Entscheidungsstichwort (Thema)

"Computerprogramm für Reifenhändler" - Auswirkungen des Rückrufs der Nutzungsrechte

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ggü. dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 UrhG wirksam erklärter Rückruf führt nicht eo ipso zum Heimfall der sog. Enkelrechte, also der einfachen Nutzungsrechte, die der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts vor dem Rückruf in ordnungsgemäßer Ausübung seines Rechtes Dritten eingeräumt hat.

 

Normenkette

UrhG § 33 S. 2, § 34 Abs. 1, § 41

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 28 O 349/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen I ZR 153/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln (28 O 349/05) wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die B.-Gesellschaft für Beratung, Planung und Organisation von Hard- und Software GmbH, zu deren Gründungsgesellschaftern der Kläger gehört hat, vertrieb etwa ab dem Jahre 1990 das für Reifenhändler bestimmte Computerprogramm "Reifen Q". Sie besaß das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem Programm einschließlich der Berechtigung, es zu verändern und weiter zu entwickeln. Der an der Erstellung des Programms jedenfalls maßgeblich beteiligte Kläger nimmt für sich in Anspruch, dessen alleiniger Urheber zu sein. Unter dem 24.9.1997 erwarb die Beklagte durch Vertrag mit der B.-GmbH neben einer Hardware-Ausstattung die Nutzungsrechte an dem Programm "Reifen Q". Begleitend schloss sie mit der GmbH einen Programmwartungsvertrag ab.

Im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der B.-GmbH wurde der Kläger im Februar 2001 als Geschäftsführer abberufen. Die GmbH schloss einen Kooperationsvertrag mit der Firma "Q Reifen Media AG", durch den diese mit dem Vertrieb des Programms "Reifen Q" betraut wurde.

In dem Vorprozess 28 O 561/01 LG Köln = 6 U 27/03 OLG Köln ist der AG die Verwendung des Programms mit der Begründung untersagt worden, der Beklagte sei zumindest dessen Miturheber und es fehle an seiner gem. § 34 Abs. 1 UrhG erforderlichen Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte auf die neue Gesellschaft.

Nachdem die B. GmbH ihren Geschäftsbetrieb zum 1.9.2001 eingestellt und später Insolvenzantrag gestellt hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22.7.2003 ggü. der GmbH den Rückruf der eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 41 UrhG. Daraufhin hat die B. -GmbH in dem Verfahren 28 O 655/03 LG Köln gegen den jetzigen Kläger ein Verbot seiner Behauptung erstrebt, das Programm dürfe von den Kunden nicht mehr oder nur noch eingeschränkt benutzt werden, und mit der Behauptung, zur Nutzung berechtigt zu sein, die Unterlassung der Programmnutzung seitens des Beklagten verlangt. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, der Rückruf sei unwirksam, weil der Beklagte (jetziger Kläger) nicht allein Urheber des Programms sei. Das LG hat seinerzeit den jetzigen Kläger als Alleinurheber des Programms angesehen und deshalb die damalige Klage abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem sie durch Senatsurteil OLG Köln v. 8.4.2005 - 6 U 194/04, OLGReport Köln 2005, 578 = CR 2005, 624 bestätigt worden ist.

Im Anschluss an dieses Senatsurteil forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.6.2005 auf, die Nutzung des Programms bis zum 28.6.2005 vorläufig einzustellen und die Erklärung abzugeben, das Programm gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen nicht weiter zu nutzen. Dem entsprach die Beklagte nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund des zwischen ihm und der B.-GmbH festgestellten Rückrufs der Nutzungsrechte nach § 41 UrhG sei auch das Nutzungsrecht der Beklagten erloschen. Der Heimfall der Nutzungsrechte erfolge auch hinsichtlich der "Enkelrechte". Unabhängig davon habe die Beklagte ohnehin nur ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm "Reifen Q" im ursprünglichen Lieferumfang und Zustand gehabt. Die nachfolgenden Upgrades und neue Versionen seien nicht lizenziert. Auch die Beendigung des Programmwartungsvertrages zwischen der Beklagten und der Fa. B. zum 1.9.2001 - die nachfolgende Wartung übernahm die Q Reifen Media AG - habe zu einem Ende der von der Fa. B. GmbH abgeleiteten Nutzungsrechte geführt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, die Software "Reifen Q" zu nutzen,

2. an ihn einen gem. § 287 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit z...

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