Entscheidungsstichwort (Thema)
Top Tagesgeld
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.07.2013; Aktenzeichen 8 O 18/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach vom 15.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist der X. Zur seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.
Die Beklagte ist eine Bank. Sie unterhält unter der Domain "www.y-bank.de" einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen präsentiert und um Kunden wirbt, die ihre Anträge auf Kontoeröffnung auch online ausfüllen können. Am 4.2.2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts für ihr "Aktionsangebot Top-TagesGeld" mit der Aussage:
"Aktionsangebot Top-TagesGeld.
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- Kühl kalkuliert, gut profitiert."
Unterhalb der Ankündigung befand sich eine mit "Jetzt Rendite sichern" beschriftete Schaltfläche. Eine Auflösung des Sternchens auf der Startseite erfolgte nicht, dieses war auch nicht interaktiv ausgestaltet. Auf den im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Ausdruck Anlage K 2 wird Bezug genommen. Nach dem Anklicken der Schaltfläche öffnete sich die Unterseite Anlage K 3, auf der sich am 18.2.2013 die folgenden Informationen befanden:
"Top-TagesGeld
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- Kein Mindestanlagebetrag, keine Kontoführungsgebühren
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- Exklusiv für Neukunden
- Kontoführung per Internet, Telefon oder Brief
- Angebot freibleibend, nur Privatkunden, je Neukunde der Y Bank ein Konto, komplette Zinsstaffel s. Konditionen. Berechtigt nicht zur Teilnahme an unserem Empfehlungsprogramm."
Bei Betätigung der Schaltfläche "Jetzt Rendite sichern - hier klicken" gelangte der Interessent auf eine weitere Unterseite, auf welcher der Antrag auf Eröffnung eines Tagesgeldkontos ausgefüllt werden konnte. Die Aussage "komplette Zinsstaffel s. Konditionen" war mit der entsprechenden Seite verlinkt (Anlage K 4). Danach wurde der ausgelobte Zinssatz nur bis zu einem Betrag von 5.000 EUR gewährt; für höhere Beträge reduzierte sich die Verzinsung deutlich auf 0,5 Prozent.
Zuvor, im Januar 2013, hatte die Beklagte ihre Angebot auf der Unterseite "Geld anlegen" wie folgt beworben:
"Top-TagesGeld
Das exklusive Angebot für Neukunden: Das Top-TagesGeld mit starken Konditionen ab dem ersten Euro ohne Mindestanlagebetrag und ohne Kontoführungsgebühren.
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Jetzt Rendite sichern - hier klicken
Täglich verfügbar
Exklusiv für Neukunden
Kontoführung per Internet, Telefon oder Brief"
Eine Auflösung des Sternchens erfolgte nicht. Unterhalb der Werbung befand sich eine mit "Weitere Informationen" beschriftete Schaltfläche. Auf den im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Ausdruck Anlage K 5 wird Bezug genommen. Nach Anklicken der Schaltfläche öffnete sich eine Unterseite, in der lediglich die vorgenannten Vorteile nochmals mit teils anderen Worten wiederholt wurden (Anlage K 6). Unter "Relevante Dokumente" fand sich eine weitere mit "Flyer - Top-TagesGeld" beschriftete Schaltfläche, die zur Wiedergabe des als Anlage K 7 vorgelegten Werbeprospekts führte, die u.a. eine Rubrik "Unsere neue attraktive Zinsstaffelung" enthielt, aus der die Beschränkung des Angebots auf Beträge bis 5.000 EUR hervorging.
Der Kläger, der hierin eine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Verschweigen der Begrenzung des ausgelobten Zinssatzes auf Beträge bis 5.000 EUR sieht, hat die Beklagte vorgerichtlich erfolglos abgemahnt. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Bewerbung eines Tagesgeldkontos unter blickfangmäßiger Herausstellung des Zinssatzes, wenn nicht gleichzeitig die Beschränkung auf eine bestimmte Anlagesumme angegeben wird, wie geschehen in den Anlagen K 2, K 3, K 5 oder K 6 sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Fällen, in denen der Blickfang nicht objektiv unrichtig sei, aber nur die halbe Wahrheit enthalte, müsse ein am Blickfang teilnehmender aufklärender Hinweis erfolgen. Ein Hinweis erst im Zeitpunkt der Kontoeröffnung genüge nicht.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, der Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG sei nicht erfüllt. Für den Verbraucher sei offenkundig, dass das Werbebanner noch nicht alle Informationen erhalte. Diese erhalte er in üblicher Weise auf den Folgeseiten bevor er seine geschäftliche Entscheidung treffe; dies sei beim Internetvertrieb das Einlegen in den virtuellen Warenkorb. Es handele sich auch um keine u...