Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 21.06.2005; Aktenzeichen 3 Qs 123/05) |
LG Kassel (Beschluss vom 27.04.2005; Aktenzeichen 3 Qs 123/05) |
AG Kassel (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 8850 Js 42497/04 - 200 Gs) |
AG Kassel (Beschluss vom 09.11.2004; Aktenzeichen 8850 Js 42497/04 - 200 Gs) |
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind jeweils nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführer von den angegriffenen Beschlüssen als Anschlussinhaber betroffen sind. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von dem erhoben werden, der selbst durch den angegriffenen staatlichen Hoheitsakt betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 1 ≪9≫). Da die strafprozessuale Eingriffsmaßnahme nicht der Überwachung von Kommunikationsinhalten, sondern der Ermittlung von Verbindungsdaten diente, waren hiervon lediglich die jeweiligen Anschlussinhaber betroffen. Der Beschwerdeführer zu 1. kann daher die Eingriffsmaßnahme nur insoweit angreifen, als sich diese auf die unter Ziffern 1., 3. und 4. der Beschlüsse des Amtsgerichts erfassten und dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Rufnummern bezog. Hinsichtlich der Firma R…. (Ziffer 2. der Beschlüsse) hat der Beschwerdeführer zu 1. seine Rechtsbetroffenheit nicht dargelegt. Für die Beschwerdeführerin zu 2. lässt sich aus den genannten Gründen nur eine unmittelbare Betroffenheit für die unter Ziffern 1., 3., 5. und 6. der Beschlüsse des Amtsgerichts erfassten Rufnummern feststellen.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, erweisen sie sich jedoch als unbegründet.
a) Art. 10 GG schützt das Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis umfasst nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern schützt auch die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Auch insoweit kann der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪358≫).
Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind zwar gemäß Art. 10 Abs. 2 GG möglich. Sie bedürfen aber, wie jede Grundrechtsbeschränkung, einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪359≫).
Zwangsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Betroffenen enthalten, stehen von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪185 f.≫). Die Maßnahme muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪51≫).
b) Die Annahme des für den Eingriff vorausgesetzten, auf bestimmten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts einer mittels einer Endeinrichtung begangenen Straftat – hier der versuchten Strafvereitelung – ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur eingreifen, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt. Die Verdachtannahme darf bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sein (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 95, 96 ≪128≫).
aa) Gegen die Annahme, die Beschwerdeführer könnten fingiert haben, dass das Amtsgericht München am 6. November 2004 bei den Justizbehörden in Kassel angerufen habe, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat zur nachvollziehbaren Begründung dieser Annahme objektivierbare Umstände (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100g Rn. 19; BTDrucks 14/7008, S. 6) herangezogen.
bb) Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist auch die fachgerichtliche Annahme, wonach der Tatbestand des § 258 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen war.
(1) Während prozessual zulässige Handlungen dem Verteidiger nicht als tatbestandsmäßig zugerechnet werden können (vgl. BGHSt 46, 53 ≪54≫; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. ≪2004≫, § 258 Rn. 8a; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. ≪2001≫, § 258 Rn. 20), kann ein nicht mehr vom Verteidigungszweck getragenes verteidigungsfremdes Verhalten (vgl. Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl. ≪1989≫, § 258 Rn. 20), sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung begründen.
(2) Die Beurteilung von strafverhindernden oder strafverzögernden Handlungen im Rahmen der Strafverteidigung ist im Einzelnen umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht indes darin, dass der Verteidiger als verteidigungsfremdes Verhalten nicht von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltene Maßnahmen, insbesondere – wie hier – einer bevorstehenden Verhaftung, an seinen Mandanten übermitteln darf (vgl. BGHSt 29, 99 ≪102 f.≫; Ruß, a.a.O., § 258 Rn. 20; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. ≪2003≫, § 147 Rn. 12; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. ≪2001≫, § 258 Rn. 20; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. ≪2004≫, § 258 Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich hier auch dann nicht, wenn danach differenziert wird, ob der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des Bestehens eines von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltenen Haftbefehls in zulässiger, zufälliger oder unzulässiger Weise erlangt hat (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 1987 – (33) 28/86 Ns – 51 Js 85/84 – ≪juris≫). Jedenfalls für den Fall der unzulässigen, beispielsweise – wie hier – täuschungsbedingten Kenntniserlangung kann von Verfassungs wegen – auch unter besonderer Berücksichtigung der durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesicherten Institution der Strafverteidigung (vgl. BVerfGE 110, 226 ≪253≫) – von einem tatbestandstauglichen Verhalten des Verteidigers ausgegangen werden (zur Differenzierung nach Art der Kenntniserlangung vgl. Krekeler, NStZ 1989, S. 146 ≪149≫; Mehle, Anm. zum Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 1982, NStZ 1983, S. 556 ≪558≫).
cc) Auch die Verdachtannahme bezogen auf den subjektiven Tatbestand ist von Verfassungs wegen noch vertretbar.
(1) (a) Verfassungsrechtlich nicht durchgreifend ist insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sorgfältigen und strengen Prüfung der Frage, ob vom voluntativen Element der Vereitelungsabsicht des Strafverteidigers auszugehen sei. Die auf einen inneren Vorbehalt des Verteidigers als Organ der Rechtspflege abzielende Beweiswürdigung, strafbare Verhaltensweisen nicht zu billigen, bezieht sich auf andere Fallgestaltungen (vgl. BGHSt 46, 53 ≪59 f.≫; 38, 345 ≪349 f.≫).
(b) Soweit der Beschwerdeführer zu 1. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geldwäsche durch Annahme von Verteidigerhonorar darauf abstellt, es hätte der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, seinen Mandanten einer Strafverfolgung zu entziehen (vgl. zur qualifizierten Beweiswürdigung wegen der Gefahrenlage für die Berufsausübung eines Strafverteidigers BVerfGE 110, 226 ≪268 f.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 1975/03 –, StV 2005, S. 195 ≪196≫), setzt er sich nicht damit auseinander, dass nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung die qualifizierte richterliche Beweiswürdigung der äußeren Indikatoren wegen der besonderen Umstände der behandelten Fallgestaltung gefordert war. Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der inneren Tatseite beruhten darauf, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestands wegen der Pönalisierung eines sozial unauffälligen Handelns nur wenig Aussagekraft hatte (vgl. BVerfGE 110, 226 ≪269≫). Es ist nicht ersichtlich, weswegen für den Fall der vorliegenden, von einer Täuschung der Ermittlungsbehörden geprägten Vorgehensweise eine entsprechende Bewertung von Verfassungs wegen geboten sein sollte.
(2) Zwar ist nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass mit der Kenntniserlangung auch andere, prozessual zulässige Zwecke verfolgt werden sollten (vgl. Krekeler, NStZ 1989, S. 146 ≪149≫; Mehle, Anm. zum Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 1982, NStZ 1983, S. 556 ≪559≫). Wegen der täuschungsbedingten Art und Weise der Kenntniserlangung ist die (Verdacht-)Annahme der Strafvereitelungsabsicht (so auch KG, NStZ 1983, S. 556 f.) von Verfassungs wegen aber noch vertretbar.
c) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme der Fachgerichte, die Beschwerdeführer hätten die ihnen zur Last gelegte Straftat “mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen” (vgl. § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).
aa) Dabei bereitet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Eingriffsvoraussetzungen insoweit abgesenkt hat. Indem der Beschuldigte die Telekommunikationsanlage zum Tatmittel seiner strafbaren Handlungen einsetzt, mindert sich sein Anspruch auf Wahrung des Schutzes der Vertraulichkeit des von ihm missbrauchten Mediums. Er muss es eher hinnehmen, dass sich die Verfolgungsbehörden des dabei entstandenen Datenmaterials bedienen (vgl. Wollweber, NJW 2002, S. 1554). Bei Straftaten dieser Art erhöht sich das Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden, auf die dabei entstandenen Verbindungsdaten zuzugreifen, weil auch minder schwere Straftaten ohne Auskunft über die Nummer des anrufenden Anschlusses in der Regel nicht aufklärbar sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 100g Rn. 6; BTDrucks 14/7008 S. 7; Wollweber, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in ähnlichem Zusammenhang Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG durch die Installation so genannter Fangschaltungen mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG der Betroffenen zur Unterbindung belästigender Anrufe und damit auch zur Verhütung anderer Straftaten als solcher von erheblicher Bedeutung für zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 85, 386 ≪400 f.≫).
bb) Als taugliche Anlasstat für eine Maßnahme gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO kommt damit jede beliebige Straftat in Betracht, wenn diese durch eine Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 TKG begangen wurde (vgl. Welp, GA 2002, S. 535 ≪540≫; Bär, MMR 2002, S. 358 ≪361≫) und dem Rechtseingriff Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen (vgl. Welp, a.a.O.; Bär, a.a.O.; Hilger, GA 2002, S. 228 ≪229≫; BTDrucks 14/7008, S. 1). Während die Gesetzesbegründung diese Erweiterung der Anlasstaten mit der bereits erwähnten Erwägung legitimiert, Taten dieser Art könnten ohne Kenntnis der Verbindungsdaten regelmäßig nicht aufgeklärt werden (vgl. BTDrucks 14/7008, S. 7), wird teilweise mit der Anregung einer entsprechenden teleologischen Reduktion der Vorschrift darauf abgestellt, dass die spezifischen Bedingungen der Telekommunikation missbraucht worden sein müssten. Die “Betriebsgefahren” des Mediums müssten sich realisiert haben (vgl. Welp, GA 2002, S. 535 ≪541≫; a.A. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 100g Rn. 14). Die Frage bedarf hinsichtlich der den Eingriff auslösenden Annahme des fingierten Anrufs schon deswegen keiner Entscheidung, weil die Anonymität der Telekommunikation hier in medienspezifischer Weise ausgenutzt wurde.
d) Mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts gibt auch der Umfang der verlangten Auskünfte noch keine Veranlassung zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Das Bundesverfassungsgericht greift auch insoweit erst dann ein, wenn die zu beurteilende Einzelmaßnahme als grober Fehlgriff zu werten ist, der die Annahme einer objektiv sachfremden und willkürlichen Vorgehensweise nahe legt, mag eine bestimmte Praxis auf der Ebene des einfachen Rechts auch durchaus als korrekturbedürftig erscheinen. Eine einfachrechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle oder gar die Überprüfung von Zweckmäßigkeitserwägungen findet nicht statt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die Abgrenzung und Konkretisierung der für eine Verbindungsdatenabfrage in Betracht kommenden Zeitkorridore einer an sich zulässigen Maßnahme gemäß § 100g StPO ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Ist die Maßnahme zulässig, ist die Bestimmung des Umfangs der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Maßnahmen zuvörderst Sache der Fachgerichte und Ermittlungsbehörden. Auch dann, wenn sich über die Gebotenheit von Präzisierungen und die darauf zu verwendende Sorgfalt streiten lassen mag, liegt nicht in jedem – unter Umständen auf der Ebene des einfachen Rechts zu beanstandenden – Fall zugleich ein Verfassungsverstoß vor, soweit nicht die genannten Grenzen überschritten werden.
Vorliegend ist es von Verfassungs wegen noch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, auch mittels der im zeitlichen Zusammenhang des fingierten Anrufs geführten Telefonate seien die zuvor erlangten Erkenntnisse über das Vorliegen eines Haftbefehls weitergegeben worden. Bezüglich der übrigen – insbesondere die Vormittagsstunden betreffenden – Verbindungsdaten führt die im amtsgerichtlichen Beschluss unterbliebene Präzisierung der auf einen Tag beschränkten Auskunft noch nicht zu einer schlechterdings unerträglichen Ausuferung des Eingriffs. Auf die strikt zu beachtende Löschung aller für die Ermittlungen nicht benötigten Daten hat das Landgericht hingewiesen.
e) Soweit die Beschwerdeführer rügen, § 100h Abs. 2 Satz 2 StPO hätte wegen ihrer Eigenschaft als Strafverteidiger verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden müssen, ist von Bedeutung, dass § 100h Abs. 2 StPO hier schon deswegen nicht zur Anwendung kommt, weil die Beschwerdeführer von der Maßnahme nicht in der hierfür vorausgesetzten Rolle als Zeugen betroffen sind (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. ≪2003≫, § 100h Rn. 24). Die Maßnahme wurde gegen die Beschwerdeführer angeordnet, weil sie selbst – als Beschuldigte – die Voraussetzungen für die strafprozessuale Maßnahme erfüllt haben sollen. Ob im Hinblick auf das Überwachungsverbot zwischen Mandant und Strafverteidiger tatsächlich eine Ausnahme von der Entprivilegierung des § 100h Abs. 2 Satz 2 StPO – von Verfassungs wegen – geboten wäre (für eine teleologische Reduktion des § 100h Abs. 2 Satz 2 StPO Welp, GA 2002, S. 535 ≪552 f.≫; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. ≪2003≫, § 100h Rn. 9, § 100c Rn. 26, § 100a Rn. 29; unentschieden Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. ≪2005≫, § 100h Rn. 10; a.A. Bär, MMR 2002, S. 358 ≪363≫, da hier nur die Verbindungsdaten betroffen seien und daher kein Wertungswiderspruch zum inhaltlichen Überwachungsverbot vorliege), bedarf daher keiner Entscheidung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1548663 |
ZAP 2006, 1075 |
PStR 2006, 241 |
MMR 2007, 231 |
PA 2006, 162 |
StV 2006, 522 |
BRAK-Mitt. 2006, 280 |