Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den Insolvenzverwalter. Wahl zwischen Abrechnung der tatsächlichen Auslagen und Pauschalsatz. Zustellungskosten keine Auslagen des Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Einzelberechnung seiner Auslagen, ist er berechtigt, eine Pauschale in Ansatz zu bringen. Wird der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht beauftragt, die Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Gläubiger durchzuführen, sind die entsprechenden Zustellungskosten nicht mit der Pauschale abgegolten. Es handelt sich nicht um Auslagen des Insolvenzverwalters, sondern um Masseverbindlichkeiten.

 

Normenkette

InsO § 8 Abs. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 92 IN 509/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 19.02.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Insolvenzgericht – vom 04.02.2003 (Az.: 92 IN 509/02) abgeändert:

Die Vergütung des Insolvenz Verwalters Rechtsanwalt Joachim M. E. Voigt wird wie folgt festgesetzt:

1.

Vergütung

500,00 EUR

2.

Auslagen

75,00 EUR

Zustellungskosten

62,70 EUR

zzgl. MwSt

102,03 EUR

739,73 EUR.

2. Der Beschwerdewert wird auf 62,70 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 07.03.2002 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 12.03.2002 beauftragte das Insolvenzgericht in dem Insolvenzeröffnungsverfahren den Beschwerdeführer ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.

Mit Beschluss vom 15.04.2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2003 beantragte der Insolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 739,73 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 04.02.2003 setzte das Amtsgericht Leipzig die Vergütung auf 667,00 EUR fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auslagenerstattung entweder nach Führung von Einzelnachweisen für die tatsächlichen Kosten oder im Wege der Pauschalisierung erfolgen kann. Der geltend gemachte Gesamtpauschsatz gelte dann aber alle Auslagen ab. Der Beschluss wurde dem Insolvenzverwalter am 06.02.2003 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 20.02.2003 eingegangene sofortige Beschwerde.

Das Amtsgericht Leipzig hat der sofortigen Beschwerde mit Verfügung vom 28.02.2003 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und im Übrigen gemäß §§ 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da dem Insolvenzverwalter weitere 62,70 EUR an Zustellungskosten zustehen.

Gemäß § 8 Abs. 3 InsW kann der Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern. Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Einzelberechnung der Auslagen, so ist er berechtigt, eine Pauschale in Ansatz zu bringen. Vorliegend wurde von dem Insolvenzverwalter sowohl eine Pauschale geltend gemacht als auch Zustellungskosten abgerechnet.

Die hier geltend gemachten Zustellungskosten sind jedoch nicht mit der Pauschale abgegolten. Das Insolvenzgericht kann gemäß § 8 Abs. 3 InsO den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. Mit Schreiben des Amtsgerichts Leipzig vom 17.04.2002 wurde der Insolvenzverwalter ersucht, die Zustellungen gemäß dem anliegenden Beschluss durchzuführen. Ist dem Insolvenzverwalter das Zustellungswesen gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden, handelt es sich bei Zustellungskosten nicht um Auslagen des Insolvenzverwalters. Diese Zustellungskosten sind Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 4 InsVV Rdnr. 20). Als besondere Kosten i.S.v. § 4 Abs. 2 InsVV unterfallen die Zustellungskosten in keinem Fall der Auslagenpauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV. Sie sind daher stets auch im Einzelnen darzustellen und zu belegen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 6). Vorliegend hat der Insolvenzverwalter nachgewiesen, dass er den Gläubigern den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per Post zugestellt hat. Eine Liste der Empfänger befindet sich in der Akte. Dass die Zustellung ausgeführt wurde, wurde von einer Mitarbeiterin mit Unterschrift bestätigt. Bei den Zustellungskosten handelt es sich um die Portokosten für 57 Empfänger.

Die Beschwerde hat somit in der Sache Erfolg.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 4 InsO, 3 ZPO und richtet sich nach der Höhe der Verg...

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