Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Beweislast des Vermieters nach einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss der Vermieter den Zahlungsrückstand darlegen. Nicht ausreichend ist es, wenn hierzu eine Aufstellung überreicht wird, die mit einem Saldovortrag beginnt, aus dem nicht ersichtlich ist, welche unterlassenen Zahlungen, nämlich Mietrückstände oder Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen, ihm zugrunde liegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736218

NJW 2003, 3064

NZM 2003, 799

WuM 2003, 504

MietRB 2004, 4

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