Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 31.07.2006; Aktenzeichen 4 O 3256/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen V ZR 31/07)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 31.7.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten um Schadenersatz, Errichtung einer Stützmauer und Wiederherstellung der Oberflächen-entwässerung.

Am 22.7.1998 kaufte die Firma H.B.G.-Bau GmbH (nachfolgend Firma B.) von dem inzwischen verstorbenen Verkäufer S. in B.B. das Hinterliegergrundstück Flur ..., ehemaliges Flurstück ..., welches durch eine schmale Zuwegung von der C. Straße erschlossen wird. Am 26.11.1999 kauften die Kläger das angrenzende Grundstück C. Straße ... von der Zeugin I. E.

Schon kurz nach dem Erwerb des Grundstücks begann die Firma B. damit, entlang der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück Sand aufzuschütten und das Grundstück entlang der Grenze um ca. 50 cm zu erhöhen. Anschließend wurde an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Straßenfläche mit Betonsteinen gepflastert, um für die im rückwärtigen Bereich geplanten Bauvorhaben eine Zuwegung mit Kraftfahrzeugen zu erhalten. Das Grundstück der Kläger wird entlang dieser Straßenfläche durch eine ca. 50 cm hohe und 30 Jahre alte Wand abgetrennt, welche sich auf dem Grundstück der Kläger an der Grenze befindet. In diese Mauer sind Pfähle für eine Zaunanlage eingelassen. Nach Pflasterung der Straßenfläche verkaufte die Firma B. Teilflächen des zuvor parzellierten Grundstücks im hinteren Bereich des ehemaligen Flurstücks ... an den Beklagten zu 1) am 22.9.1999, an die Beklagte zu 2) am 21.9.1999 und an den Beklagten zu 3) am 8.12.2000 zum Zwecke der Bebauung. Die Beklagten wurden außerdem Miteigentümer der Straßenfläche.

Infolge der Pflasterung der Straßenfläche wurde das Grundstück der Kläger geringfügig entlang der Grenze überbaut. Vor der Pflasterung der Straßenfläche wurde das klägerische Grundstück in der Weise entwässert, dass das Oberflächenwasser auf das spätere Straßengrundstück gelangte und dann über ein weiteres Nachbargrundstück in einen Grenzgraben eingeleitet wurde, wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit das Oberflächenwasser auf dem späteren Straßengrundstück durch in der Erde verlegte Rohre geleitet wurde.

Die Kläger haben behauptet, die auf ihrem Grundstück vorhandene Einfassungsmauer halte aus statischen Gründen den von der Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus. Es seien bereits 10 Risse in dieser Mauer vorhanden. Durch die Geländeauffüllung sei das auf dem ehemaligen Straßengelände vorhandene Vorfluter- und Entwässerungssystem vom klägerischen Grundstück abgeschnitten und unbrauchbar gemacht worden. Für die Herstellung einer neuen Stützmauer, Beseitigung der Wasserschäden und Herstellung einer neuen Oberflächenentwässerung seien Schäden i.H.v. insgesamt 47.189,28 EUR entstanden.

Auch die Oberflächenentwässerung der auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Privatstraße würde bedingt durch den Höhenunterschied teilweise über das klägerische Grundstück erfolgen. Beim Kauf des Grundstücks im Jahre 1999 sei ihnen das vorhandene System der Entwässerung von Oberflächenwasser nicht bekannt gewesen. Erst im Laufe der späteren Zeit seien diese Feststellungen erfolgt, weil durch die Straßenbaumaßnahme auf dem Grundstück der Beklagten das klägerische Grundstück nicht mehr habe entwässert werden können.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, soweit Schadensersatz verlangt wird und behauptet, die konkrete Herstellung der Straße und der Anbau an die vorhandene Gartenmauer sei zwischen der Firma B. und dem Voreigentümer S. sowie der Zeugin E. abgesprochen gewesen. Beide hätten ihre Zustimmung zu dieser Baumaßnahme erteilt.

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück hat durch Urteil vom 31.7.2006 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte zur Abgeltung der durch den Überbau entstandenen Nutzungsnachteile des Flurstücks ... der Flur ... jährlich im voraus einen Betrag i.H.v. 15,66 EUR zu zahlen, erstmals für das Jahr 2000. Im Übrigen wurde die Klage nach Erhebung von Zeugenbeweis abgewiesen.

Ergänzend wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand und die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde. Sie greifen die Beweiswürdigung des LG an und wiederholen im Übrigen den erstinstanzlichen Vortrag.

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 31.7.2006...

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