Vermieter muss bei Schäden an der Mietsache keine Frist setzen
Dieser Auffassung des 8. Zivilsenats hat sich der 12. Zivilsenat des BGH auch für die Gewerbemiete angeschlossen.
Hintergrund: Vermieter verlangt sofort Schadensersatz
Der Vermieter einer Halle verlangt vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter hatte die Halle genutzt, um dort Rennsportfahrzeuge abzustellen, zu warten und zu reparieren. Nach der Rückgabe der Halle monierte der Vermieter, dass der Fußboden der Halle durch Öl, Schmierstoffe und Chemikalien massiv verunreinigt sei. An der Wand befänden sich Schmutzabdrücke von Fingern beziehungsweise Händen. Eine Frist zur Beseitigung der Schäden setzte der Vermieter dem Mieter nicht.
Der Vermieter ließ die Schäden beseitigen und verlangt vom Mieter die hierfür angefallenen Kosten von 2.900 Euro als Schadensersatz. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die meinen, der Vermieter hätte dem Mieter zuvor eine Frist zur Behebung der Schäden setzen müssen, um Schadensersatz verlangen zu können.
Entscheidung: Fristsetzung nicht erforderlich
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Ein Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter keine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt hat.
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, sind auch nach Ende des Mietverhältnisses vom Mieter als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen. Hierbei hat der Vermieter die Wahl, ob er vom Mieter die Wiederherstellung oder eine Geldzahlung verlangt. Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es nicht.
Dies hat im Februar 2018 bereits der 8. Zivilsenat des BGH für die Wohnraummiete entschieden. Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige 12. Zivilsenat schließt sich dem nun an.
(BGH, Urteil v. 27.6.2018, XII ZR 79/17)
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