BGH: Neuer Fußboden muss Schallschutz einhalten

Beim Austausch des Bodenbelags muss ein Wohnungseigentümer die Mindestanforderungen an den Schallschutz auch einhalten, wenn die Trittschalldämmung der Geschossdecke mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel schallschutzkonform wäre.

Hintergrund: Wohnungseigentümer tauscht Teppichboden gegen Fliesen

Die Eigentümer zweier übereinander gelegener Wohnungen streiten über Beeinträchtigungen durch Trittschall.

Die obere Wohnung befindet sich im Dachgeschoss des 1962 errichteten Hauses. Als das Dachgeschoss 1995 zu Wohnraum ausgebaut wurde, wurde dort Teppichboden verlegt. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer der Wohnung den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Seitdem überschreitet der in der darunter gelegenen Wohnung wahrzunehmende Trittschall die nach der einschlägigen DIN zulässigen Werte. Ein Gutachter stellte fest, dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke zwischen beiden Wohnungen nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.

Der Eigentümer der unteren Wohnung verlangt, dass in der oberen Wohnung wieder Teppichboden oder ein Belag mit gleichwertiger Trittschalldämmung verlegt wird, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen bestimmten Schallschutzstandard herzustellen.

Entscheidung: Neuer Belag muss Schallschutz erfüllen

Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Eigentümer der oberen Wohnung muss dafür sorgen, dass ein genauer bezeichneter Schallschutzstandard eingehalten wird.

Jeder Wohnungseigentümer darf von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen – hierzu gehört auch der Oberbodenbelag – nur so Gebrauch machen, dass keinem der anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG. Durch den Austausch des Bodenbelags ist dem Eigentümer der unteren Wohnung ein solcher Nachteil entstanden.

Mangel am Gemeinschaftseigentum schmälert Pflichten des Sondereigentümers nicht

Wenn ein vorhandener Bodenbelag ohne Eingriff in den Estrich und die Geschossdecke durch einen anderen ersetzt wird, ist für den Schallschutz die DIN 4109 maßgeblich. Diese Norm gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Der Schallschutz muss zwar in erster Linie durch Art und Aufbau von Geschossdecke und Estrich – also Bauteile des Gemeinschaftseigentums – gewährleistet werden. Dennoch muss ein Wohnungseigentümer beim Austausch des Bodenbelags in seinem Sondereigentum darauf achten, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 eingehalten werden. Das gilt jedenfalls, wenn der Eigentümer mit zumutbaren Maßnahmen den Schallschutz einhalten kann, etwa indem er einen schalldämpfenden Teppichboden verlegt oder einen zusätzlichen Bodenbelag anbringt.

Da es dem Eigentümer der oberen Wohnung hier möglich und zumutbar ist, die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einzuhalten, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen und kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, die Ursache liege im Gemeinschaftseigentum.

(BGH, Urteil v. 26.6.2020, V ZR 173/19)

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