Nachbarrecht: Erlaubter Garagenüberbau umfasst Zufahrt nicht

Eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Wortlaut nur den Überbau einer Garage auf dem Nachbargrundstück absichert, berechtigt nicht dazu, das Nachbargrundstück auch für die Zufahrt zur Garage zu nutzen.

Hintergrund

Die Eigentümer eines Grundstücks verlangen von den Nachbarn, dass diese die Überfahrt über einen Teil ihres Grundstücks dulden, um zu einer Garage zu gelangen. Die Garage steht längs auf der Grundstücksgrenze und befindet sich teilweise auf dem Nachbargrundstück. Zugunsten der Eigentümer besteht eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks den Überbau der Garage dulden muss.

Die Garagenzufahrt ist ca. 5 Meter lang und liegt ebenfalls teilweise auf dem Nachbargrundstück. Der Voreigentümer des Nachbargrundstücks hatte es geduldet, dass dieses für die Zufahrt zur Garage in Anspruch genommen wird. Die nunmehrigen Eigentümer, die das Nachbargrundstück 2008 erworben haben, dulden dies nicht mehr. Sie meinen, aus der Grunddienstbarkeit, die den Überbau gestattet, ergebe sich nicht auch die Befugnis, das Nachbargrundstück zur Zufahrt zu benutzten.

Entscheidung

Das OLG Hamm gibt den Nachbarn Recht. Aus der Grunddienstbarkeit ergibt sich nicht auch ein Wegerecht. Der Wortlaut, nach dem der Überbau in Form einer Garage geduldet werden muss, erstreckt sich nicht auf die Nutzung der Zufahrt.

Auch ein Notwegerecht gem. § 917 BGB besteht nicht, da dem Grundstück nicht die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück eine Garage befindet, die nicht unmittelbar an der Straße liegt und nur unter Benutzung des Nachbargrundstücks erreicht werden kann, begründet für sich allein kein Notwegerecht. Dieser Zustand ist die Folge persönlicher Bedürfnisse der Grundstückseigentümer. Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einer Garage für die ordnungsgemäße Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig.

Auch aus § 912 BGB ergibt sich kein Duldungsanspruch. Die generelle Erweiterung einer nach § 912 BGB bestehenden Duldungspflicht um eine Funktionsfläche, die einem Wege- und Fahrrecht gleichkommt, ist nicht möglich.

Schließlich hat das Gericht auch einen Duldungsanspruch aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verneint. Es sei kein Grund ersichtlich, den Eigentümern außerhalb der Vorschriften zum Notwegerecht ein Wegerecht einzuräumen.

(OLG Hamm, Urteil v. 22.11.2012, I-5 U 98/12)

Nachtrag: Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 15.11.2013, V ZR 24/13, bestätigt.


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