GEMA-Gebühren für Ferienwohnungen

Das Weiterleiten von Radio- und Fernsehprogrammen in mehrere Ferienwohnungen mittels einer Verteileranlage ist eine öffentliche Wiedergabe, für die GEMA-Gebühren anfallen.

Hintergrund: Ferienwohnungen mit Radio- und Fernsehempfang

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verlangt vom Betreiber eines Beherbergungsbetriebs mit acht Ferienwohnungen die Zahlung von Gebühren. Die Ferienwohnungen, die über das Internet zur Vermietung angeboten werden, sind mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet. Die Radio- und Fernsehsendungen werden über eine Verteileranlage in die einzelnen Ferienwohnungen übertragen.

Die GEMA ist der Auffassung, bei der Weiterleitung der Radio- und Fernsehsendungen in die Ferienwohnungen handle es sich um eine öffentliche Wiedergabe, die vergütungspflichtig sei. Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2017 verlangt sie daher unter Anwendung des Tarifs „VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen“ die Zahlung von knapp 1.900 Euro.

Entscheidung: Verteilung ist öffentliche Wiedergabe

Der BGH gibt der GEMA recht. Wenn der Betreiber von Ferienwohnungen von ihm empfangene Rundfunk- und Fernsehsignale zeitlich, vollständig und unverändert an die Empfangsgeräte in den Wohnungen weiterleitet, ist dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, die vergütungspflichtig ist.

Insbesondere ist das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Dieses setzt eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und „recht viele Personen“ voraus.

Weil sich das Angebot von Ferienwohnungen an einen unbegrenzten Adressatenkreis richtet und jedermann eine der Ferienwohnungen anmieten kann, ist der Adressatenkreis nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, sondern unbestimmt. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Ferienwohnungen – wie vom Anbieter eingewandt – überwiegend an Stammgäste vermietet würden. Ähnlich wie bei Hotelgästen, Patienten eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung haben die Mieter von Ferienwohnungen typischerweise keine Beziehungen untereinander, die über zufällige Bekanntschaften hinausgehen.

Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Bei einem Angebot von acht Ferienwohnungen, die jeweils von mehreren Personen bewohnt werden können, ist diese Schwelle jedenfalls überschritten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnungen tatsächlich alle durchgehend belegt sind.

(BGH, Urteil v. 18.6.2020, I ZR 171/19)

Keine GEMA-Pflicht in WEGs

Anders als der Betreiber der Ferienwohnungen im vorliegenden Fall müssen Wohnungseigentümergemeinschaften für die Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunksignalen in die einzelnen Wohnungen keine GEMA-Gebühren zahlen. Die Weiterleitung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage ist keine öffentliche Wiedergabe, so der BGH im Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, sondern eine Wiedergabe in einem kleinen, privaten Kreis.

Bereitstellung von Radio- und Fernsehgeräten ist nicht GEMA-pflichtig

Für das bloße Bereitstellen von Radio- und Fernsehgeräten mit Zimmerantenne fallen keine GEMA-Gebühren an, so der BGH (Urteil v. 17.12.2015, I ZR 21/14). Mangels Weiterleitung des Radio- und Fernsehsignals über eine Verteileranlage liege keine öffentliche Wiedergabe vor.


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