Normenkette
GG Art. 5, 14; WEG §§ 14, 22
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 1 T 94/02) |
AG Pinneberg (Aktenzeichen 68 II 11/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage R.-Straße 75 in … W.. Die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beteiligte zu 1) hat ihre Wohnung an die Eheleute P. (im Folgenden: Mieter) vermietet, die dort mit ihren 4 schulpflichtigen Kindern leben. Die Mieter und ihre Kinder sind italienische Staatsangehörige. Sie können über den Kabelanschluss der Anlage keine italienischen Programme empfangen. Deshalb installierten sie über der Balkonbrüstung der Wohnung der Beteiligten zu 1) eine Satellitenempfangsanlage, die auf Eutelsat ausgerichtet ist. Damit können die öffentlich-rechtlichen Programme Italiens empfangen werden.
Die Beteiligte zu 3) forderte die Beteiligte zu 1) seit dem 29.3.2001 mehrfach zur Beseitigung der Parabolantenne auf. Sie machte geltend, die Installation einer Satellitenempfangsanlage bedürfe einer Ausnahmegenehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft; dieser obliege insb. die Auswahl eines Standorts. Die Beteiligte zu 1) stellte daraufhin einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für die Satellitenempfangsanlage ihrer Mieter und bat um die Zuweisung eines geeigneten Standorts. Dazu erklärte die Beteiligte zu 3) lediglich, die angebrachte Parabolantenne sei zunächst zu entfernen; danach werde ein Standort benannt werden. Die Beteiligte zu 1) wies demgegenüber darauf hin, dass die De- und Remontage in einem Zuge geschehen sollten. Während des Schriftwechsels der Beteiligten zu 1) und 3) entfernten die Mieter der Beteiligten zu 1) die Parabolantenne zweimal, installierten sie anschließend aber jeweils erneut.
Am 14.2.2002 haben die Beteiligten zu 2) beim AG den Antrag gestellt, die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, die Parabolantenne vom jetzigen Standort zu entfernen und es künftig zu unterlassen, eine solche Anlage erneut im Bereich ihres Balkons an von außen sichtbarer Stelle anzubringen oder von Dritten anbringen zu lassen. Diesem Antrag hat das AG mit Beschluss vom 2.5.2002 (Bl. 42–46 d.A.) in der berichtigten Fassung vom 27.5.2002 (Bl. 52 d.A.) stattgegeben. Dagegen hat die Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Am 24.4.2002 fasste die Wohnungseigentümerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 14 „Verschiedenes” mehrheitlich den folgenden Beschluss:
„Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, dass der Mieter der Miteigentümerin Frau G. seine Satellitenanlage abbauen soll und statt dessen die Antenne auf den Balkonboden stellt.”
Die Beteiligte zu 1) nahm nicht an der Wohnungseigentümerversammlung teil. Sie erhielt das Protokoll der Versammlung erst am 15.6.202. Sie stellte keinen Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses, weil sie der Meinung war, dies sei infolge Ablaufs der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nicht mehr möglich. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Beschluss vom 24.4.2002 bestimmte Standort für die Parabolantenne sei völlig ungeeignet. Bei dieser Art der Aufstellung sei die Empfangleistung der Satellitenanlage derart beeinträchtigt, dass es einem vollständigen Nichtvorhandensein der Anlage gleichkomme.
Das LG hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 8.10.2002 (Bl. 85–87 d.A.) mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Anbringung der Parabolantenne stelle eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar, weil sie mit einer optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums verbunden sei. Es könne dahinstehen, ob ungeachtet der optischen Beeinträchtigung aus anderen Gründen z.B. weil ausländische Mieter in der fraglichen Wohnung lebten, eine solche Antenne zulässig und von den übrigen Eigentümern zu dulden sei. In jedem Fall hätte vor der Installation der Antenne eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung herbeigeführt werden müssen, so dass die Beteiligten zu 2) bis zu diesem Zeitpunkt gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Entfernung der eigenmächtig angebrachten Antenne hätten verlangen können. Nachdem die Wohnungseigentümer am 24.4.2002 beschlossen hätten, dass die Mieter der Beteiligten zu 1) die Satellitenanlage abzubauen hätten, lasse sich eine Duldungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Beteiligten zu 1) auch nicht aus § 242 BGB herleiten. Gegen den Beschluss des LG hat die Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf eine...