Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensbeistandschaft: Vergütungspauschale für jedes Kind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der gem. § 158 Abs. 1 FamFG bestellte Verfahrensbeistand, der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führt, als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für jedes Kind eine Pauschale i.H.v. 350 EUR, auch wenn er für mehrere Kinder in einem Verfahren bestellt ist.

2. Nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöht sich die Pauschale auf 550 EUR für jedes Kind, für das dem Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden sind.

3. Das entscheidende Gericht ist nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG über den Antrag des Verfahrensbeistandes hinauszugehen.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 7, § 161 Abs. 1, § 158 Abs. 1, 4 S. 3, Abs. 7 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 11.01.2010; Aktenzeichen 603 F 5006/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Verfahrensbeistand R. P. ist eine Vergütung i.H.v. insgesamt 1.650 EUR aus der Staatskasse zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 7.10.2009 ist der Beschwerdeführer in dem am 2.10.2009 eingeleiteten Verfahren den Kindern J.M., J.M. und J.M. für das Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Verfahrensbeistand bestellt worden. Dem Verfahrensbeistand ist gleichzeitig gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern zu führen, sowie am Zustandekommen einer einverständlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Es ist festgestellt worden, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.

Mit Schreiben vom 20.11.2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.250 EUR festzusetzen (für 2 Kinder je eine Fallpauschale i.H.v. 350 EUR, für ein Kind eine Fallpauschale i.H.v. 550 EUR).

Dem widersprach die Bezirksrevisorin bei dem AG H.. Sie ist der Ansicht, dass der Verfahrensbeistand die Fallpauschale trotz des Tätigwerdens für drei Kinder nur einmal (i.H.v. 550 EUR) erhalten könne.

Mit Beschluss vom 11.1.2010 hat die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Zurückweisung des weitergehenden Vergütungsantrages auf 550 EUR festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit seiner Beschwerde vom 12.1.2010, beim AG am 14.1.2010 eingegangen, soweit sein Vergütungsantrag zurückgewiesen worden ist.

II. Die gem. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die dem berufsmäßigen Verfahrensbeistand aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung beträgt 1.650 EUR. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft - wie im vorliegenden Fall - in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR, die sich gem. § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG - wie im vorliegenden Fall - auf 550 EUR erhöht.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob bei der Bestellung als Verfahrensbeistand für mehrere Kinder in ein und demselben Verfahren die Vergütung nur einmal oder für jedes Kind gesondert anfällt. Die Pauschalierung der Vergütung für berufsmäßig geführte Verfahrensbeistandschaften wurde in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens überraschend durchgesetzt (vgl. Schumann in MünchKomm, Zivilprozessordnung, Band 4 FamFG, 2010, § 158 Rz. 46 m.w.N.). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, ob die Fallpauschale für jedes Kind anzusetzen ist.

In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - erst eine Entscheidung zu dieser Frage veröffentlicht. Nach Ansicht des OLG Stuttgart erhält der bestellte berufsmäßige Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei Bestellung für mehrere Geschwister für jedes Kind die Fallpauschale des § 158 Abs. 2 S. 2 FamFG, weil die Bestellung des Verfahrensbeistandes für das minderjährige Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, erfolge. Dass die Fallpauschale für jedes einzelne Kind anfalle, sei auch deshalb gerechtfertigt, weil auch bei Geschwistern die Interessen nicht identisch sein müssten, sondern die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes festzustellen seien (OLG Stuttgart,

8 WF 14/10, Beschl. v. 21.1.2010, zitiert nach juris. so auch Stötzel, Das Familienverfahrensrecht - FamFG, 2009, § 158 Rz. 34. Engelhardt in Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz. 47).

Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG wird der Verfahrensbeistand dem minderjährigen Kind in einer Kindschaftssache bestellt. Er hat gem. § 158 Abs. 4 S. 1 u. 2 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen, im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bring...

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