Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Hypothekendarlehensvertrag. Missbräuchliche Klauseln. Zwangsvollstreckungsverfahren. Einspruch. Ausschlussfristen
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG
Beteiligte
Tenor
Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Martorell (Gericht erster Instanz Nr. 4 von Martorell, Spanien) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2014, in dem Verfahren
BBVA SA, vormals Unnim Banc SA,
gegen
Pedro Peñalva López,
Clara López Durán,
Diego Fernández Gabarro
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der BBVA SA, vormals Unnim Banc SA, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo und B. García Gómez, abogados,
- von P. Peñalva López, C. López Durán und D. Fernández Gabarro, vertreten durch M. Alemany Canals, A. Martínez Hiruela, T. Moreno und A. Davalos, abogados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BBVA SA, vormals Unnim Banc SA (im Folgenden: BBVA), auf der einen und D. Fernández Gabarro, P. Peñalva López und C. López Durán auf der anderen Seite über deren Einspruch gegen die Hypothekenzwangsvollstreckung in einen Parkplatz und einen Schuppen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.”
Rz. 4
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.”
Spanisches Recht
Rz. 5
Durch das Gesetz 1/2013 vom 14. Mai 2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten (Ley 1/2013, de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373) wurde das Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess (Ley 1/2000, de enjuiciamiento civil) (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) geändert, das wiederum durch die gesetzesvertretende Verordnung 7/2013 vom 28. Juni 2013 über dringende Maßnahmen abgabenrechtlicher Art, haushaltsrechtlicher Art und zur Förderung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation (Real Decreto-ley 7/2013, de medidas urgentes de naturaleza tributaria, presupuestarias y de fomento de la investigación, el desarrollo y la innovación) (BOE Nr. 155 vom 29. Juni 2013, S. 48767, im Folgenden: Zivilprozessgesetz) geändert wurde.
Rz. 6
Die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 (im Folgenden: streitige Übergangsbestimmung) betrifft die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahre...