Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr Vc BAT Fallgruppe 1b werden nur erfüllt, wenn die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge ihrerseits zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.
2. Bei einer Dekanatssekretärin können die Durchführung der Dekanatsgeschäfte und die Abwicklung des Prüfungsbetriebes auf der Verwaltungsebene jeweils ein Arbeitsvorgang sein.
3. Die in der öffentlichen Verwaltung verwendeten Arbeitsplatzbeschreibungen sind keine öffentlichen Urkunden (ZPO § 415), sondern Privaturkunden (ZPO § 416). Sie können zu Aufklärungszwecken von Amts wegen beigezogen, aber auch zu Zwecken des Urkundenbeweises in Eingruppierungsprozessen verwertet werden.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ZPO §§ 415-416; BAT § 22 Fassung: 1979-03-17
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.05.1979; Aktenzeichen 8 Sa 112/78) |
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 14.06.1978; Aktenzeichen 3 Ca 156/78) |
Tatbestand
Die Klägerin wird seit dem Jahre 1961 bei der Universität Freiburg als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Nach Verwendung im Pathologischen Institut und in der Rektoratsverwaltung ist sie seit dem 1. August 1974 als Dekanatssekretärin der T Fakultät tätig. Ausweislich einer Tätigkeitsbeschreibung des Dekans der T Fakultät vom 9. April 1976 wurde die Klägerin zu den angegebenen Zeitanteilen mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
1. Organisation der
Dekanatsgeschäfte ca. 52 v.H.,
2. selbständige Wahrnehmung
der Aufgaben
des Prüfungs
amtes ca. 38 v.H. und
3. allgemeine
Verwaltungsaufgaben ca. 10 v.H.
Erläuternd wird in der Tätigkeitsbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) weiter ausgeführt:
"1. Organisation der Dekanatsgeschäfte:
In Zusammenarbeit mit dem Dekan selbständige Durchführung der Dekanatsgeschäfte, Erarbeitung der Erlasse des Kultusministeriums und Rundschreiben des Rektorats, eigenständige Erledigung von Schriftwechsel in Verwaltungs-, Haushalts- und Fakultätsangelegenheiten; in diesem Zusammenhang auch Abfassung von fakultätsinternen Rundschreiben, Terminüberwachung. Vorbereitung und Überwachung von Personalvorgängen innerhalb der Fakultät, Erteilung von Auskünften an Fakultätsmitglieder, Führung der Urlaubskartei, Aufnahme und Weitergabe der personalen Veränderungen, Bearbeitung des Vorgangs "Lehraufträge". Im Zusammenhang mit den laufenden Geschäften selbständige Kontaktaufnahme mit Sachbearbeitern des Rektorats, Seminardirektionen, kirchlichen Behörden und sonstigen Dienststellen. Organisation von Veranstaltungen der Fakultät bei Gastvorträgen, Antrittsvorlesungen, Ehrenpromotionen, Jubiläen, Fakultätstreffen mit auswärtigen Universitäten u.ä., Abwicklung des sehr lebhaften Publikumsverkehrs.
2. Selbständige Wahrnehmung der Aufgaben des Prüfungsamtes
bei Diplomprüfungen (Vor- und Hauptprüfungen), Promotionsverfahren und Habilitationen, teilweise auch Mitwirkung bei der Organisation der Sprachprüfungen Graecum, Hebräicum und Latinum:
Beratung der Kandidaten, Überprüfung und Bearbeitung der Anträge (auch bei Anerkennungen). Organisation und Abwicklung der Prüfungsverfahren in verwaltungstechnischer Hinsicht. Koordinierung der Prüfungstermine mit Prüfern und Beisitzern. Bekanntmachung durch Aushänge und Information der Vertreter der Kirchenbehörde. Termingerechte Einholung der Klausurthemen und Weitergabe bei Diplomprüfungen. Errechnung der Prüfungsergebnisse (genaue Quotenermittlung), unterschriftsreife Vorlage der Einzelzeugnisse und Diplome an den Prüfungsvorsitzenden bzw. nach Abschluß der Promotions- und Habilitationsverfahren Überwachung der vorschriftsmäßigen Abgabe der Pflichtexemplare und Weiterleitung derselben. Entwurf und Veranlassung des Druckes der Urkunden. Zu dieser Tätigkeit gehört die eigenständig zu führende Korrespondenz mit Prüfungskandidaten, Doktoranden usw., die Ausstellung der Bescheinigungen und Beglaubigung von Zeugniskopien. Abrechnung der Prüfungsgebühren für Diplomprüfungen und Zwischenprüfungen.
3. Allgemeine Verwaltungsaufgaben:
Überwachung der Haushaltsmittel des Sach- und Assistenzaversums und Beantragung bei Titel 52906. Verantwortliche Beschaffung des Geschäftsbedarfs, Druckaufträge, Führung der Haushaltsüberwachungsliste, Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Haushaltsvorschriften. Korrektur von Manuskripten betr. Vorlesungsverzeichnis (Instituts-, Lehrkörper- und Personalanteil) und sonstige Veröffentlichungen, die die Fakultät betreffen, z.B. Behördenverzeichnis, Kirchenschematismus usw. Weitergabe von Fakultätsmeldungen an kirchliche Behörden sowie Erstellung von Statistiken. Verantwortung bei der Inventurerfassung. Anleitende Mitarbeit bei der Registratur und Signierung der Diplom-, Doktor- und Habilitationsarbeiten."
Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden tariflichen Bestimmungen vereinbart. Die Klägerin bezieht Vergütung nach VergGr. VI b BAT.
Nachdem sie mit Schreiben vom 26. Mai 1976 diese Forderung erfolglos geltend gemacht hatte, hat die Klägerin mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an sie ab 1. Januar 1976 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge mit 4 v.H. zu verzinsen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, ihre Aufgaben erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zumindest zu einem Drittel ihrer Gesamtarbeitszeit habe sie selbständige Leistungen zu erbringen. Sie benötige Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeitsrechts, des Haushaltsrechts und des Universitätsrechts, insbesondere im Bereiche der Diplomprüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnung. Sie müsse nämlich u.a. Fragen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung beantworten und angesichts des alljährlich stattfindenden Wechsels im Amte des Dekans für die Kontinuität der Führung der Dekanatsgeschäfte Sorge tragen. In den Prüfungsverfahren habe sie jeweils die Erfüllung der formellen und materiellen Prüfungsvoraussetzungen zu überprüfen. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß sich zu den Prüfungen Studenten mit unterschiedlicher Vorbildung und divergierenden Studiengängen meldeten, wodurch ihre Aufgaben für das Prüfungsamt erschwert würden. Ihre drei Aufgabenkomplexe seien jeweils als ein Arbeitsvorgang im Sinne von §§ 22, 23 BAT n.F. anzusehen. Demgemäß hat die Klägerin beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1. Januar 1976 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge mit jeweils 4 v.H. zu verzinsen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Klage sei nicht schlüssig. Die Klägerin habe keine Tatsachen dargelegt, die den rechtlichen Schluß zuließen, daß ihre Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten. Rechtskenntnisse würden von ihr nur in geringem Umfange verlangt. Sie erledige verhältnismäßig einfache Aufgaben, die allenfalls den Merkmalen der VergGr. VII BAT entsprächen. Die Tagesordnung der Fakultätskonferenzen werde jeweils nach Weisungen des Dekans festgesetzt. Das Protokoll in den Sitzungen führe der Fakultätsassistent. Die Korrespondenz in Dekanats- und Prüfungsangelegenheiten beruhe ebenfalls auf Anweisungen des Dekans. In Prüfungsangelegenheiten habe die Klägerin lediglich die geforderten Unterlagen zu sammeln. Aufgaben der Studienberatung seien ihr nicht übertragen. In Personalangelegenheiten habe sie nur den Schriftwechsel zu führen und die Durchschriften abzulegen. Außerdem seien von ihr lediglich Formblätter auszufüllen. Rundschreiben und Erlasse habe sie auffindbar abzulegen. Bei der Führung der Urlaubskarten beschränke sich ihre Leistung auf mechanische Tätigkeiten. Von anderen Stellen zu bearbeitende Anträge habe sie lediglich auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dadurch sollten offenbare Unrichtigkeiten und Leerlauf vermieden werden. Schließlich habe die Klägerin die von ihr zu erledigenden Arbeitsvorgänge nicht deutlich genug dargelegt.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt und den Streitwert auf 6.012,-- DM festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat bei unverändertem Streitwert die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin, die ihre Zinsforderung auf die Zeit ab Klageerhebung (13. April 1978) beschränkt hat, beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des beklagten Landes nicht zurückgewiesen werden.
Entgegen der Meinung beider Prozeßparteien ist das vom Senat schon in seinem Berichtigungsbeschluß vom 2. Juli 1982 auf der Beklagtenseite verwendete Rubrum zutreffend. Es bedarf keiner Änderung. Dabei geht der Senat wiederum von der von ihm im einzelnen in seinem Urteil vom 2. Dezember 1981 - 4 AZR 301/79 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegten Rechtslage aus: Nach § 9 Abs. 1 des Universitätsgesetzes des beklagten Landes stehen die aus Mitteln des Staatshaushaltsplanes Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum beklagten Land (Gesetz vom 22. November 1977 - GBl. S. 473). Damit steht die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land und - ungeachtet ihrer Rechtspersönlichkeit - nicht zur Universität Freiburg. Hieran ändert nichts, daß die Universität Freiburg ihre Aufgaben auch im Bereiche der Weisungsangelegenheiten durch eine Einheitsverwaltung erfüllt und dabei im eigenen Namen handelt (§ 10 des Universitätsgesetzes). Nach der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des beklagten Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 17. Januar 1955 (GBl. S. 9) wird der Kultusminister innerhalb seines Geschäftsbereiches durch die wissenschaftlichen Hochschulen vertreten, unter denen auch die Universität Freiburg ausdrücklich genannt ist (Abschn. II C 1). Die Weitervertretung der Universität Freiburg durch ihren Rektor folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsgesetzes. An der aufgezeigten Rechtslage hat die neue Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des beklagten Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 22. Januar 1980 (GBl. S. 81) nichts geändert. Abgesehen davon, daß das Kultusministerium bzw. das im Hochschulbereich an seine Stelle getretene Ministerium für Wissenschaft und Kunst in der Bekanntmachung überhaupt nicht erwähnt ist, wird darin in Abschn. III Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, daß es für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bekanntmachung anhängige Verfahren bei der seitherigen Vertretungsregelung verbleibt. Dies gilt auch für den vorliegenden Rechtsstreit, der seit dem Jahre 1978 anhängig ist.
Daher bedarf es entgegen den Ausführungen der Parteien in ihren in der Revisionsinstanz gewechselten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keiner Entscheidung darüber, wie das Rubrum in Prozessen zwischen Universitätsangestellten und dem beklagten Land zu lauten hat, die nach dem 22. Januar 1980 anhängig geworden sind. Im übrigen befindet sich der Senat mit seiner rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung mit dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 2. Juni 1982 - 7 AZR 793/79 -). Zwar ist in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. z.B. das Verfahren 7 AZN 336/81) auch die Universität Freiburg als Prozeßstandschafterin für das beklagte Land aufgetreten und demgemäß im Rubrum auf der beklagten Seite erschienen. Einmal bindet diese rechtliche Beurteilung den erkennenden Senat nicht. Zum anderen kann, wie der Siebte Senat in seinem Urteil vom 2. Juni 1982 - 7 AZR 793/79 - im einzelnen ausgeführt hat, der Universität Freiburg, wenn sie als Arbeitgeber und beklagte Partei in Anspruch genommen worden ist, nicht das Recht genommen werden, sich in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im eigenen Namen einzulassen und ihre Rechte zu wahren.
In der Hauptsache ist davon auszugehen, daß die Parteien ausweislich des bei den Vorakten befindlichen Arbeitsvertrages für das Arbeitsverhältnis die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden tariflichen Bestimmungen vereinbart haben. Im übrigen kommt es für die Bestimmung der Vergütung der Klägerin darauf an, ob die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT n.F.). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Darunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, mit weiteren Nachweisen).
Das Landesarbeitsgericht sieht die gesamte Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Prüfungswesens als einen Arbeitsvorgang an. Bezüglich der Erledigung der Dekanatsgeschäfte sind seine diesbezüglichen Ausführungen unklar und zweideutig. Zunächst führt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht aus, in diesem Arbeitsbereich der Klägerin bestünden mehrere Arbeitsvorgänge. In seinen weiteren Ausführungen wird jedoch vom Landesarbeitsgericht zum Ausdruck gebracht, auch insoweit solle oder könne von ihm ebenfalls nur ein Arbeitsvorgang angenommen werden.
Auf diese Differenzierungen des Landesarbeitsgerichts kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der Senat die Arbeitsvorgänge der Klägerin selbst festlegen kann und dazu vorliegend auch die entsprechenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind (vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Demgemäß sind als Arbeitsvorgänge der Klägerin anzusehen
1. die verwaltungsmäßige Führung der Dekanatsgeschäfte,
2. die verwaltungsmäßige Abwicklung der Prüfungsangelegenheiten und
3. die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben.
Dabei ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß im Dekanat der T Fakultät neben der Klägerin nur eine Halbtagsschreibkraft tätig ist und die übrige Verwaltung des Dekanats und die Erledigung der Prüfungsangelegenheiten auf der Ebene der Verwaltung ausschließlich der Klägerin obliegen. Demgemäß ist beim ersten Arbeitsvorgang der Klägerin, der rund 52 v.H. ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt, Arbeitsergebnis die Leitung und Durchführung der Dekanatsgeschäfte auf der Ebene der Verwaltung. Hierzu gehören im Hinblick auf das einheitliche Arbeitsergebnis im Sinne der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat alle Aufgaben der Klägerin, die im Zusammenhang mit den Fakultätskonferenzen anfallen, die entsprechenden Aufgaben bei der Vergabe von Lehraufträgen, bei der Führung der fakultätsinternen Personalakten sowie der Urlaubskartei, ihre Mitwirkung bei der Einstellung wissenschaftlichen Personals sowie bei den Promotions- und Habilitationsangelegenheiten. Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten sind eindeutig, da die Klägerin diesen gesamten Arbeitsbereich allein und alleinverantwortlich erledigt. Dabei ist das zugehörige Schreibwerk, soweit es die Klägerin selbst erledigt, Zusammenhangstätigkeit (vgl. die Urteile des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zum Abdruck in der Fachpresse vorgesehen, und 14. Februar 1979 - 4 AZR 414/77 -, AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Die Aufgaben der Klägerin im Bereiche der Führung der Dekanatsgeschäfte sind auch tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar. Eine tariflich unterschiedliche Bewertung abgrenzbarer Aufgaben ist bisher nicht ersichtlich.
Beim zweiten Arbeitsvorgang der Klägerin, der weitere 38 v.H. ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt, ist Arbeitsergebnis die verwaltungsmäßige Leitung und Abwicklung des Prüfungsbetriebes. Da die Klägerin auch diese Aufgabe allein und alleinverantwortlich erledigt, stehen auch insoweit Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten fest. Auch dieser Aufgabenkomplex der Klägerin ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar. Diese Bestimmung der Arbeitsvorgänge der Klägerin entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. die Urteile des Senats vom 2. Dezember 1981 - 4 AZR 301/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 -, AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 16. Mai 1979 - 4 AZR 680/77 -, AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 -, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 29, 364, 373 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eines näheren Eingehens auf den dritten Arbeitsvorgang der Klägerin (allgemeine Verwaltungsaufgaben) bedarf es nicht, da die beiden zuvor gewürdigten Arbeitsvorgänge im Bereiche der Dekanatsverwaltung und Prüfungsangelegenheiten bereits 90 v.H. der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllen.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Ihre Ausführungen werden dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges nicht gerecht. Danach ist es schon im Hinblick auf das Arbeitsergebnis nicht angängig, mit der Revision etwa die Anlegung einer jeden Akte für einen konkreten Prüfungskandidaten oder die Aufstellung eines einzelnen Prüfungsplanes für einen konkreten Prüfungstermin jeweils als separaten Arbeitsvorgang anzusehen. Erst recht kann demgemäß nicht der Auffassung des beklagten Landes gefolgt werden, die Entgegennahme eines von einem Kandidaten nachgereichten, zuvor vergessenen Scheines oder entsprechender Prüfungsunterlagen durch die Klägerin sei jeweils ein Arbeitsvorgang. Mit Recht ist schon das Landesarbeitsgericht einer derartigen "Atomisierung" menschlicher Arbeitsleistungen entgegengetreten. Insbesondere übersieht die aufgezeigte Argumentation der Revision, daß die Klägerin ihre Aufgaben bei der Verwaltung der Dekanatsgeschäfte und in Prüfungsangelegenheiten allein und alleinverantwortlich und damit jeweils in Beziehung auf ein konkretes Arbeitsergebnis verrichtet.
Mit Recht zieht das Landesarbeitsgericht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst heran. Demgemäß sind zu vergüten nach VergGr. V c BAT Fallgruppe 1b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
Dabei fordert das auch schon in der VergGr. VI b Fallgruppe 1a verwendete Tarifmerkmal der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" gegenüber den in den niedrigeren Vergütungsgruppen geforderten "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, d.h. der Quantität nach (vgl. die Urteile des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Im übrigen besteht der rechtliche Unterschied zwischen den Merkmalen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1b und der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1a in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweils geforderten selbständigen Leistungen.
Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" aus und grenzt diese auch tarifkonform von den "gründlichen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppen ab. Auch bei den selbständigen Leistungen geht es vom zutreffenden, von den Tarifvertragsparteien selbst definierten Rechtsbegriff aus. Dazu würdigt das Landesarbeitsgericht im einzelnen die Aufgaben der Klägerin im Bereiche der Dekanatsverwaltung und des Prüfungswesens. Zwar führt das Landesarbeitsgericht nicht selbst näher aus, welche Kenntnisse die Klägerin besitzen und anwenden muß. Insoweit nimmt es jedoch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise (§ 543 Abs. 1 ZPO) auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug. Danach muß die Klägerin Bestimmungen aus dem Hochschulgesetz, der Grundordnung der Universität, dem Urlaubsrecht, dem BAT, des Landesbeamtenrechts, des allgemeinen Vertragsrechts, der Promotions- und Habilitationsordnung sowie der Prüfungsordnung für Laientheologen kennen und anwenden. Außerdem muß die Klägerin danach zahlreiche Erlasse und Rundschreiben des Kultusministeriums, des Finanzministeriums sowie der zentralen Universitätsverwaltung kennen und befolgen. Hinzukommt noch ihr von den Vorinstanzen hervorgehobenes umfangreiches Erfahrungswissen. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Es wurden auch alle tatsächlich und rechtlich wesentlichen Umstände unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens beachtet. Damit sind die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter Einschluß der in Bezug genommenen Ausführungen des Arbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insoweit erhebt auch die Revision im Bereiche des materiellen Tarifrechts keine Einwendungen. Sie weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten eine besondere Vergütung erhält. Diese beträgt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin pro Prüfling 8,-- DM. Zwar könnten, wie die Revision insoweit zutreffend bemerkt, die Aufgaben der Klägerin im Prüfungswesen auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden. Vorliegend ist das jedoch weder nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch nach dem beiderseitigen Parteivortrag der Fall. Vielmehr gehört danach wie die Dekanatsverwaltung auch die Abwicklung und Vorbereitung der theologischen Prüfungsverfahren zur nach ihrem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit der Klägerin. Dieser Aufgabenbereich muß daher auch bei der Bestimmung ihrer Vergütung nach Maßgabe des § 22 BAT n.F. mitberücksichtigt werden. Der Bezug der - zudem relativ geringfügigen und auch sonst bei Prüfungsaufgaben üblichen - zusätzlichen Vergütung steht dem aus Rechtsgründen nicht entgegen.
Gleichwohl muß schon aus Gründen des materiellen Rechts die Sache zurückverwiesen werden. Zwar führt das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, daß die Klägerin sowohl bei der Dekanatsverwaltung als auch bei der Durchführung ihrer Aufgaben für das Prüfungsamt jeweils gründliche und vielseitige Fachkenntnisse anzuwenden hat. Rechtsfehlerhaft nimmt das Landesarbeitsgericht jedoch an, es reiche aus, wenn - bezogen auf die gesamte Tätigkeit der Klägerin - ein Drittel selbständiger Leistungen erbracht würden. Dabei übersieht das Landesarbeitsgericht, daß aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT n.F. die einzelnen tariflichen Anforderungen auf den Arbeitsvorgang bezogen werden und deswegen die Erfordernisse der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1b nur erfüllt sind, wenn die beiden überprüften Arbeitsvorgänge der Klägerin ihrerseits jeweils zu einem Drittel selbständige Leistungen fordern bzw. wenn das für die Leitung der Dekanatsgeschäfte zutrifft, da diese für sich allein schon mehr als 50 v.H. der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch nimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 2. Dezember 1981 - 4 AZR 347/79 -, AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt wird das Landesarbeitsgericht noch zu überprüfen haben.
Die zahlreichen prozessualen Rügen der Revision greifen nicht durch. Gegen die Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts bestehen keine prozeßrechtlichen Bedenken.
a) Auf Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts kann die Revision schon deswegen nicht gestützt werden, weil sie schon gegenüber dem Berufungsgericht hätten angebracht werden können (§ 295 Abs. 1 ZPO).
b) Weiter rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe gegen Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG sowie die Bestimmungen des § 138 und § 286 ZPO verstoßen, weil es nicht auf die aus dem Tagebuch der Klägerin ersichtlichen Tatsachen, die sich das beklagte Land zu eigen gemacht habe, eingegangen sei. Diese Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil die von dem beklagten Land bezeichneten tagebuchartigen Aufzeichnungen der Klägerin sich nur auf den kurzen Zeitraum vom 5. bis 25. Mai 1978 beschränken, während die Klage den gesamten Anspruchszeitraum ab 1. Januar 1976 umfaßt. Abgesehen davon hat das Landesarbeitsgericht, wenn auch teilweise unter Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil (§ 543 Abs. 1 ZPO), das umfangreiche Parteivorbringen des beklagten Landes in seinem Tatbestand dargestellt, woraus sich zugleich ergibt, daß dieses Vorbringen des beklagten Landes seitens des Landesarbeitsgerichts weder unberücksichtigt gelassen noch, wie die Revision ausführt, "nicht zur Kenntnis genommen" worden ist. Dagegen spricht schon, daß das Landesarbeitsgericht die tagebuchartigen Aufzeichnungen der Klägerin sogar ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen erwähnt und gewürdigt hat (S. 14 des angefochtenen Urteils). Entscheidend ist im übrigen, daß das Landesarbeitsgericht eine umfangreiche und genaue Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen durchgeführt hat, von deren Ergebnis es seine Entscheidung abhängig gemacht hat. Damit kommt den tagebuchartigen Aufzeichnungen der Klägerin nur noch eine sekundäre Bedeutung zu, zumal auch zwischen dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der Aufzeichnungen weitgehende Übereinstimmung besteht. Daher kommt es auch nicht auf das an, was das beklagte Land hierzu noch ergänzend unter Berufung auf § 139 ZPO vorbringt.
c) Auch die Rügen der Revision, die die Auswertung der Tätigkeitsbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) vom 9. April 1976 durch das Landesarbeitsgericht betreffen, gehen fehl. Zwar kommt einer derartigen Arbeitsplatzbeschreibung trotz ihres behördlichen Charakters nicht die Bedeutung einer besondere Beweiskraft begründenden öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO zu, weil die Erstellung derartiger Arbeitsplatzbeschreibungen nicht zu den eigentlichen Aufgaben einer Behörde und damit vorliegend einer Universitätsfakultät bzw. ihres Dekans gehört. Wohl aber ist eine solche Arbeitsplatzbeschreibung als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO anzusehen (vgl. BGHZ 37, 79, 90; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 416 Anm. 1 A; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 416 Anm. 1). Damit liefert sie vollen Beweis dafür, daß sie von ihrem Unterzeichner, dem damaligen Dekan der T Fakultät, Professor Dr. F, abgegeben worden ist. Somit konnte die für die Klägerin zusammengestellte Arbeitsplatzbeschreibung nicht nur zu Aufklärungszwecken (§ 142, § 143 ZPO), sondern auch seitens beider Prozeßparteien zu Zwecken des Urkundenbeweises in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt werden (§§ 420 ff. ZPO). Damit aber war das Landesarbeitsgericht, obwohl das beklagte Land dem Tatsacheninhalt der Arbeitsplatzbeschreibung entgegengetreten war und ihn substantiiert bestritten hat, nachdem die Klägerin sie zulässigerweise in den Prozeß eingeführt hatte, nicht nur berechtigt, sondern sogar nach § 286 ZPO verpflichtet, zur Feststellung des zutreffenden Sachverhaltes auch die Arbeitsplatzbeschreibung mitzuverwerten. Daran ändert nichts, daß, wie die Revision ausführt, in derartige Arbeitsplatzbeschreibungen "rauschgoldähnliche Wertungen" Eingang finden können. Das ist nämlich auch bei Ausführungen eines Zeugen oder Sachverständigen möglich. Mithin ist also grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Landesarbeitsgericht die vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung urkundenbeweislich verwertet hat. Prozeßrechtliche Vorschriften, die das verbieten, bestehen entgegen der Annahme der Revision nicht. Im übrigen verkennt die Revision, daß die angefochtene Entscheidung keineswegs allein auf der Auswertung der Arbeitsplatzbeschreibung durch das Landesarbeitsgericht beruht, sondern im wesentlichen auf dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, d.h. der zeugenschaftlichen Vernehmung dreier Professoren, die die Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin gut kennen und dazu detaillierte Ausführungen gemacht haben. Dabei ist der Umstand von besonderem Gewicht, daß das Landesarbeitsgericht unter zusammenfassender Würdigung des Beweisergebnisses nach § 286 ZPO ausführt, die vernommenen Zeugen hätten weitgehend den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung bestätigt.
Damit liegt entgegen den weiteren Ausführungen der Revision auch kein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen § 288 ZPO vor. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Annahme der Revision berücksichtigt, daß das beklagte Land den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung bestritten hat. Auch eine unzulässige Beweislastumkehr hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen. Vielmehr ist es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 34, 158, 166 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen) davon ausgegangen, daß die Klägerin hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Tätigkeit und auch für die die Erfüllung der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale wesentlichen Tatsachen ihrerseits darlegungs- und beweispflichtig ist. Damit hat das Landesarbeitsgericht auch nicht etwa mit der Revision der Arbeitsplatzbeschreibung eine ihr nicht zukommende "Tatbestandswirkung" beigemessen, was immer die Revision darunter verstehen mag.
e) Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision hat das Landesarbeitsgericht auch nicht etwa übersehen, daß das beklagte Land zum Begriff des Arbeitsvorganges eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Meinung vertritt und demgemäß zum Beispiel die Führung eines konkreten Telefongespräches oder die Ablage eines einzelnen Erlasses jeweils als einen selbständigen Arbeitsvorgang bewertet wissen will. Mit dieser Rechtsauffassung des beklagten Landes hat sich das Landesarbeitsgericht im einzelnen auseinandergesetzt (S. 14 des Urteils), so daß auch insoweit kein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliegt.
f) Unbegründet ist damit zugleich die weitere Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe das Vorbringen des beklagten Landes "verdreht" bzw. nicht verstehen wollen oder nicht verstehen können. Die Revision verkennt bereits, daß derartiges prozessuales Verhalten der Instanzgerichte mit den Mitteln des geltenden Zivilprozeßrechts durch die Rechtsmittelgerichte überprüft und ggf. korrigiert werden kann, so daß es insoweit des Hinweises auf ausländische Verfahrensordnungen und deren entsprechende Anwendung überhaupt nicht bedarf. Vielmehr liegt - neben zugleich möglichen Verstößen gegen materielles Recht - in derartigen Fällen ein gravierender Verstoß gegen § 313 ZPO vor, der im Hinblick auf den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Tenor, Parteivortrag, Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. dazu das Urteil des Senats BAG 29, 57, 64 = AP Nr. 9 zu § 313 ZPO) in aller Regel selbst in der Revisionsinstanz von Amts wegen berücksichtigt werden muß (vgl. BAG 16, 204, 206 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB sowie Urteil vom 15. Januar 1958 - 4 AZR 90/55 -, AP Nr. 5 zu § 313 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, § 313 Anm. 6 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 59 II 4, S. 298; Stein/Jonas/ Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 313 Anm. IV 6 und § 559 Anm. IV 2 a sowie Thomas/Putzo, aaO, § 313 Anm. IV E). Derartige Verfahrensverstöße des Landesarbeitsgerichts vermag die Revision jedoch vorliegend nicht darzulegen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht den Tatsachenvortrag des beklagten Landes vollständig und widerspruchsfrei in seinen Tatbestand übernommen. Von diesem Tatbestand ist es auch bei seiner rechtlichen Beurteilung in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle abgewichen. Mithin liegt insoweit entgegen der Annahme der Revision auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Damit erübrigten sich insoweit auch ergänzende Fragen des Landesarbeitsgerichts nach § 139 ZPO.
g) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision verstößt es weder gegen materielles Recht noch gegen § 286 ZPO, wenn das Landesarbeitsgericht bei der Klägerin trotz der Verwendung von Formularen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bejaht. Nach der Senatsrechtsprechung schließt die Verwendung von Formularen nicht einmal die Annahme selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne aus (vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Erst recht muß das für die anzuwendenden Fachkenntnisse gelten. Oft ist die sachgerechte Ausfüllung von Formularen nämlich nur unter Anwendung beträchtlicher und differenzierter Fachkenntnisse möglich. Entgegen der Annahme der Revision liegt damit in dieser Beurteilung des Landesarbeitsgerichts auch weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
h) Weiter rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht hätte von Amts wegen zu seiner Unterstützung einen Sachverständigen nach § 144 ZPO zuziehen müssen. Auch diese prozessuale Rüge greift nicht durch. Ob das Landesarbeitsgericht nach dieser Bestimmung einen Sachverständigen zuzog oder nicht, lag nämlich im Rahmen seines pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 728/79 -, zum Abdruck in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht dieses sein Ermessen vorliegend weder überschritten noch zu Lasten des beklagten Landes mißbräuchlich angewendet, wenn es die Zuziehung eines Sachverständigen unterlassen hat. Einmal hat nämlich die Beweisaufnahme die Aufgaben der Klägerin geklärt. Außerdem handelt es sich dabei um Funktionen im Universitätsbetrieb, die jedermann und insbesondere jeder Richter nachzuvollziehen und zu beurteilen in der Lage ist. Daher kommt es auch nicht mehr auf das an, was hierzu unter Hinweis auf § 139 ZPO die Revision ergänzend vorträgt.
i) Bezüglich der Führung der Urlaubskartei durch die Klägerin enthält das angefochtene Urteil entgegen der Annahme der Revision keine Widersprüche. Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sind logisch und sinnvoll und weisen auch keine Undeutlichkeiten oder Ungenauigkeiten auf. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang mitberücksichtigt, daß die Klägerin in Fragen des Urlaubsrechts sogar ausgebildet worden ist. Zudem haben die Zeugen eindeutig bekundet, von dieser Materie selbst nichts zu verstehen und sich deswegen insoweit - sogar in eigenen Angelegenheiten - voll auf die Klägerin zu verlassen. In diesem Zusammenhang übersieht die Revision, daß es nicht darauf ankommt, wie der Fakultätsbetrieb nach der Organisation der Universität ablaufen sollte, sondern darauf, wie er sich tatsächlich vollzieht, d.h. welches die der Klägerin obliegenden Aufgaben sind. Damit liegen insoweit keine Verstöße gegen die §§ 138, 139, 156 und 286 ZPO vor.
j) Da das beklagte Land das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin in Prüfungsangelegenheiten niemals substantiiert bestritten hat, greift auch die diesbezügliche Rüge der Revision nach § 286 ZPO nicht durch. Aus den schon dargelegten Gründen durfte auch insoweit das Landesarbeitsgericht die Arbeitsplatzbeschreibung im Rahmen des § 286 ZPO mitberücksichtigen. Nach dieser Vorschrift konnte es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin im bezeichneten Ausmaß mit Prüfungsangelegenheiten beschäftigt worden ist.
Damit geht auch der allgemeine Hinweis der Revision fehl, daß mit den verfahrensrechtlichen Mitteln der Zivilprozeßordnung Eingruppierungsprozesse des öffentlichen Dienstes keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden und die Gerichte für Arbeitssachen die ihnen dabei gestellte Aufgabe nicht erfüllen könnten.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller Schaible Prieschl
Fundstellen
Haufe-Index 438935 |
AP Nr 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
PersV 1984, 434-438 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |