Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Begriff ‚Ansprüche aus einem Vertrag’. Dienstleistungsvertrag. Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Begriff ‚Erfüllungsort’. Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen. Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 1
Beteiligte
Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA |
Tenor
1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.
2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag” im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.
3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort” im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Mai (C-274/16) und vom 14. Juni 2016 (C-447/16 und C-448/16), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai und am 11. August 2016, in den Verfahren
flightright GmbH
gegen
Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-274/16),
Roland Becker
gegen
Hainan Airlines Co.Ltd (C-447/16)
und
Mohamed Barkan,
Souad Asbai,
Assia Barkan,
Zakaria Barkan,
Nousaiba Barkan
gegen
Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter), D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte J. A. Blaffert, F. Schaal, A. Seegers, D. Tuac und O. de Felice,
- von Herrn Becker, vertreten durch Rechtsanwalt C. Hormann,
- von Herrn Mohamed Barkan, Frau Souad Asbai sowie ihren minderjährigen Kindern Assia, Zakaria und Nousaiba Barkan, vertreten durch Rechtsanwälte J. Kummer und P. Wassermann,
- der Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA, vertreten durch Rechtsanwälte V. Beck und E. Schott,
- der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. Cancela Carvalho als Bevollmächtigte,
- der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2017
fo...