Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 311/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende Bestimmungen in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:

1. [4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

(...)]

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen

100,00 EUR.

2. [4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

(...)]

Entgelt für den mit der (Teil-) Nichtabnahme eines Immobiliar- (...) Darlehens verbundenen Aufwand zur Berechnung der Entschädigung

125,00 EUR.

3. [4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

(...)]

Entgelt für die mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Ablösung/Rückzahlung eines Immobiliar- (...) Darlehens verbundenen Aufwand* 125,00 EUR

*[...] Das Entgelt für den Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Kunde nach § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR. Im Übrigen darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Verbraucherverband nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 23.01.2018 (Bl. 81 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage bezüglich zwei der AGB-Klauseln sowie bezüglich 2/3 der geltend gemachten Abmahnkosten stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweitinstanzlich noch streitgegenständliche Klausel betreffend das "Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen" weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße noch gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliege. Die Bestimmung sei nicht deshalb unklar, weil der Begriff Treuhandaufträge nicht weiter beschrieben sei. Einem aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, auf den insoweit abzustellen sei, sei verständlich, dass er bei Erteilung eines Treuhandauftrages bei der Ablösung von Kundendarlehen ein Bearbeitungsentgelt an die Beklagte zu entrichten habe. Da die Beklagte im Rahmen der Kreditablösung nicht zu einer Übertragung der Sicherheiten im Wege eines Treuhandauftrages verpflichtet sei, beziehe sich die Klausel auf eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten im Interesse des Verbrauchers. Es handele sich demnach um eine Preisabrede für eine gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten, die keiner Inhaltskontrolle unterliege. Soweit die Abmahnung berechtigt gewesen sei, könne der Kläger von der Beklagten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Schlussanträge weiterverfolgt, soweit diese abgewiesen wurden. Bei der Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Sicherheiten im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag handele es sich um einen Zug um Zug zu erfüllenden Anspruch, für dessen Entstehung die Befriedigung des Gläubigers nicht Tatbestandsvoraussetzung sei. Die Treuhandabwicklung sei daher Bestandteil der Erfüllung Zug um Zug und stelle keine Sonderleistung der Beklagten dar. Diese komme vielmehr lediglich ihrer aus dem Darlehensvertrag herrührenden Verpflichtung nach. Bei der Ablösung eines Darlehens mittels eines Darlehens einer anderen Bank sei regelmäßig eine Abwicklung mit Hilfe eines Treuhandauftrages erforderlich. Beteilige sich die Bank hieran nicht, werde das Recht des Verbrauchers aus § 500 A...

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