Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens
Leitsatz (amtlich)
Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar.
Normenkette
BGB §§ 305, 307, 488
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen 2-05 O 482/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.5.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Rückerstattung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten Bearbeitungsgebühr.
Der Kläger betreibt die Entwicklung von Immobilien. Zu deren Erwerb nahm er seit 2004 mehrere Darlehen bei der Beklagten auf. Für die Darlehen ab 2005 verlangte die Beklagte jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsschluss mit dem Kläger mündlich erörtert. Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist ein Vertrag vom August 2005 über 1.850.000,00 EUR, für den der Kläger 18.500,00 EUR Bearbeitungsgebühr zahlte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren verstoße als AGB gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2005 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6,0 % Zinsen aus 18.500,00 EUR seit dem 03.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Auffassung, die Bearbeitungsgebühr sei mit dem Kläger individuell vereinbart worden. Im Übrigen sei eine solche Vereinbarung in AGB bei Unternehmern nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 07.05.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und Klageabweisung erstrebt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber ganz überwiegend keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht in der Hauptsache weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das LG hat der Klage auf Zahlung von 18.500,- EUR zu Recht stattgegeben.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das LG - wie die Beklagte meint -seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt hat. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annimmt, begründet dies nicht die Abänderung des angefochtenen Urteils, sondern allenfalls die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden mit der Berufung nicht vorgebracht.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.500,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Er hat die Bearbeitungsgebühr an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet, weil die entsprechende Vereinbarung im Darlehensvertrag gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
1. Bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages gestellt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klausel wortgleich in allen (mindestens neun derzeit rechtshängigen) Folgeverträgen zwischen ihnen Verwendung fand. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die AGB-Vorschriften dann bereits auf die erste Verwendung der Klausel anwendbar (Ulmer/Brandner/Hensen/Habersack, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rn. 24; Palandt/Grüneberg, BGB74. Aufl. 2015, § 305 Rn. 9).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Zu Recht ist das LG insoweit davon ausgegangen, dass es hierfür bereits an einer substantiierten Darlegun...