Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbung mit Tiefpreis-Garantie
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 7 IV O 7/04) |
Tenor
I. 1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 2.3.2004 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urt. v. 2.3.2004 - 7 IV O 7/04) dahin abgeändert, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Einbauküchen mit der Ankündigung zu bewerben:
"Möbel M.-Küchen-Tiefpreis-Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerber-Angebot liegt"
und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Verfügungsbeklagte.
III. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Verfügungsbeklagten beträgt 10.500 Euro.
Gründe
I. Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und die Wahrung lauteren Wettbewerbs gehören.
Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) betreibt im Saarland und Rheinland-Pfalz Einrichtungshäuser, zu deren Angebot u.a. Einbauküchen gehören.
In einer ganzseitigen Anzeige inserierte die Beklagte am 27.12.2003 in der Saarbrücker Zeitung mit folgender Ankündigung:
"Möbel M.-Küchen-Tiefpreis-Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegt."
Der Kläger hat die vorstehende Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Beklagten eine Werbung mit der vorbeschriebenen Aussage untersagt werden sollte.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die angegriffene Werbung gegen § 1 UWG verstoße, weil die Beklagte sich bei Durchführung der darin enthaltenen Ankündigung in unlauterer Weise die Arbeitsleistungen ihrer Mitbewerber im Rahmen der Planung einer Einbauküche zu nutzen mache und dadurch auch die Preise der Mitbewerber unterbieten könne. Darüber hinaus sei das Unterlassungsbegehren auch unter dem Aspekt der wettbewerbswidrigen gezielten Kampfpreisunterbietung gerechtfertigt. Da die Beklagte sich abstrakt zur Gewährung eines bestimmten Nachlasses auf einen ihr noch unbekannten Preis eines Mitbewerbers verpflichte, nehme sie zwangsläufig einen Endverkaufspreis unterhalb des Einstandspreises in Kauf. Damit habe sie einen ruinösen Preiskampf eröffnet, der geeignet sei, Mitbewerber aus diesem Markt zu verdrängen.
Die Beklagte ist dem inhaltlich damit entgegengetreten, dass sie mit ihrer Werbeaussage lediglich einen günstigeren Preis auslobe, der sich auf jedes Küchenangebot eines Dritten, also nicht nur auf individuell geplante Küchen beziehe. Lediglich der Preis sei Grundlage für die Tiefpreisgarantie, nicht hingegen irgendeine Planung oder Arbeitsleistung eines ihrer Mitbewerber. Da die streitgegenständliche Werbung sich nicht gezielt gegen einen bestimmten Mitbewerber richte, und die abgegebene Tiefpreisgarantie darauf beruhe, dass sie aufgrund höherer Einkaufsumsätze besonders günstige Konditionen erhalte, liege die Argumentation einer wettbewerbswidrigen Kampfpreisunterbietung ebenfalls neben der Sache.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 56 f. d.A.), hat das LG nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger für den erhobenen Anspruch bereits nicht aktiv legitimiert sei, jedenfalls aber die materiellen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes wie auch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Preisunterbietung unterhalb der eigenen Einstandspreise nicht festzustellen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Antrag weiterverfolgt. Er stützt sein Unterlassungsbegehren ergänzend darauf, dass die Werbung zugleich als irreführend i.S.d. § 3 UWG zu qualifizieren sei, weil die Beklagte entgegen dem Inhalt ihrer Werbeankündigung nicht alle Küchenmarken führe, die von ihren Mitbewerbern vertrieben werden.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beharrt auf ihrem bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt. Die nunmehr nachgeschobene Hilfsbegründung stelle eine sog. "versäumte Klagehäufung" dar, die im zweiten Rechtszug nicht mehr zuzulassen sei.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf di...