Kein Notwegrecht bis vor die Haustür
Hintergrund: Eigentümer verlangen Notwegerecht
Die 70- und 83-jährigen Eigentümer eines Grundstücks verlangen vom Eigentümer des Nachbargrundstücks, ihnen ein Notwegerecht einzuräumen.
Ihr Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es ist von der öffentlichen Straße aus über eine Treppe zugänglich, die mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kann. Der Zugang zum Haus liegt acht Meter oberhalb der Straße. Die zum Haus gehörenden Garagen liegen auf Straßenniveau und werden von dort angefahren.
Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Zufahrtsweg zur öffentlichen Straße.
Diesen nutzen die klagenden Grundstückseigentümer seit 1979 auch als Zufahrt zu ihrem Haus, ohne dass dies vertraglich oder dinglich abgesichert war.
Nachdem es zwischen den benachbarten Grundstückseigentümern zu Unstimmigkeiten gekommen war, untersagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Nutzung des Zufahrtsweges auf seinem Grundstück. Die Eigentümer verlangen nun, ihnen ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück einzuräumen, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente nebst angemessenen Unterhaltskosten. Der Nachbar fordert im Wege der Widerklage, das Überfahren seines Grundstücks zu unterlassen.
Entscheidung: Notwegerecht besteht nicht
Die Eigentümer können nicht verlangen, ihnen ein Notwegerecht einzuräumen.
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Das ergibt sich aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Voraussetzungen für ein Notwegerecht liegen hier aber nicht vor.
Allerdings schließt der Umstand alleine, dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, ein Notwegerecht nicht von vornherein aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Nachbargrundstück notwendig macht. Das bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB.
Wohngrundstück muss mit Kraftfahrzeug erreichbar sein
Bei einem Wohngrundstück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus, etwa zur Müllentsorgung, Belieferung mit Brennstoffen oder Anlieferung sperriger Güter. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört auch die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren.
An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr reicht es aus, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dort aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann. Dass das Erreichen des Hauseingangs beim Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.
Von diesen Grundsätzen ausgehend besteht hier kein Anspruch auf ein Notwegrecht. Der Hauseingang ist über eine Treppe erreichbar, die mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann. Hierdurch ist eine angemessene Nutzung des Grundstücks möglich.
Für ein Notwegrecht spielt es auch keine Rolle, dass die Grundstückseigentümer die Treppe zu ihrem Haus wegen ihres Alters in absehbarer Zeit womöglich nicht mehr nutzen können. Maßgebend ist eine objektive Betrachtung. Auf die persönlichen Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers kommt es nicht an.
Ohne Belang ist auch, dass der Nachbar das Überfahren seines Grundstücks seit 1979 ohne Widerspruch geduldet hat. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von den Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nachbar hat Unterlassungsanspruch
Der Nachbar kann von den klagenden Eigentümern verlangen, dass diese das Überfahren seines Grundstücks unterlassen.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Betreten oder Befahren des zum Nachbargrundstück gehörenden Weges ist eine Eigentumsverletzung. Eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil den Eigentümern ein Nutzungsrecht in dem von ihnen begehrten Umfang beziehungsweise ein Notwegrecht nicht zusteht.
Das Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb verwirkt, weil der Nachbar das Überfahren seines Grundstücks 34 Jahre lang geduldet hat. Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber solange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil die Nutzung des Weges mit Zustimmung des Nachbarn erfolgte. Hierdurch verlor dieser aber nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend Unterlassung zu verlangen.
Zugleich darf sich derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird.
(BGH, Urteil v. 22.1.2016, V ZR 116/15)
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