 1997 – VIII ZR 246/96, aaO).
Die Klägerin hat – unter Beweisantritt – vorgetragen, sie habe seit Mai 1993 in Verhandlungen mit der Hauptschuldnerin, die sich damals noch im Gründungsstadium befunden habe, über die Finanzierung ihres Geschäftsbetriebes gestanden. Das geplante Investitionsvolumen habe bei 1,5 Mio. DM gelegen. Da die Hauptschuldnerin ihre Geschäfte habe aufnehmen wollen, bevor die endgültige Finanzierung geregelt gewesen sei, habe die Klägerin vorfinanziert. Sie habe zunächst auf dem am 7. Januar 1994 eröffneten Kontokorrentkonto Überziehungen der Hauptschuldnerin gestattet. Diese hätten am 3. Juni 1994 705.206,14 DM, am 10. Juni 1994 – dem Tag der Bürgschaftsübernahme – 840.338,72 DM und am 14. Juni 1994 938.114,37 DM ausgemacht. Am 14./16. Juni 1994 sei dann ein vorläufiger Kreditrahmen über 1 Mio. DM eingeräumt worden. Zum Zwecke der endgültigen Finanzierung habe die Klägerin am 22./27. September 1994 den Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und am 28. September/7. Oktober 1994 den Avalkreditvertrag über 500.000 DM geschlossen. Die vorläufige Kreditzusage vom 14./16. Juni 1994 habe damit ihre Gültigkeit verloren. Die Gesellschafter der Hauptschuldnerin – also auch die Beklagte – seien in die Finanzierungsplanung gleichermaßen einbezogen worden. Durch die Bürgschaft der Beklagten hätten die anstehenden Finanzierungsprojekte besichert werden sollen. Die Parteien des Bürgschaftsvertrages seien sich einig gewesen, daß die Bürgschaft zur Sicherung der bereits im Mai 1993 beantragten Finanzierung habe dienen sollen. Der Umfang der Vorfinanzierung und der geplanten Endfinanzierung sei der Beklagten voll umfänglich bekannt gewesen. Obendrein sei ihr der Haftungsumfang erläutert worden.
Da das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils die verschiedenen der Hauptschuldnerin gewährten Kredite lediglich aufgezählt, aber nicht deutlich gemacht hat, ob die späteren die früheren ersetzt haben oder ob es sich um neue, selbständige Verträge handelt, entfaltet der Tatbestand insoweit keine Bindungswirkung gemäß § 314 ZPO. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, für die Revisionsinstanz das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen.
cc) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags kann auch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, der Antrag der Klägerin, die Zeugen W. und U. dazu zu vernehmen, habe nur der Ausforschung gedient. Bei den beiden Zeugen handelt es sich um Angestellte der Klägerin; sie haben offenbar mit der Beklagten – diese wohl vertreten durch ihr Vorstandsmitglied W. – die Verhandlungen geführt, die dem Abschluß des Bürgschaftsvertrages vorausgingen. Wenn die Klägerin ihre eigenen Angestellten als Zeugen benannte, kann es ihr nicht darum gegangen sein, sich Erkenntnisquellen zu erschließen, die es ihr erst ermöglichten, bestimmte Tatsachen zu behaupten (vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. vor § 284 Rdnr. 5).
dd) Nicht zu folgen ist der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, der Beweis für ihren im Vorstehenden wiedergegebenen Vortrag brauche nicht erhoben zu werden, weil der „Anlaßkredit” objektiv – nach dem im Zeitpunkt der Verbürgung bestehenden Kreditbedarf – zu bestimmen sei, der Kreditbedarf sich nach der Höhe des am Tage der Verbürgung in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits gerichtet habe und dieser durch das Darlehen über 1,5 Mio. DM lediglich umgeschuldet worden sei. Aus der Höhe des im Zeitpunkt der Verbürgung bestehenden Sollsaldos läßt sich nur auf einen Kreditbedarf von ca. 840.000,00 DM schließen. Eine Umschuldung scheidet zudem deshalb aus, weil am 30. September 1994 – als das Darlehen dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin gutgeschrieben wurde – der Sollstand lediglich 157.756,28 DM betrug. Zwei Tage zuvor hatte das Konto – aufgrund einer Zahlung der Landeshauptkasse Potsdam (nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien handelte es sich dabei um Fördermittel des Landes) – sogar noch einen positiven Saldo ausgewiesen.
Ihre Behauptungen näher zu substantiieren, war die Klägerin nicht wegen des Vorbringens der Beklagten gehalten. Diese hat nicht bestritten, daß die Klägerin den Aufbau des Geschäftsbetriebes der Hauptschuldnerin finanzieren sollte und daß dafür 1,5 Mio. DM veranschlagt waren. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie habe weder „genauen Einblick in das geplante Projekt” gehabt, noch sei „mit ihr die Ablösung der Vorfinanzierung durch ein langfristiges Darlehen ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht worden”. Für ihren gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin Beweis angetreten.
Allerdings hat die Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung auf den oben bereits erwähnten Umstand aufmerksam gemacht, daß der Kontokorrentkredit, der sich bis zum 27. September 1994 auf 1.492.096,01 DM belief, durch die Zahlung der Landeshauptkasse Potsdam – und nicht durch die Auszahlung des von der Klägerin ausgereichten Darlehens in Höhe von 1,5 Mio. DM – zurückgeführt wurde. Damit sollte wohl geltend gemacht werden, der Vortrag der Klägerin sei widersprüchlich; ein Kreditbedarf, der später durch Dritte abgedeckt worden sei, könne nicht den Anlaß der Verbürgung dargestellt haben. Diese Annahme ist nicht zwingend. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Fördermittel des Landes zweckgebunden „zur investiven Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse” bzw. für „den Aufbau eines Direktvermarktungssystemes” zugewandt worden; später sei ihre Bewilligung wegen „zweckwidriger Verwendung” widerrufen worden. Gegebenenfalls schieden sie als Mittel zur Rückführung eines von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kredits aus.
c) Die Klage ist insgesamt schlüssig, obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin möglicherweise nicht davon ausgegangen werden kann, daß auch der am 28. September/7. Oktober 1994 vereinbarte Avalkredit Anlaß der Verbürgung war. Dieser Kredit ging über das ursprünglich „geplante Investitionsvolumen” von 1,5 Mio. DM hinaus. Daß die Beklagte am 10. Juni 1994 mit einer Ausweitung auf 2 Mio. DM konkret habe rechnen müssen, hat die Klägerin nicht dargetan.
Selbst wenn sich die Haftung der Beklagten auf die noch bestehende Schuld aus dem am 22./27. September 1994 vereinbarten Darlehen beschränkte, könnte die Klägerin aber auf der Grundlage ihres Vorbringens die Klagesumme fordern. Danach bestand im Zeitpunkt der Kreditkündigung noch eine Verbindlichkeit von 1.395.661,99 DM. Aus der Verwertung weiterer Sicherheiten (Sicherungsabtretung von Mietansprüchen) sind der Klägerin angeblich 13.279,15 DM oder „ca. 35.000 DM” zugeflossen. Diese Erlöse sind von der Höhe der Schuld abzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind – im Verhältnis zu der Beklagten – die von der Ausfallbürgin, der B.bank, geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.130.749,06 DM. Diese Zahlungen sind vorläufig. Ob die Klägerin sie behalten darf, hängt davon ab, ob sie nach Realisierung der ihr neben der Ausfallbürgschaft zur Verfügung stehenden Sicherheiten einen Ausfall hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 – IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979; vom 10. Dezember 1998 – IX ZR 156/98, WM 1999, 173, 177). Ergäbe die Verwertung der sonstigen Sicherheiten – insbesondere die Erfüllung der Bürgenschuld durch die Beklagte – zusammen mit der Zahlung der Ausfallbürgin eine Überzahlung der Klägerin, müßte diese deshalb den Überschuß an die Ausfallbürgin zurückzahlen. Davon abgesehen verbliebe, selbst wenn man die Zahlung der Ausfallbürgin zugunsten der Beklagten voll berücksichtigen wollte, immer noch eine Restforderung in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden Höhe (1.395.661,99 DM – 35.000 DM – 1.130.749,06 DM = 229.912,93 DM). Von den anderen Bürgen waren angeblich keine Leistungen zu erlangen.
III.
Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft, Dr. Ganter, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.03.2001 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 625196 |
BB 2001, 1654 |
DB 2001, 2187 |
BGHR 2001, 701 |
NJW-RR 2002, 343 |
EWiR 2001, 947 |
IBR 2001, 539 |
KTS 2001, 588 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1517 |
ZIP 2001, 1361 |
MDR 2001, 1068 |
NJ 2001, 540 |
ZBB 2001, 279 |