Leitsatz (amtlich)
In einem auf Antrag eines Elternteils eingeleiteten sorgerechtlichen Eilverfahren ist eine Beschwerde des Anordnungsgegners gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fristsetzung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig wäre, jedenfalls unbegründet, wenn das in Rede stehende Kindeswohl, zu dessen Gewährleistung die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, durch deren Wegfall gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG gefährdet wäre.
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 18.03.2016; Aktenzeichen 331 F 799/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.04.2016 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Leipzig vom 18.03.2016 (331 F 799/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 EUR trägt der Antragsgegner.
Gründe
I. Die Beteiligten haben in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber gestritten, ob der Antragstellerin (Kindesmutter) die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber zu übertragen sei, dass die gemeinsame Tochter in dem ihrer Grundschule angeschlossenen Schulhort angemeldet wird. Das Familiengericht hat diesem Antrag nach mündlicher Erörterung gegen den Widerspruch des Antragsgegners (Kindesvater) stattgegeben; diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Zugleich hat das Familiengericht einen Antrag des Kindesvaters abgelehnt, der Kindesmutter gemäß § 52 Abs. 2 FamFG eine Frist zur Stellung eines Antrags in der Hauptsache zu setzen; (nur) dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Dabei spricht aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Beschwerde schon unzulässig ist. Entscheidungen der Familiengerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde (§ 57 Satz 1 FamFG). Davon macht § 57 Satz 2 FamFG, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, nur insoweit eine Ausnahme, als das Familiengericht aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat. Die vom Familiengericht hier in der Sache getroffene Entscheidung wäre daher beschwerdefähig gewesen, weil davon ein Teilbereich der gemeinsamen elterlichen Sorge betroffen war; eine solche Beschwerde hat der Antragsgegner aber nicht eingelegt. Die Entscheidung über die Fristsetzung gemäß § 52 Abs. 2 FamFG betrifft hingegen nicht die elterliche Sorge für ein Kind, sondern nur die verfahrensrechtliche Frage, ob und wie die mit der erlassenen einstweiligen Anordnung getroffene Regelung einer neuerlichen, gegebenenfalls abweichenden Entscheidung in der Hauptsache zugeführt werden kann. Das fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 57 Satz 2 FamFG, so dass es bei der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der Eilentscheidung bleibt (ebenso Zöller/Feskorn, 31. Aufl. 2016, § 52 FamFG Rdn. 5; streitig).
2. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beschwerde sei zwar nicht gemäß den §§ 58 ff. FamFG, wohl aber gemäß den §§ 567 ff. ZPO - in Anlehnung an die Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Fristsetzungsbeschlüsse nach § 926 ZPO - eröffnet (a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2010, 5 WF 179/10). Denn die §§ 567 ff. ZPO können im Anwendungsbereich des FamFG nur nach besonderer gesetzlicher Verweisung herangezogen werden, an der es hier fehlt. Das hat auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) nicht verkannt, gleichwohl aber die Beschwerde wegen der Gleichbehandlung mit der als gleichgelagert angesehenen Verfahrenslage im Fall des § 926 ZPO als - ausnahmsweise - zulässig angesehen. Diese Auffassung vermag der Senat jedenfalls im Hinblick auf Kindschaftsverfahren der vorliegenden Art nicht zu teilen, weil die Parallele zu § 926 ZPO dann nicht tragfähig ist.
Im zivilprozessualen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erschöpft sich das Regelungsbedürfnis in der Klärung eines Interessenwiderstreits zwischen den Verfahrensbeteiligten. In einem solchen Verfahren ist es sachgerecht, demjenigen Beteiligten, der nach einer summarischen Prüfung eine vorläufige Entscheidung zu seinen Gunsten erlangt hat, mittels Fristsetzung aufzugeben, sich einem Hauptsacheverfahren zu stellen, und für den Fall, dass er das nicht tut, als Rechtsfolge den Verlust der einstweilen erlangten Rechtsposition aufzuerlegen. In dieses Muster passt ein Kindschaftsverfahren wie hier auch dann nicht, wenn es, wie im Fall von § 1628 oder § 1671 BGB, ursprünglich nur durch den Antrag eines Elternteils eingeleitet wird. Denn die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung richtet sich ohne Rücksicht auf die Antragstellung nach dem Wohl des betroffenen Kindes. Eine zur Gewährleistung dieses Kindeswohls erlassene einstweilige Anordnung zwingend nur deshalb wieder wegfallen zu lassen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG), weil der durch die Anordnung begünstigte Elternteil nicht fristgerecht ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, erscheint dem Senat fernliegend. Denn die Rechtsfolge erschöpft sich dann n...