Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.10.2007; Aktenzeichen 35 O 16007/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen III ZR 109/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG München I vom 10.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.391,26 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche wegen einer Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR geltend, die sie am 16.6.2004 mit 40.000 EUR gezeichnet haben. Davon entfielen 20.000 EUR auf jeden Kläger.

Die F. Zinsfonds GbR ist ein Tochterunternehmen der F. Capital AG, die deren geschäftsführende Gesellschafterin ist. Die F. Capital AG wird durch den Vorstand, bestehend aus den Herren F., S., E. und K., vertreten. Der Emissionsprospekt der F. Zinsfonds GbR datiert vom 11.3.2003. Die Beteiligung wurde ab März 2003 vertrieben. In dem Prospekt wird u.a. auch die Mittelverwendungskontrolle (zukünftig: MVK) beschrieben, die durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden sollte und dessen Name aus standesrechtlichen Gründen weder in dem Beteiligungsformular noch in dem Prospekt genannt wurde. Auf S. 13 des Prospekts heißt es hierzu unter Ziff. 3. und 10.: "Zur Absicherung der Kapitalanleger hat ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlagen übernommen. Der Mittelverwendungskontrollvertrag (zukünftig: MVKV) wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Kapitalanleger, geschlossen. Die Fondsgesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer verfügen kann." Auf dieses Sonderkonto mit der Nr. ...18 haben die Anleger, darunter auch die Kläger, ihre Gesellschaftereinlagen eingezahlt. In § 4 des MVKV ist ausgeführt, dass die Haftung des Wirtschaftsprüfers subsidiär ist und die Ansprüche in der Höhe beschränkt sind. Am 12.3.2003 waren außer den Vorständen auch die weiteren in der Anlage K 10 Bezeichneten für das Konto vertretungsberechtigt; F., E. und S. waren als einzelzeichnungsberechtigt angegeben. Der Beklagte wurde Mitte März 2003 als Mittelverwendungskontrolleur gewonnen. Er hat auch das Prospektprüfungsgutachten erstellt.

Am 1.12.2004 baten die Vorstände F., E. und S. die C.bank, die Vertretungsberechtigung für das Konto ... 18 ab sofort dahingehend zu ändern, das H.F. sämtliche Verfügungen mit unterzeichnen muss. In diesem Schreiben führten sie wörtlich aus: "Das heißt die Herren F., E. und S. sind nur gemeinsam mit Herrn F. zeichnungsberechtigt."

Mit Schreiben vom 14.12.2004 teilten die Vorstände der F. Capital AG den Anlegern mit, dass sich die wirtschaftlichen Umstände drastisch verschlechtert und die Anlage 85 % ihres Wertes verloren habe. Am 22.12.2005 ging die F. Gruppe in Liquidation.

Gegen die 4 Vorstände der F. Capital AG wurde am 19.4.2007 Anklage erhoben; gegen den Beklagten wird ermittelt.

Die Kläger haben Ausschüttungen i.H.v. 1.608,74 EUR sowie vom Liquidator 2 mal 7.000 EUR erhalten. Insoweit haben sie die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger sind, u.a. gestützt auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (s. Anklage vom 19.4.2007, vorgelegt als Anlage K 39), der Meinung, dass auch der Beklagte aus den verschiedensten Gründen, insb. wegen Verletzung des MVKV, aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung hafte. Im Hinblick auf die Ermittlungen beantragen sie die Aussetzung des Zivilrechtsstreits.

Der Beklagte hat die Fehlerhaftigkeit des Prospektes ebenso in Abrede gestellt wie die ihm seitens der Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird ergänzend Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da eine Haftung des Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die die aus ihrer Sicht völlig unzutreffende Würdigung durch das LG rügen. Sie berufen sich insb. auf die Fahrlässigkeitsverantwortung des Beklagten sowie auf dessen Haftung nach §§ 263, 26 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB. Außerdem tragen sie weitere Sachverhalte vor, die ihnen nach ihrem Vortrag erst jetzt durch Einsicht in die Ermittlungsakten zur Kenntnis gebracht worden sind und die nach ihrer Meinung die Haftung des Beklagten begründen.

Sie beantragen,

I. unter Abänderung des am 10.10.2007 verkündeten Endurteils des LG München I, Az. 35 O 16007/06, den Beklagten zu verurteilen, an die Klageparteien als Gesamtgläubiger 24.391,26 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ge...

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