Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomsportlehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung der Rechtsprechung des 6. Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anlage 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von 1960 bis 1965 mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer”.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Teilurteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen 6/5 Sa 1024/93)

ArbG Eisenach (Urteil vom 15.04.1993; Aktenzeichen 4 Ca 68/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. November 1995 – 6/5 Sa 1024/93 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 15. April 1993 – 4 Ca 68/93 – wird insoweit zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger absolvierte in der Zeit von September 1960 bis zum 28. Juli 1965 ein Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK), aufgrund dessen erden akademischen Grad eines „Diplom-Sportlehrers” erwarb. In der Folgezeit wurde er an einer Berufsschule beschäftigt. Er erteilte Sportunterricht für Lehrlinge sowie für Abiturienten und war seit dem Jahr 1974 im Kreis Bad Salzungen für den Sport der Lehrlinge insgesamt verantwortlich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf den Beklagten über. Unter dem 23. Januar 1992 erteilte das staatliche Schulamt Bad Salzungen dem Kläger einen Einstufungsbescheid in die Tarifgruppe IV a BAT-Ost. Am 7. Juli 1992 wurde der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1992 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Diese Entscheidung wurde auf Weisung des Beklagten mit Schreiben vom 10. November 1992 wieder dahin geändert, daß eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O erfolgte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein an der DHfK Leipzig abgeschlossenes Studium sei einer pädagogischen Hochschulausbildung gleichzusetzen.

Die Ausbildungsfächer, insbesondere Pädagogik, Sportpsychologie, Psychologie, Lehrpraktische Ausbildung und Theorie der Körpererziehung sowie die Nachweise über die Hospitationsauswertung bzw. Prüfungslektionen während des Studiums ließen erkennen, daß seine Ausbildung einem vollwertigen pädagogischen Hochschulstudium entspreche.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Tarifgruppe III BAT-O zu bezahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, 3.629,80 DM an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, für eine Höhergruppierung fehle dem Kläger eine Prüfung im Unterrichtsfach Methodik/Didaktik der Körpererziehung für den Unterricht an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der VergGr. III BAT-O zu vergüten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat im Revisionsverfahren die Klage insoweit zurückgenommen als er den Eingruppierungsanspruch nur bis zum 30. Juni 1995 geltend macht. Insoweit bittet er um Zurückweisung der Revision. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Klageabweisung, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, daß der Kläger bis 30. Juni 1995 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu bezahlen ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren, weil er einem Diplomlehrer für Sport vergleichbar sei. Er habe im Jahre 1965 die Prüfung zum Diplom-Sportlehrer abgelegt. Zu dieser Zeit seien dem Kläger im Rahmen des üblichen Studienganges auch pädagogische Lehrinhalte vermittelt worden. Diese pädagogischen Inhalte seien nach der damaligen Rechtslage als einem pädagogischen Hochschulstudium entsprechend angesehen worden.

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob als Grundlage des Höhergruppierungsanspruches des Klägers als Lehrer an einer beruflichen Schule der Änderungstarifvertrag Nr. 1 und Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O i.V.m. § 7 Anl. 1 2. BesÜV in der vom 21. Juni 1991 bis spätestens zum 1. Juli 1995 geltenden Fassung oder Buchst. E 1 b 1 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den vom 24. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen anzuwenden ist.

Der Änderungs-TV Nr. 1 lautet u.a.:

㤠2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

Die Anlage 1 a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelung in Teil II Abschnitt N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII – und die Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”

Die SR 2 l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) zum BAT-O bestimmen u.a.:

„Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

…”

„Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

…”

Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) lautet, soweit vorliegend von Interesse:

㤠7

Besoldungsordnungen

1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1:

Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen

Schulen sowie an Sonderschulen

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer1

  • als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 –10 an einer allgemeinbildenden Schule –
  • als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –

Fußnoten:

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

…”

Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (im folgenden: TdL-Richtlinien) lauten bezüglich der Eingruppierung in die VergGr. III und IV a:

„E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums oder eine Zusatzausbildung gefordert sind, beziehen sich diese auf die Zeit eines Direktstudiums bzw. einer Ausbildung in Vollzeit; bei einem Fernstudium bzw. einer berufsbegleitenden Ausbildung ist die doppelte Zeit anzusetzen.

1. Eingruppierung

b) Berufliche Schulen

Vergütungsgruppe IV a

Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung 1, die allgemeinbildenden Unterricht oder berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen

Vergütungsgruppe III

1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen

1) hierzu gehören z.B.

Diplom-Sportlehrer

…”

Durch die Änderung der Richtlinien vom 13. April 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1994, erhielt die VergGr. IV a Fallgruppe 2 die folgende Fassung:

„2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen sowie anschließend abgeschlossener Hochschulausbildung als Diplompädagoge,

die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen.”

Nach der 2. BesÜV und den TdL-Richtlinien wird damit für die Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung gefordert. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

2. Der Kläger legte am 28. Juli 1965 an der DHfK Leipzig die Prüfung als Diplom-Sportlehrer ab. Diese Ausbildung, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sportlehrer” zu führen, erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zu stellen sind.

Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, die hier heranzuziehen sind, verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. An der DHfK ausgebildete Diplom-Sportlehrer erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, Leistungen in der Methodik des Schulsports, in der Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für Sportlehrer mit Hochschulabschluß, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben. Dies folgt daraus, daß eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) und der dazu am 13. August 1965 ergangenen vorläufigen Prüfungsordnung durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (vgl. BAG Urteile vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der nunmehr zuständige erkennende Senat vollinhaltlich an.

3. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß er die genannten Voraussetzungen erfüllt. Er macht lediglich geltend, er sei in den Fächern Pädagogik. Sportpsychologie, Psychologie und Theorie der Körpererziehung ausgebildet worden. Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Ausbildung nicht aus. Diese Ausbildungsfächer weisen keinen Bezug zum Schulsport aus. Die Fächer „Lehrpraktische Ausbildung sowie die Hospitationen bzw. Prüfungslektionen beziehen sich auf den berufspraktischen Studienabschnitt und vermögen deshalb den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen (vgl. BAG Urteil vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Hromadka, Trümner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093218

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