Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats wird der Samstag nicht mitgezählt.

Hintergrund

Der BGH hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen es eine Rolle spielt, ob der Samstag als Werktag anzusehen ist oder nicht.

In beiden Fällen stritten die Vermieter mit ihren Mietern über eine Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung der Miete. In den Mietverträgen war vereinbart, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall (VIII ZR 291/09) wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des  556b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen; in dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass die Miete bis zum dritten Werktag gezahlt werden muss.

Es kam zum Streit, als die Mieter jeweils an einem Dienstag, den 5. Dezember bzw. 5. Februar, zahlten. Da die Mieter bereits abgemahnt worden waren, erklärten die Vermieter die fristlose Kündigung. Zu Recht?

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Samstag nicht mitzählt. Dies gilt für Fälle, in denen § 556b Abs. 1 BGB anzuwenden ist, aber auch für entsprechende vertragliche Vereinbarungen.

Zur Begründung verweist der BGH auf den Schutzzweck des § 556b Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift soll eine Schonfrist für den Mieter einräumen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen in der Regel über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Wenn man nun den Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählen würde, würde sich die Schonfrist für den Mieter um einen Tag verkürzen.

(BGH, Urteil v. 13.7.2010, VIII ZR 129/09 und Urteil v. 13.7.2010, VIII ZR 291/09)

 

§ 556b Abs. 1 BGB

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.


Lesen Sie auch:

BGH: Für rechtzeitige Mietzahlung ist Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich


Schlagworte zum Thema:  Mietrecht