Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Schulassistenten. Bestätigung der Senatsrechtsprechung zum Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen (zuletzt Urteil des Senats vom 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen)

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Eingruppierung eines Schulassistenten, dessen Aufgabe im wesentlichen die Betreuung verschiedener technischer Geräte ist, richtet sich nicht nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in technischen Berufen, sondern nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA.
  • Ein Schulassistent, der im wesentlichen verschiedene technische Geräte wartet und repariert, ist in der Regel nicht in VergGr. Vc Fallgr. 1a oder 1b BAT/VKA eingruppiert.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a (VKA) Teil II Angestellte in technischen Berufen VergGr. Vb Fallgr. 16a, VergGr. Vc Fallgr. 17, VergGr. VIb Fallgr. 16; Anlage 1a (VKA) Teil II Angestellte in technischen Berufen Teil I VergGr. Vb Fallgr. 1c, VergGr. Vc Fallgr. 1a, VergGr. Vc Fallgr. 1b; Verordnung über die Beschäftigung von Schulassistenten vom 5. Januar 1979 (HessGVBl I S. 35) § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 25.06.1993; Aktenzeichen 9 Sa 1011/92)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.1992; Aktenzeichen 11 Ca 496/91)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1993 – 9 Sa 1011/92 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1992 – 11 Ca 496/91 – auch im übrigen abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, insbesondere darüber, ob der Kläger nach der VergGr. Vb BAT/VKA zu vergüten ist.

Der am 12. Januar 1956 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1986 bei der Beklagten als Schulassistent tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1986 vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet. Als Gehalt des Klägers ist in dem Arbeitsvertrag die Vergütung der Gruppe Vc BAT festgelegt.

Durch die Verordnung über die Beschäftigung von Schulassistenten vom 5. Januar 1979 (GVBl I S. 35) hat der Hessische Kultusminister die Aufgaben der Schulassistenten näher geregelt:

“§ 1

  • Zu den Aufgaben der Schulassistenten gehören:

    • im Verwaltungsbereich, soweit der Schulträger zuständig ist:

      • Verwaltung einschließlich der Inventarisierung und Katalogisierung von

        • Sammlungen,
        • Lernmitteln,
        • Büchereien;
      • Mithilfe bei der Beschaffung und Verwaltung des Unterrichts-, Arbeits- und Verbrauchsmaterials,
      • Herstellung von Unterrichtsfolien, Drucksachen und Vervielfältigungen,
      • Betreuung von Mediotheken und Informationszentren,
      • Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten in Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzangelegenheiten,
      • sonstige vom Schulträger übertragene Verwaltungsaufgaben;
    • im technischen Bereich, soweit der Schulträger zuständig ist:

      • Verwaltung, Wartung und Bereitstellung der technischen Geräte und Einrichtungen,
      • technische Beratung und Assistenz bei dem Einsatz der technischen Geräte und Einrichtungen,
      • Durchführung von Reparaturen an technischen Geräten und Einrichtungen,
      • Mit- und Umschnitte von Schulfunk- und Fernsehsendungen auf Ton- und Bildträger,
      • technische Beratung bei der Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen,
      • sonstige vom Schulträger übertragene Aufgaben.
  • Entsprechend den jeweiligen schulischen Verhältnissen können Schulassistenten mit einzelnen der in Abs. 1 genannten Aufgaben oder Aufgabenbereichen schwerpunktmäßig oder ausschließlich betraut werden.
  • Die Aufgaben der Schulassistenten im einzelnen sind durch den Schulträger nach Anhörung des Schulleiters im Dienstvertrag oder in einer Dienstordnung festzulegen.
  • …”

Die Stelle des Klägers war wie folgt ausgeschrieben:

ab 01.11.1986

1 Schulassistent/-in

Lohn/Vergütung/Besoldung:

nach Verg.Gr. Vc BAT

Tätigkeit:

Verwalten, Warten, Reparatur und Bereitstellen von Geräten und Einrichtungen;

Beratung und Assistenz bei Einsatz und Beschaffung;

Mit- und Umschnitte von Schulfunk- und Fernsehsendungen auf Ton- und Bildträger.

Anforderungen:

Technikerausbildung, möglichst im elektronischen Bereich;

Verwaltungserfahrung erwünscht, Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit, Eigeninitiative, Verantwortungsbewußtsein.

Der Kläger ist in der W… schule in F… eingesetzt und übt die folgenden Tätigkeiten aus:

  • Führung der Mediothek (10 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)

    In der Mediothek befinden sich ca. 1.200 Filme und Reportagen.

    • Mit- und Umschnitte von Schulfunk- und Fernsehsendungen auf Ton- und Bildträger
    • Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen bei Schulveranstaltungen, z. B. Theateraufführungen, Konzerte, Schulfeste
    • Archivieren und Verwalten von a) und b). (Entwicklung eines Verleihsystems)
    • Koordination der Beschaffung von Leerkassetten
    • Reparaturen defekter Bild- und Tonträger
  • Verwaltung und Wartung aller audiovisueller Geräte (40 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)

    Die W… schule verfügte im März 1992 über drei Tonfilmgeräte 16 mm, fünf Tonfilmgeräte Super-8 mm, ein Stummfilmgerät Super-8 mm, 22 Diaprojektoren, drei Episkope, 55 Overheadprojektoren, neun Tonbandgeräte mit Spulen, 36 Kassettenrekorder, drei Radiokassettenrekorder, drei Rundfunkgeräte, vier Schallplattengeräte, zwei CD-Player, ein Fernsehgerät/Monitor (s/w), elf Fernsehgeräte/Monitoren (Farbe), zwölf Videorekorder (Kassette), zwei Verstärkeranlagen (Portable), drei Stereoanlagen (stationär), eine elektronische Kamera (stationär), ein Kamerarekorder, drei elektronische Kameras (für tragbare Anlagen), zwei 8 mm-Kameras und zwei Fotoapparate.

    • Koordination der Neuanschaffungen (technische Beratung aufgrund von Schulungen der Landesbildstelle ≪LBST≫)

      Die W… schule verfügt über einen bestimmten Jahresetat für die Beschaffung und Instandhaltung von Lehrmitteln, Büchern für die Lehrer- und Schülerbücherei sowie ggf. Beschäftigungsmittel für Vorklassen. Der Höchstbetrag pro Gerät/Gegenstand ist auf 800,00 DM festgesetzt. Der Kläger berät die Schulleitung, holt Angebote ein und verhandelt über Preisnachlässe. Bei der Beschaffung audiovisueller Geräte ist grundsätzlich die Stellungnahme der LBST erforderlich. Bei der LBST finden jährlich Seminare für Schulassistenten statt, auf denen neue schultaugliche audiovisuelle Geräte vorgestellt werden.

    • Aufstellen und Installieren der Geräte sowie Einweisung der Lehrkräfte und Hilfestellung bei der Handhabung
    • Regelmäßige Kontrolle und Wartung der in Klassenräumen aufgestellten Geräte. (Eigene Entwicklung von Sicherheitseinrichtungen gegen Diebstahl sowie Schutzvorrichtungen gegen Beschädigungen)
    • Verwaltung, Wartung und Bereitstellung von Leihgeräten
    • Durchführung von Reparaturen oder ggf. Weiterleitung an LBST oder Fachfirmen
    • Vorratshaltung an Ersatzteilen (Sicherungen, Ton- und Projektionslampen)
    • Begründung von Absetzungsanträgen
  • Druck- und Kopierarbeiten (5 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)

    Die W… schule verfügt über vier Kopiergeräte. Für ein Gerät davon besteht kein Wartungsvertrag.

    • Wartung und Betreuung von vier Kopierautomaten, drei Umdruckern, Heftmaschine und Stapelschneider.
    • Kontrolle des Materialverbrauchs, Vorratshaltung und Bemessung des Jahresbedarfs.
    • Verwaltung des Kopiervolumens der Lehrkräfte (Kostenstellenzähler).

      Der Kläger programmiert das Kostenstellenzählersystem und verwaltet 90 Benutzercodes.

    • Erstellen von Folienkopien für Overheadprojektoren, Stapelaufträgen, Broschüren und Umdruckaufträgen
  • Aufstellung und Koordination von audiovisuellen Anlagen bei schulischen Veranstaltungen (5 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)

    • Installation der ELA-Anlagen
    • Bedienungen der ELA-Anlagen und Bühnenbeleuchtung
  • Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich: Physik, Chemie, Biologie (30 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)

    • Regelmäßige Kontrolle, Bestandsaufnahme und Wartung aller technischen Geräte
    • Durchführung von Reparaturen und Ersatzteilbeschaffung
    • Herstellung von nichtkäuflichen Versuchsund Meßgeräten in Klassensätzen

      Der Kläger fertigt Konstruktionsteile aus Blech, Holz, Plexiglas und Kunststoffen zur Vereinfachung und zur Sicherheit von Versuchsaufbauten an.

    • Anfertigung von Aufbewahrungs- und Ordnungshilfen
  • Praktische Einweisung von Schülern und Lehrkräften in die Produktion und Bearbeitung von Filmen (Besuch von Lehrgängen) (5 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)
  • Schlüsselverwaltung für Klassenschränke, Fachschränke und Lehrerschließfächer sowie sonstige Arbeiten (5 v. H. der Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt)

Der Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Anschließend hat er die Berufsaufbauschule besucht und dort die Fachschulreife erlangt. 1988 nahm er an einem 54-stündigen Fortbildungsseminar “Vermittlung von Verwaltungsgrundkenntnissen für technische Bedienstete” und im Oktober 1991 an einem viertägigen Fortbildungsseminar “Grundlagen der Elektronik” teil.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfordere einerseits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und andererseits überwiegend selbständige Leistungen. Demnach sei er zunächst unter die VergGr. Vc Fallgr. 1b der allgemeinen Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT/VKA gefallen. Nach dreijähriger Bewährung habe er nunmehr Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c dieser Vergütungsordnung.

Die Tätigkeit des Schulassistenten erfordere gründliche Fachkenntnisse, die zum Beispiel durch eine abgeschlossene Lehre in einem technischen Beruf (Feinmechaniker, Elektriker) nachgewiesen würden. Diese Fachkenntnisse müßten auch vielseitig sein, da technische Arbeiten aus verschiedenen Gebieten zu verrichten seien.

Darüber hinaus seien selbständige Leistungen notwendig, da die Arbeiten nach einer allgemeinen Einführung in das Arbeitsgebiet ohne weitere konkrete Anweisungen ausgeführt würden. Der Kläger müsse allein und selbständig Fehlerquellen finden, über Reparaturaufträge entscheiden sowie ausgeführte Reparaturen prüfen. Auch die Herstellung von Versuchs- und Meßgeräten werde von ihm verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Juli 1990 Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe Vb BAT zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgr. 1b der allgemeinen Vergütungsordnung nicht. Ob der Kläger gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötige, sei mehr als fraglich. Der Kläger habe hierzu nichts dargelegt. Jedenfalls aber erfordere seine Tätigkeit keine selbständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Er habe keinen entsprechenden Ermessensspielraum. Die Reparatur von audiovisuellen Geräten beschränke sich auf die Beseitigung kleinerer Störungen ohne hohe Anforderungen. Darüber hinausgehende Reparaturen führe die LBST für die F… Schulen aus. Die Herstellung nichtkäuflicher Versuchs- und Meßgeräte gehöre nicht zum Aufgabenbereich des Klägers.

Die Eingruppierung des Klägers sei auch dann zutreffend, wenn man den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 anwende und den Kläger einem Techniker gleichstelle. Nach diesem Tarifvertrag wäre der Kläger in die VergGr. VIb Fallgr. 17 und nach fünfjähriger Tätigkeit in die VergGr. Vc Fallgr. 18a eingruppiert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage für den Zeitraum ab 1. Mai 1993 stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Klageabweisung.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. Vb BAT.

1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 1986 die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Vc BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer nachfolgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu Anwendung, und zwar unstreitig in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung.

3. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger in Anspruch genommenen VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT/VKA erfüllen.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts zerfällt die Tätigkeit des Klägers in sieben Arbeitsvorgänge, und zwar die Führung der Mediothek, die Verwaltung und Wartung der audiovisuellen Geräte, Druck- und Kopierarbeiten, die Aufstellung und Koordination von audiovisuellen Anlagen bei schulischen Veranstaltungen, Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, die praktische Einweisung in Produktion und Bearbeitung von Filmen sowie die Schlüsselverwaltung. Die Revision meint demgegenüber, daß bereits die unter diese Oberbegriffe fallenden Einzeltätigkeiten, zum Beispiel Mit- und Umschnitte von Schulfunk- und Fernsehsendungen auf Ton- und Bildträger, Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen bei Schulveranstaltungen usw. als Arbeitsvorgänge im Tarifsinne anzusehen seien.

In Betracht kommt jedoch auch, die Betreuung der technischen Schulausrüstung insgesamt als Arbeitsergebnis anzusehen und damit die gesamte Tätigkeit des Klägers mit Ausnahme der Schlüsselverwaltung einem einzigen Arbeitsvorgang zuzuordnen. Aufgabe des Klägers ist es im wesentlichen, die technischen Geräte der Schule betriebsbereit zu halten und ggf. einzusetzen, soweit entsprechende Kenntnisse bei Lehrern und Schülern nicht vorhanden sind. Diesem Ergebnis dient es insbesondere, wenn der Kläger Geräte wartet, Ersatzteile bereithält und einbaut, Verbrauchsmaterial für die Geräte bereithält, Geräte selbst repariert oder in Reparatur gibt, bei der Neuanschaffung von Geräten berät, Schüler und Lehrkräfte bei der Bedienung von Geräten unterstützt und anleitet, selbst technische Geräte bedient und einsetzt usw. Eine Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers nach der Art des betreuten technischen Gerätes erscheint als nicht zwingend. Es ist nicht ersichtlich, daß der Umgang mit den unterschiedlichen Geräten verschieden hohe Anforderungen an den Kläger stellt.

Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, in wieviel Arbeitsvorgänge die Tätigkeit des Klägers zerfällt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt steht dem Kläger nach seinem Tatsachenvortrag ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/VKA nicht zu.

4. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der Anlage 1a zum BAT/VKA “Angestellte in technischen Berufen” (Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT ≪Angestellte in technischen Berufen≫ vom 15. Juni 1972, geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991).

Diese Tätigkeitsmerkmale haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, den folgenden Wortlaut:

“In Vergütungsgruppe Vb

    • Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

      nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

In Vergütungsgruppe Vc

  • Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

In Vergütungsgruppe VIb

  • Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechiker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. … 21)

    Protokollerklärungen:

    Nr. 21 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

    Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen

    Nr. 6 Unter “staatlich geprüften Technikern” bzw. “Technikern mit staatlicher Abschlußprüfung” im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für “staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen” sind Angestellte zu verstehen, die

    • einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfter Techniker” bzw. “Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung” mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
    • einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin” erworben haben.

…”

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten an die Tätigkeit des Schulassistenten nicht gedacht. Es liege eine unbewußte Tariflücke vor, die durch die Gerichte für Arbeitssachen zu schließen sei. Der Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheide aus, weil es sich auch im weitesten Sinne nicht um Verwaltungsarbeiten handele, sondern um eher technische Aufgaben. Der Kläger übe als sonstiger Angestellter zu 55 % seiner Arbeitszeit eine dem Elektrotechniker vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Zuschnitt aus. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

b) Der Kläger verrichtet keine Tätigkeiten, die denen eines staatlich geprüften Technikers bzw. Technikers mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen oder eines sonstigen Angestellten mit gleichwertigen Fähigkeiten entsprechen.

Die Tätigkeit muß eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordern und nach Art. Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter haben (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 775/87 – AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung VKA, Stand: November 1994, Teil II VKA, Anm. 31). Der Techniker übt im allgemeinen eine erforschende, planende, überwachende und/oder leitende Fachtätigkeit aus für das Entwickeln und Verwirklichen von technischen Konstruktionen aller Fachrichtungen. Soweit zur Verwirklichung dieser Konstruktionen handwerkliche Tätigkeiten erforderlich sind, handelt es sich grundsätzlich um Zusammenhangsarbeit (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Anlage 1a – BL, Stand: Februar 1995, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I, Rz 9). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nur das Berufsbild des Elektrotechnikers von Bedeutung. Unabhängig von einem bestimmten Schwerpunkt besteht die Tätigkeit von Elektrotechnikern darin, Teile elektrischer Anlagen zu entwerfen, zu berechnen, zu messen und zu prüfen, ihre Fertigung vorzubereiten, ihre Montage zu überwachen und Programme für den Funktionsablauf zu erstellen. Zeichnen, vergleichendes Rechnen, Messen und Programmieren sowie Informationsaufnahme, -auswertung und -weitergabe sind dabei die wichtigsten Tätigkeitsmerkmale (Blätter zur Berufskunde “Elektrotechniker/Elektrotechnikerin – Schwerpunkte Datenverarbeitungstechnik, Energietechnik, Nachrichtentechnik”, 3. Aufl., 1988, Bd. 2-I U 20, S. 4).

Derartige Tätigkeiten übt der Kläger nicht aus. Er arbeitet nicht an der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von elektrischen Anlagen mit. Die Konstruktion elektrischer Baugruppen aus verschiedenen Bauelementen, wie zum Beispiel Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Dioden, Transistoren, Elektronenröhren, Relais usw. gehört nicht zu seinen Tätigkeiten. Das gilt auch, soweit der Kläger nichtkäufliche Versuchs- und Meßgeräte in Klassensätzen herstellt. Seinem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß er derartige Geräte selbst entwirft und entsprechende Schaltpläne erstellt.

Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe in ihrer Stellenausschreibung eine Technikerausbildung, möglichst im elektrotechnischen Bereich, gefordert, steht dem nicht entgegen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte den Begriff “Techniker” im tarifvertraglichen Sinne gebraucht hat. Jedenfalls kommt es für die Eingruppierung nicht auf die Stellenausschreibung, sondern darauf an, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 BAT). Dem Arbeitgeber steht es offen, auch überqualifizierte Mitarbeiter einzustellen.

Die Wartung und Reparatur von Kopierautomaten, audiovisuellen und anderen technischen Geräten gehört zu dem Berufsbild der handwerklichen Elektroberufe. Die Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung von Geräten und Anlagen der Bürotechnik wird von Büroinformationselektronikern wahrgenommen (vgl. Blätter zur Berufskunde “Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin”, 1. Aufl., 1989, Bd. 1-II B 206, S. 2). Die Reparatur von Geräten der Audio- und Videotechnik ist eine der Tätigkeiten des Radio- und Fernsehtechnikers (Blätter zur Berufskunde “Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin”, 3. Aufl., 1991, Bd. 1-II B 204, S. 4). Diese Berufe gehören jeweils zu den handwerklichen Elektroberufen.

5. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach der allgemeinen Vergütungsordnung. Der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975, gültig ab 1. Dezember 1975, enthält, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, die folgenden Regelungen:

“Vergütungsgruppe Vb

    • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

      nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b.

      (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung ≪des Betriebes≫, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe Vc

    • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

      (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung ≪des Betriebes≫, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

    • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

      (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung ≪des Betriebes≫, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

  • …”

a) Der Kläger ist Angestellter im Büro-, Buchhalterei- und sonstigen Innendienst. Die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst haben nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen (vgl. Senatsurteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 330/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheidet erst dann aus, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch im weitesten Sinne nicht mehr zum Verwaltungsdienst gehört, also keinen Bezug mehr zu einer Verwaltungstätigkeit hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 775/87 – AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 330/93 –, aaO). Der Bezug einer Tätigkeit zum Verwaltungsdienst ist jedoch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer über technische oder handwerkliche Kenntnisse verfügen und diese einsetzen muß. Auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale berücksichtigen derartige Fachkenntnisse (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1982 – 4 AZN 406/82 – AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; Senatsurteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Senat hat die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale beispielsweise auf einen Lebensmittelkontrolleur (Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und auf einen Angestellten im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst mit Aufgaben eines daktyloskopischen Sachverständigen (Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP, aaO) angewandt.

Das Wesen der Verwaltungstätigkeit besteht – im Gegensatz zu einer rein technischen Arbeit – darin, daß der Arbeitnehmer für den ordnungsgemäßen Ablauf des Geschäftsbetriebs mitverantwortlich ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet “verwalten”, daß jemand eine Sache betreut und in Ordnung hält, die damit verbundenen Geschäfte und Angelegenheiten führt bzw. regelt (vgl. Duden, Herkunftswörterbuch, 2. Aufl., 1989, Stichwort: walten; Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl., 1985, Stichwort: verwalten). Dazu gehört es u. a., Arbeitsmaterial zu beschaffen und bereitszustellen, den Einsatz von personellen und sächlichen Hilfsmitteln zu organisieren und zu kontrollieren.

Die Tätigkeit des Klägers gehört zum Verwaltungsdienst im weiteren Sinne. Aufgabe des Klägers ist im wesentlichen die Betreuung verschiedener technischer Geräte. Der Kläger ist dafür verantwortlich, daß dieses Arbeitsmaterial von Lehrern und Schülern eingesetzt werden kann. Zu diesem Zweck hilft der Kläger bei der Aufstellung der Geräte und deren Handhabung. Er kontrolliert und wartet sie. Bei Defekten repariert er sie entweder selbst oder gibt sie zur Reparatur an die Landesbildstelle oder Fachfirmen weiter. Sofern eine Reparatur als nicht wirtschaftlich erscheint, begründet der Kläger dies entsprechend. Er hält Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien bereit. Zwar verrichtet der Kläger auch Arbeiten mit technischem Charakter (Wartung und Reparatur). Diese Arbeiten überwiegen aber nicht in der Art, daß sie seine Tätigkeit als rein technische erscheinen lassen, die keinen Bezug mehr zum Verwaltungsdienst hat. Vielmehr sind diese technischen Aufgaben eingebunden in die umfassende Betreuung verschiedener technischer Geräte. Diese Betreuung ist mit einer Vielzahl organisatorischer Aufgaben verbunden, wie zum Beispiel Archivierung und Verleih von Ton- und Bildträgern, Koordination der Beschaffung von Leerkassetten, Anleitung von Lehrern und Schülern bei der Handhabung von Geräten und Bearbeitung von Filmen, Mitwirkung bei schuleigenen Bestellungen, Weiterleitung reparaturbedürftiger Geräte an die Landesbildstelle oder Fachfirmen, Begründung von Absetzungsanträgen, usw. Der Kläger selbst verwendet mehrfach den Begriff “verwalten” zur Beschreibung seiner Einzeltätigkeiten. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Aufgaben des Klägers jeglicher Bezug zu einer Verwaltungstätigkeit fehlt. Im übrigen gehen auch die Parteien von der Anwendbarkeit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus.

b) Die Tätigkeit des Klägers erfordert nicht mindestens zur Hälfte selbständige Leistungen im tariflichen Sinne.

Nach dem Klammerzusatz zu VergGr. Vc Fallgr. 1b erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann.

Das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” im Sinne von “allein arbeiten”, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen?

Diese Voraussetzungen sind nach dem klägerischen Vorbringen nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger bei mindestens der Hälfte seiner Arbeiten über einen entsprechenden Entscheidungsspielraum verfügt. Er muß nicht durch umfangreiche eigene Überlegungen herausfinden, welcher Weg zur Lösung der Arbeitsaufgabe zu beschreiten ist. Seine Tätigkeit ist im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse im wesentlichen vorgegeben.

Eine derartige Gedankenarbeit ist bei dem Führen der Mediothek nicht erforderlich. Der Kläger entscheidet nicht selbst, ob und welche Schulfunk- und Fernsehsendungen bzw. Schulveranstaltungen er aufzeichnet. Unerheblich ist, daß er beim Filmen von Schulveranstaltungen selbst Szenen auswählen kann. Dabei wird nicht in einem solchen Umfang eine eigene geistige Initiative verlangt, wie es in der VergGr. Vc Fallgr. 1b bzw. VergGr. Vb Fallgr. 1c vorausgesetzt ist. Eine nennenswerte Gedankenarbeit unter Einsatz der vorausgesetzten Fachkenntnisse ist nicht erforderlich. Auch das Archivieren und Verwalten von Ton- und Bildträgern sowie die Beschaffung von Leerkassetten verlangt keine eigene Gedankenarbeit. Es handelt sich um regelmäßig wiederkehrende Routinearbeiten. Ob dem Kläger bei der Entwicklung des Verleihsystems ein eigener Entscheidungsspielraum zustand, läßt sich nicht abschließend entscheiden, da er nicht dargelegt hat, wie das System aufgebaut ist und welche Entscheidungen er hierbei getroffen hat. Soweit der Kläger defekte Bild- und Tonträger repariert, läßt dies ebenfalls nicht den Schluß auf eine eigene geistige Arbeit zu. Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, welche Schäden und Fehler auftreten und welche Reparaturmöglichkeiten dementsprechend in Betracht kommen. Hierzu hätte der Kläger näher darlegen müssen, inwiefern die Tätigkeit ausgehend von den vorausgesetzten Fachkenntnissen eigene Gedankenarbeit erfordert.

Der für die Eingruppierung nach der VergGr. Vc Fallgr. 1b notwendige Entscheidungsspielraum fehlt dem Kläger auch bei der Verwaltung und Wartung der audiovisuellen Geräte. Die technische Beratung bei Neuanschaffungen beschränkt sich auf die Weitergabe von Wissen, das der Kläger u. a. auf Schulungen der LBST erworben hat. Die Installation und der Einsatz der Geräte ist weitgehend durch Bedienungsanleitungen vorgegeben. Es ist nicht erkennbar, daß hierbei in nennenswertem Umfang gedankliche Arbeit anfällt. Gleiches gilt für die Kontrolle und Wartung der in den Klassenräumen aufgestellten Geräte. Bei der Wartung technischer Geräte handelt es sich regelmäßig um festgelegte wiederkehrende Tätigkeiten, die zum Teil durch den Hersteller vorgegeben sind. Ein eigener Entscheidungsspielraum des Klägers ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf die Entwicklung von Vorrichtungen gegen Diebstahl und Beschädigung beruft, hätte er näher darlegen müssen, wie diese Vorrichtungen konstruiert sind und welche gedankliche Arbeit hierzu erforderlich ist. Ebenso hätte der Kläger zur Reparatur audiovisueller Geräte näher ausführen müssen, welche Fehler und Schäden auftreten, welche Reparaturmaßnahmen in Betracht kommen und welche Überlegungen er hierbei anstellen muß. Welche Geräte er selbst repariert und welche er an die LBST oder Fachfirmen weiterleitet, entscheidet er nach seinen eigenen Fähigkeiten und den zur Verfügung stehenden Reparaturmitteln. Die Entscheidungsmöglichkeiten stehen also fest. Eine eigene geistige Initiative wird nicht verlangt. Das gilt ebenso bei der Verwaltung, Wartung und Bereitstellung von Leihgeräten sowie der Vorratshaltung an Ersatzteilen. Hinsichtlich der Begründung von Absetzungsanträgen hat der Kläger nicht näher dargelegt, welche gedankliche Arbeit hierbei von ihm verlangt wird.

Soweit der Kläger an Druck- und Kopierautomaten tätig ist, handelt es sich ebenfalls nicht um selbständige Leistungen im Tarifsinne. Ein eigener Entscheidungsspielraum ist dem Kläger nicht eröffnet. Im wesentlichen liegen den Tätigkeiten genaue Anweisungen zugrunde, zum Beispiel bei Umdruckaufträgen und der Verwaltung des Kopiervolumens der Lehrkräfte.

Dem klägerischen Vorbringen zur Aufstellung audiovisueller Anlagen bei schulischen Veranstaltungen läßt sich nicht entnehmen, daß in nennenswertem Umfang gedankliche Arbeit notwendig ist. Insofern hätte der Kläger näher ausführen müssen, welche Komplikationen die Installation derartiger Anlagen mit sich bringt und welche Entscheidungen hierzu getroffen werden müssen. Auch ist nicht ersichtlich, daß sich der Kläger bei der Installation ständig an geänderte Raumverhältnisse anpassen muß und deshalb gezwungen wäre, die Art und Weise der Aufstellung ständig neu zu überdenken.

Im naturwissenschaftlichen Bereich hat der Kläger ebenfalls keine selbständigen Leistungen zu erbringen. Diese Tätigkeiten entsprechen weitgehend den Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit den audiovisuellen Geräten, so daß auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Das klägerische Vorbringen läßt nicht erkennen, daß er bei der Herstellung nichtkäuflicher Versuchs- und Meßgeräte einen eigenen Entscheidungsspielraum hat, sich also überlegen muß, wie er diese Geräte konstruiert. Dazu hätte er die Art dieser Geräte und seine Tätigkeit bei der Herstellung näher beschreiben müssen.

Bei der praktischen Einweisung in Produktion und Bearbeitung von Filmen handelt es sich lediglich um die Weitergabe von Fachkenntnissen. Im Hinblick auf eine eigene Gedankenarbeit hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Schlüsselverwaltung schließlich ist ebenfalls keine selbständige Leistung im Tarifsinne.

c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe (VergGr. Vc Fallgr. 1b) nicht. Ausführungen zur VergGr. Vb Fallgr. 1c erübrigen sich deshalb. Auch die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgr. 1a sind damit gleichermaßen nicht erfüllt, abgesehen davon, daß ein Bewährungsaufstieg aus dieser Fallgruppe in die VergGr. Vb ohnehin nicht stattfindet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Brocker, Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI870838

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