Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung umgangsrechtlicher Alttitel nach dem FamFG
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nach dem 31.8.2010 begonnenes Vollstreckungsverfahren, zur Durchsetzung eines Umgangsbeschlusses, der vor dem 1.9.2010 ergangen ist, richtet sich nach neuem Recht.
2. Eine Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG ersetzt nicht den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG.
Normenkette
FGG-RG Art. 111; FGG (a.F.) § 33; FamFG § 89 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 30.03.2010; Aktenzeichen 18 F 55/09) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 30.3.2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16.12.2009, vom 11.1.2010 und vom 18.2.2010 auf Festsetzung von Zwangshaft gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen gem. Ziff. 3. des Beschlusses des AG Koblenz vom 10.9.2008 werden zurückgewiesen.
II. Dem Antragsgegner wird für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gem. Ziff. 3. des Beschlusses des AG - Familiengericht - Koblenz vom 10.9.2008 (Az: 18 F 140/08) die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000 EUR.
Gründe
I. Zur Sachverhaltsdarstellung wird zunächst Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 10.1.2010 (13 WF 1028/09).
Die Antragstellerin hat mit den Schriftsätzen vom 16.12.2009 (Bl. 68 ff. GA), vom 11.1.2010 (Bl. 78 ff. GA) und vom 18.2.2010 (Bl. 268 f. der Akten 18 F 479/08 AG Koblenz) beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung in der Zeit vom 14.8.2009 bis zum 9.1.2010 Zwangshaft festzusetzen. Zur Begründung hat sie dargelegt, der Antragsgegner verweigere ihr nunmehr bereits seit dem 8.5.2009 den unbegleiteten Umgang mit ihrem Sohn in vollem Umfang. Die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Antragsgegner habe diesen nicht dazu veranlassen können, seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten zwischen ihr und dem gemeinsamen Kind nachzukommen. Daher sei nunmehr die im Beschluss vom 12.11.2009 bereits angedrohte Festsetzung von Zwangshaft geboten.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin leide nach wie vor an einer schweren psychischen Störung. Ihr könne das Kind deshalb zur Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte nicht überlassen werden. Im Übrigen habe die Kindesmutter ihn am 29.1.2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten regelrecht überfallen und das gemeinsame Kind entführt.
Das AG hat durch Beschluss vom 30.3.2010 gegen den Antragsgegner "Ordnungshaft von bis zu 10 Tagen festgesetzt" und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung sei gem. § 33 FGG gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe erneut und völlig unbeeindruckt von gerichtlichen Entscheidungen zwischen dem 15.12.2009 und dem 6.2.2010 der Mutter das Zusammensein mit ihrem Kind an insgesamt 55 Tagen grundlos verweigert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Festsetzung von Ordnungshaft komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden sei; die gem. § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Belehrung über die Folgen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung fehle. Im Übrigen sei das Wohl D ... s schwer gefährdet, wenn der Antragstellerin das gemeinsame Kind zum unbegleiteten Umgang überlassen werde.
Die Antragstellerin macht geltend, es sei bereits sehr fraglich, ob auf der Grundlage der Übergangsvorschrift von Art. 111 FGG-RG neues Recht anzuwenden sei. Jedenfalls sei es für die Verhängung von Ordnungshaft jedoch als ausreichend anzusehen, dass dem Antragsgegner zuvor die Verhängung von Zwangshaft nach altem Recht angedroht worden sei.
Schließlich ergebe ein jüngst eingeholtes Sachverständigengutachten, dass sie wieder vollständig gesund sei; unbegleiteter Umgangskontakte seien also ohne weiteres möglich.
II.1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ff. ZPO zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften Anwendung. Demgegenüber gilt neues Recht, soweit die Verfahren nach dem Inkrafttreten des FamFG, also nach dem 30.8.2009 eingeleitet wurden. Der letztere Fall liegt hier vor, da die Anträge der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangshaft bzw. Ordnungshaft vom 16.12.2009, vom 11.1.2010 bzw. vom 18...