Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 20 O 18/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.6.2005 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin i.H.v. unter 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Umspannwerk und ein Windparknetz und zieht für die an das Windparknetz angeschlossenen Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung von der Beklagten ein, die als Netzbetreiberin ein Stromverteilnetz betreibt. Nach Anschluss ihres Windparks an das Stromverteilnetz begehrt die Klägerin die Rückzahlung des von ihr für die Erstellung einer Freileitungsverbindung an die Beklagte geleitsteten Betrages i.H.v. 15.379,49 EUR. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob es sich bei der von der Beklagten erstellten 40 Meter langen Freileitungsverbindung als Einfachstichanschluss um einen Netzausbau oder um einen Netzanschluss handelt. Darüber hinaus vertreten sie unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage, ob die Kostentragungsregelung in § 10 EEG a.F. als zwingendes Recht anzusehen ist oder zur Disposition der Vertragsparteien steht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch weiter.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch nicht zu, weil die Beklagte den von der Klägerin gezahlten Rechnungsbetrag nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. Rechtsgrund für diese Leistung der Klägerin war vielmehr der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die darin vorgesehene Kostentragungspflicht der Klägerin.

Die exakte Abgrenzung zwischen Anschlusskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 EEG a.F. und Netzausbaukosten i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. gestaltet sich häufig tatsächlich schwierig und ist entsprechend umstritten (BGH, Urt. v. 10.11.2004 - VIII ZR 391/03, BGHReport 2005, 590 = NJW-RR 2005, 565; OLG Nürnberg ZNR 2002, 225, 226; Brandt/Reshöft/Steiner, EEG, 1. Aufl., § 10 Rz. 9 ff.; Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rz. 64).

Ein Ausbau des Netzes liegt vor, wenn im Rahmen einer Netzverstärkung die Lastfähigkeit (Spannung) des Netzes verstärkt wird oder wenn bei Netzerweiterungen Anlagen errichtet werden, die in der Folge Bestandteil des Netzes werden. Netzanschlussmaßnahmen finden dagegen außerhalb des Netzes statt und ermöglichen die Verknüpfung der Anlage mit dem Netz. Abgrenzungsmerkmal dabei ist das Netz. Sofern eine Maßnahme im Netz durchgeführt wird oder eine Anlage an das Netz angeschlossen wird, die in der Folge Bestandteil des Netzes wird, handelt es sich um Netzausbau (Brandt/Reshöft/Steiner, EEG, 1. Aufl., § 10 Rz. 9 ff.).

Da jede Anschlussleitung grundsätzlich Bestandteil des Netzes des Netzbetreibers werden kann und spätestens dann auch wird, wenn Dritte zwecks allgemeiner Versorgung daran angeschlossen werden, bildet die Erlangung des Eigentums an der Verbindungsleitung nach Rechtsprechung und Literatur ein gewichtiges Indiz dafür, ob eine bloße Anschlussmaßnahme oder aber eine Netzausbaumaßnahme vorliegt (OLG Nürnberg ZNER 2002, 225 [226]; Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rz. 64).

Ob es sich bei den hier streitgegenständlichen Kosten - wie die Klägerin meint - um sog. Netzausbaukosten i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. handelt, wofür die Tatsache, dass der Beklagten das Eigentum an der Leitungsverbindung zusteht, sprechen könnte (Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rz. 64), kann i.E. dahinstehen, weil die Parteien wirksam vereinbart haben, dass die Klägerin die Kosten für die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme trägt.

Auch wenn es sich um Netzausbaukosten handeln würde, ist die dann von § 10 Abs. 2 EEG a.F. abweichende vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht gem. § 134 BGB nichtig.

§ 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die Nichtigkeit an, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Verbotsgesetze sind Vorschriften, die eine grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen.

§ 10 Abs. 1 EEG a.F. regelt die Kostentragungspflicht im Hinblick auf Netzausbaukosten. Einen ausdrücklichen Verbotstatbestand, d.h. eine Regelung, wonach davon abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, enthält das Gesetz nicht. Um die Frage zu beantworten, ob es sich bei § 10 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. aber gleichwohl um eine zwingende gesetzliche Regelung handelt, die nicht zur Disposition der Parteien steht, sind deshalb sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck dieser Regelung für die gebotene Auslegung des Gesetzes heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. spricht nicht für eine zwingende, unabdingbare Regelung.

Dies wird...

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