Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung einer bereits bezogenen Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, auch wenn der Leistungsfall erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen 39 F 369/04) |
Tenor
Die Beschwerde gegen Ziff. II) des am 8.11.2005 verkündeten Urteils des AG - FamG - in Saarbrücken - 39 F 369/04 S - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der am Mai 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am Februar 1951 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29.8.1995 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 22.11.2004 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.8.1995 bis 31.10.2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der (vormals Landesversicherungsanstalt für das Saarland, jetzt:) Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, Beteiligte zu 1) erworben, der Ehemann i.H.v. 242,23 EUR, die Ehefrau i.H.v. 14,15 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.10.2004. Der Ehemann hat zudem eine seit 1.5.2005 laufende Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, Beteiligte zu 2) erlangt, deren Ehezeitanteil die RZVK in ihrer dem FamG erteilten Auskunft - bezogen auf den 31.10.2004 - mit monatlich 80,19 EUR angegeben hat.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG die Ehe geschieden (Ziff. I, rechtskräftig seit 8.11.2005). In der Folgesache hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es - jeweils monatlich und bezogen auf den 31.10.2004 - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Saarland Rentenanwartschaften i.H.v. 114,04 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Saarland übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei der RZVK bestehenden "Versorgungsanwartschaften" Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 40,10 EUR auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Saarland begründet sowie die Umrechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Monatsbeträge in Entgeltpunkte angeordnet hat (Ziff. II).
Mit ihrer gegen Ziff. II) gerichteten Beschwerde beanstandet die RZVK die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie macht geltend, dass die Betriebsrente des Ehemannes mit einem dynamisierten Wert von monatlich nur 67,24 EUR in den Wertausgleich einzustellen sei, weil der Rentenbezug des Ehemannes erst nach dem Ende der Ehezeit eingesetzt habe.
Der Ehemann hält die Beschwerde für unbegründet und beantragt, zu entscheiden "wie rechtens".
Die Ehefrau und die DRV Saarland haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Beschwerde der RZVK ist gem. §§ 629a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Den Wert der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen volldynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarland hat das FamG auf der Grundlage der erstinstanzlich erteilten und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Versorgungsauskünfte unangegriffen mit einem - jeweils auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2004 bezogenen - Betrag i.H.v. monatlich 242,23 EUR auf Seiten des Ehemannes bzw. monatlich 14,15 EUR auf Seiten der Ehefrau festgestellt.
Die zum Ende der Ehezeit bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Betriebsrente bei der RZVK sind - was zweitinstanzlich auch nicht in Frage gestellt wird - nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474; v. 8.9.2004 - XII ZB 144/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 147 = FamRZ 2004, 1706; v. 6.10.2004 - XII ZB 133/04, BGHReport 2005, 163 = MDR 2005, 149 = FamRZ 2004, 1959), der sich die Familiensenate des Saarländischen OLG angeschlossen haben, lediglich im Anwartschaftsstadium als statisch, hingegen im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.11.2004 - 6 UF 70/04; Beschl. v. 7.12.2004 - 9 UF 142/04). Nachdem seit 1.5.2005 der Versorgungsfall eingetreten ist, ist die laufende Betriebsrente des Ehemannes - unabhängig von der Bewertung der Anrechte als statisch im Anwartschaftsstadium - als dynamisch zu bewerten (BGH v. 13.4.2005 - XII ZB 59/02, FamRZ 2005, 1460 [1461]; v. 6.10.2004 - XII ZB 139/04, FamRZ 2005, 601 [602], mit zust. Anm. Bergner; OLG Celle v. 15.9.2005 - 10 UF 217/04, OLGReport Celle 2005, 745 = FamRZ 2006, 271 [273]; Glockner/Uebelhack, Die...