Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 6 O 598/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen VII ZR 130/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf (6 O 598/03) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, von denen sie mit als Kaufvertrag bezeichnetem notariellen Vertrag vom 4.9.2000 (UR.-Nr. 1039/2000T Notar Dr. T.) das Einfamilienhaus A. 14a in D. zum Preis von 450.000 DM erworben hat, Schadensersatz. Das Objekt musste mittlerweile aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt D. vom 8.4.2004 abgerissen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 28.9.2004 verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Klägerin von der Maklerin S. vor dem Erwerb ein Exposé überlassen wurde, in welchem das Objekt zwischen 1997 bis 2000 als teilsaniert beschrieben wird. Eine "Baubeschreibung" ist beigefügt. Darin werden in 33 Punkten die von den Beklagten in jener Zeit durchgeführten Arbeiten geschildert, u.a. die komplette Innenentkernung, "d.h. Bodenplatte EG, Zwischendecke zum OG, alle Zwischenwände und Wandverkleidung im EG und OG, der Innenputz und alle Versorgungs- und Entsorgungsleitungen wurden entfernt." Unter Besonderheiten war im Exposé ausgeführt, der Dachstuhl, das Dach, die rückseitige Giebelwand und die Drempel seien noch zu erneuern bzw. zu sanieren und das Dachgeschoss sei bisher nicht ausgebaut.

Durch Urteil vom 28.9.2004 hat das LG die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, der Vertrag sei nach Kaufrecht zu beurteilen und eine Arglist könne auf Seiten der Beklagten nicht festgestellt werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das LG habe die Frage der Arglist falsch beurteilt. Das ganze Kaufgeschäft habe darauf abgezielt, durch einen "Kaufanstrich" darüber hinwegzutäuschen, dass es sich um ein marodes Objekt handele. Die Beklagten hätten etwa bewusst das alte Dach auf dem Objekt belassen, damit nach außen hin ihre Bauaktivitäten nicht zu sehen seien. Sie hätten auch keine Baugenehmigung eingeholt. Schließlich sei der Beklagte "Bauleiter" und habe in dieser Funktion gewusst, was er bei seinen Sanierungsarbeiten getan habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf - 6 O 598/03 - vom 28.9.2004 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 171.641,66 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem notariell beurkundeten Kauf des Wohnhausgrundstückes ... D. - ... - A. 14a (gemäß der notariellen Kaufurkunde vom 5.9.2000 - Notar Dr. ... T., UR.-Nr.: 1039 für 2000T - Grundbuch des AG Düsseldorf von H. auf Blatt ..., lfd. Nr. ..., Gemarkung H., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, A. 14a, groß 250 qm) entstehen bzw. noch zu beziffern sein wird.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, das LG habe richtig entschieden. Auf den Hinweis des Senats vom 18.3.2003, möglicherweise finde mit Rücksicht auf den Umfang der Arbeiten Werksvertragsrecht Anwendung, haben die Beklagten ergänzend vorgetragen, ihre Arbeiten an dem Haus Ende 1998 eingestellt zu haben und es im Übrigen nicht für die Klägerin sondern für sich selbst hergerichtet zu haben.

Die Akte 13 OH 15/00 LG Düsseldorf lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze, die zur Akte gereichten Urkunden und Lichtbilder sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.4.2005 verwiesen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin kann von den Beklagten weder Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch Minderung gemäß den §§ 635, 634 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung verlangen.

Es mag dahinstehen, ob die Klägerin den Beklagten überhaupt eine Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der mit Gutachten des Sachverständigen Dr. B. festgestellten Mängel gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war, denn die vertragliche Haftung der Beklagten ist gem. § 637 BGB a.F. vertraglich wirksam ausgeschlossen. Eine dem Haftungsausschluss entgegenstehende Arglist der Beklagten lässt sich nicht feststellen.

1. Bezogen auf das Hauptgebäude, das auf dem Grundstück A. 14a stand, findet grundsätzlich Werkvertragsrecht Anwendung. Die Anwendung von Werkvertragsrecht wird vom BGH bejaht, wenn ein Altbau...

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