Entscheidungsstichwort (Thema)

Übersetzer und Fremdsprachenassistent

 

Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten als Übersetzer und als Fremdsprachensekretär mit einfachen Übersetzungen sind voneinander dahin abzugrenzen, daß die Tätigkeitsmerkmale für Fremdsprachensekretäre nur dann heranzuziehen sind, wenn einfache Übersetzungen mit der Erledigung fremdsprachlicher Korrespondenz verbunden sind. Für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen als Übersetzer sind auch einfache einwandfreie und zuverlässige Übersetzungen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. IVa (Übersetzer)

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 09.03.1987; Aktenzeichen 14 Sa 1346/86)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.08.1986; Aktenzeichen 6 Ca 2527/86)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1987 – 14 Sa 1346/86 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann und Fremdsprachenkorrespondent. Er steht seit 1. April 1973 in den Diensten der Beklagten und wurde zunächst als Fremdsprachenassistent (Englisch und Französisch) bei der Wehrbereichsverwaltung IV beschäftigt. Seit 1. Januar 1980 ist er beim B… in W… tätig. Dort wurden ihm mit Schreiben vom 17. November 1981 zunächst probeweise und ab 1. Mai 1982 auf Dauer folgende Tätigkeiten übertragen:

 – 

Übersetzen von mittelschweren Texten aus dem Englischen ins Deutsche

ca. 35 %

und

 – 

aus dem Deutschen ins Englische

ca. 25 %

 – 

Übersetzen von einfachen Texten aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche und aus dem Deutschen ins Englische

ca. 30 %

 – 

Sprachfachliche Nebentätigkeiten

ca. 10 %.

Für diese Tätigkeit zahlt die Beklagte dem Kläger Vergütung nach VergGr. IVb des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 4. Juni 1982 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen bestimmt.

Mit Schreiben vom 16. September 1985 hat der Kläger von der Beklagten Vergütung nach VergGr. IVa BAT begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, seine Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgruppe 5 des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT. Danach müsse der Angestellte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. Diese Voraussetzung werde von ihm erfüllt. In den Monaten März bis August 1985 habe er 823,5 Seiten übersetzt. Davon entfielen 42 % auf Übersetzungsarbeiten aus dem Englischen ins Deutsche, 28 % auf Übersetzungsarbeiten aus dem Deutschen ins Englische und 30 % auf Übersetzungsarbeiten aus dem Französischen ins Deutsche. Auf den Schwierigkeitsgrad der Texte komme es nach der Tarifnorm nicht an. Selbst wenn man für Übersetzungen im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 5 BAT die Übersetzung von mindestens mittelschweren Texten fordern wolle, erfülle er auch diese Anforderung. Die Übersetzung von mittelschweren Texten aus dem Englischen ins Deutsche und aus dem Deutschen ins Englische sei ihm schon durch das Schreiben der Beklagten vom 17. November 1981 übertragen worden. Darüber hinaus übersetze er auch aus dem Französischen ins Deutsche mittelschwere Texte. In der Zeit von März 1985 bis August 1985 habe er 240,75 Seiten (30 % aller Übersetzungsarbeiten) aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt. Davon entfielen 105,75 Seiten (45 %) auf leichte Texte und 135 Seiten (55 %) auf mittelschwere und schwierige Texte. Mit einem Fremdsprachenassistenten lasse sich seine Tätigkeit nicht vergleichen, da der Fremdsprachenassistent typische Sekretärstätigkeiten ausübe, die sich aus dem üblichen Berufsbild des Sekretärs bzw. der Sekretärin dadurch hervorhöben, daß die Fremdsprachenassistenten nach Diktat in fremden Sprachen schreiben und auch einfache Übersetzungen anfertigen könnten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, ihn ab 1. September 1985 nach der VergGr. IVa der Anlage 1a Teil III Abschnitt A II des BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Eingruppierung nach VergGr. IVa Fallgruppe 5 des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT erfordere Übersetzung von zumindest mittelschweren Texten. Dadurch unterscheide sich der Übersetzer vom Fremdsprachenassistenten, der nur einfache Übersetzungen auszuführen habe. Dem Kläger sei jedoch nicht die Übersetzung mittelschwerer Texte aus zwei Fremdsprachen ins Deutsche übertragen worden, sondern nur Übersetzungen mittelschwerer Texte aus dem Englischen ins Deutsche. Wenn der Kläger gleichwohl in einem gewissen Umfang mittelschwere Texte aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt habe, seien ihm diese Übersetzungsarbeiten nur ungewollt zugewiesen worden. Hierbei habe eine Überprüfung ergeben, daß der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen in der Zeit vom 1. März bis 31. August 1985 39 1/4 Seiten mittelschwere Übersetzungen aus dem Französischen ins Deutsche angefertigt habe. Das entspreche bei insgesamt in diesem Zeitraum angefertigten Übersetzungen von 858 Seiten einem Anteil von nur 4,5 %. Seit Bekanntwerden der vom Kläger erhobenen Klage werde darauf geachtet, daß ihm die Übersetzung mittelschwerer Texte aus dem Französischen nicht mehr zugewiesen werde. Seit Mai 1986 führe er daher praktisch keine Übersetzung mittelschwerer Texte aus dem Französischen mehr durch. Im übrigen wäre die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit an den Kläger wegen fehlender Mitwirkung des Personalrats unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab 1. September 1985 nach VergGr. IVa BAT zu vergüten. Denn der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit die Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 5 des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT. Er übersetzt einwandfrei und zuverlässig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß das für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgruppe 5 die Ausübung mehrerer Tätigkeiten verlangt, die sich gegeneinander ausschließen. Das Tätigkeitsmerkmal verlangt die Übersetzung aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche, die nicht gleichzeitig durchgeführt werden kann. Es werden insoweit zwei Tätigkeiten verlangt. Hinzu kommt als dritte Tätigkeit die Übersetzung aus dem Deutschen in eine fremde Sprache in nicht unerheblichem Umfange. Damit ist es nicht möglich, daß jede der drei Tätigkeiten zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt. Andererseits ist das Tätigkeitsmerkmal nur erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zwei Fremdsprachen ins Deutsche und in nicht unerheblichem Umfang aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzt. Da ein Arbeitsvorgang jeweils für sich die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen muß (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT), ist damit kraft Tarifvertrags vorgeschrieben, daß die Übersetzungstätigkeit aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und in eine fremde Sprache aus dem Deutschen zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen ist. Nur ein solcher Arbeitsvorgang kann für sich genommen das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgruppe 5 erfüllen.

Innerhalb der Übersetzungstätigkeit läßt sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Texte trennen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß zwischen einfachen, mittelschweren und schweren Texten unterschieden werden kann. Die Unterscheidung zwischen einfachen und schwierigen Texten schreibt sogar der BAT vor, wenn dies zu unterschiedlichen Eingruppierungen führt (vgl. z. B. VergGr. IVa Fallgruppen 1, 3 und 4 des Unterabschnitts II – schwierige Texte – und VergGr. VIb Fallgruppe 5 und 8 des Unterabschnitts V – einfache Übersetzungen – des Teils III Abschnitt A der Anlage 1a zum BAT). Insoweit können verschiedene Arbeitsvorgänge vorliegen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da auch einfache Übersetzungen das Merkmal des VergGr. IVa BAT Fallgruppe 5 erfüllen. Die Übersetzungstätigkeit des Klägers nimmt den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeit ein und ist damit für seine Eingruppierung maßgebend. Diese Übersetzungstätigkeit bildet einen großen Arbeitsvorgang. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, daß von der Übersetzungstätigkeit die Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten zu trennen und zu einem gesonderten Arbeitsvorgang zusammenzufassen ist. Im vorliegenden Fall übt der Kläger jedoch die Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten weder insgesamt noch teilweise aus, wie noch dargelegt wird.

Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT heranzuziehen:

VergGr. IVa

  • Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

VergGr. IVb

  • Angestellte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.

Der Kläger übersetzt aus zwei fremden Sprachen, nämlich aus dem Englischen und dem Französischen ins Deutsche. Ferner übersetzt er aus dem Deutschen in eine fremde Sprache, nämlich ins Englische. Die Übersetzung aus dem Deutschen ins Englische erreicht auch einen “nicht unerheblichen Umfang”. Denn nach einer Tätigkeitszuweisung der Beklagten vom 17. November 1981 entfallen auf diese Übersetzungstätigkeit etwa 25 v. H. der Arbeitszeit des Klägers, nach den Aufzeichnungen des Klägers für die Monate März bis August 1985 war er während 28 v. H. seiner Arbeitszeit mit Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische befaßt. Nach ständiger Senatsrechtsprechung zu anderen Vergütungsgruppen des BAT ist im Bereich des BAT unter einem “nicht unerheblichen Umfang” ein Zeitanteil von 25 v. H. zu verstehen (BAG Urteil vom 6. Dezember 1978 – 4 AZR 321/77 –, AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. Februar 1970 – 4 AZR 267/69 –, AP Nr. 1 zu § 21 MTB II). Daran ist im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten. Diesen Zeitanteil erreicht die Übersetzungstätigkeit des Klägers aus dem Deutschen ins Englische.

Welcher Zeitanteil für die Übersetzungen aus den Fremdsprachen ins Deutsche zur Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgruppe 5 BAT erforderlich ist, wird von den Tarifvertragsparteien nicht näher bestimmt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muß es insoweit ausreichen, wenn die Übersetzungstätigkeit aus jeder der beiden fremden Sprachen keinen ganz unbeachtlichen Anteil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Das ist vorliegend zu bejahen. Die Übersetzungen aus dem Englischen ins Deutsche nehmen nach der Tätigkeitszuweisung der Beklagten vom 17. November 1981 jedenfalls mehr als 35 v. H. der Arbeitszeit in Anspruch, nach der Aufstellung des Klägers für die Zeit von März bis August 1985 entfallen auf die Übersetzungstätigkeit 42 v. H. seiner Arbeitszeit. Welchen Zeitanteil die Übersetzungen aus dem Französischen ins Deutsche in Anspruch nehmen, geht aus der Tätigkeitszuweisung vom 17. November 1981 nicht eindeutig hervor, da dort das “Übersetzen von einfachen Texten aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche und aus dem Deutschen ins Englische” mit 30 v. H. angegeben wurde und der Zeitanteil für die Übersetzung aus dem Französischen nicht gesondert ausgewiesen ist. In der Zeit von März bis August 1985 entfielen jedoch nach der Darstellung der Beklagten von 858 Seiten Übersetzungen 150 Seiten, das sind rund 18 %, auf Übersetzungen aus dem Französischen. Nach der Darstellung des Klägers beträgt der Zeitanteil sogar 30 v. H. Ein Zeitanteil von 18 v. H. kann bereits nicht mehr als völlig unbeachtlich angesehen werden. Wenn die Tarifvertragsparteien hier keinen bestimmten Zeitanteil fordern, so daß ein nicht völlig unbeachtlicher Zeitanteil für die Eingruppierung ausreicht, rechtfertigt sich dies damit, daß der Angestellte stets, die Kenntnisse von zwei fremden Sprachen vorhalten muß, auch wenn der Zeitanteil, der auf die Übersetzungstätigkeit aus einer fremden Sprache fällt, nicht besonders hoch ist.

Der Kläger hat einwandfrei und zuverlässig zu übersetzen. Dies hat das Arbeitsgericht als zwischen den Parteien unstreitig festgestellt. Dem ist die Beklagte in dem weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Deshalb kann hiervon ausgegangen werden, auch wenn das Landesarbeitsgericht hierzu nichts mehr ausführt. Damit erfüllt die Tätigkeit des Klägers alle Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 5 BAT.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, daß der nach VergGr. IVa Fallgruppe 5 BAT eingruppierte Angestellte zumindest mittelschwere Texte aus und in fremde Sprachen übersetzt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden im Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT zwischen der Übersetzung von “schwierigen Texten” (z. B. in VergGr. IIa Fallgruppen 5 bis 7, VergGr. III Fallgruppen 3 bis 6, VergGr. IVa Fallgruppen 1, 3 und 4, VergGr. IVb Fallgruppe 1) und sonstigen Übersetzungen, bei denen es nicht auf den Schwierigkeitsgrad der Texte ankommt, wie z. B. in VergGr. IVa Fallgruppe 5. Daraus muß gefolgert werden, daß es in den Fällen, in denen für die Eingruppierung eine Übersetzungstätigkeit ohne die Qualifikation “schwierige Texte” genügt, auf den Schwierigkeitsgrad der Texte nicht ankommt und damit insoweit auch die Übersetzung einfacher Texte ausreicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend die Übersetzung von einfachen Texten nicht als Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten zu qualifizieren, die ausschließlich nach den Eingruppierungsvorschriften des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT zu beurteilen ist. Von diesem Unterabschnitt werden zwar in den VergGr. IVb bis VergGr. VII Angestellte erfaßt, die “einfache Übersetzungen” anfertigen. Der Unterabschnitt V betrifft jedoch nach seiner Überschrift “Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)” und nicht die reinen Übersetzer, zu denen der Kläger gehört. In der Überschrift wird der Begriff des Fremdsprachenassistenten durch den Klammerzusatz “Fremdsprachensekretäre” erläutert. Nach der Senatsrechtsprechung haben Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff im allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Das kann dazu führen, daß der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre (BAG Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 642/79 –, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt damit einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu.

Vorliegend wird der Begriff des Fremdsprachenassistenten durch den Begriff “Fremdsprachensekretär” näher bestimmt. Der Fremdsprachensekretär ist eine anerkannte Berufsbezeichnung. Die Tätigkeit als Fremdsprachensekretär ist eine besondere Aufstiegsform des Sekretärs. Sie setzt eine abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Sekretär voraus und darüber hinaus eine weitere Ausbildung und Prüfung zum Fremdsprachensekretär (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 – IX A 22, S. 24 f.). Zu den Aufgaben eines Fremdsprachensekretärs gehören insbesondere alle Sekretariatsarbeiten, für die gute Kenntnisse in Fremdsprachen, fremdsprachlicher Kurzschrift und fremdsprachlichem Maschinenschreiben erforderlich sind. Neben der Erledigung von vertraulichen Schreibarbeiten im fremd- und muttersprachlichen Bereich ist es die Aufgabe des Fremdsprachensekretärs, den Chef zu entlasten (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 3). Dazu gehören Büro- und Verwaltungsarbeiten, wie z. B. die Erledigung des Postein- und Ausgangsvorbereitung von Besprechungen, Sitzungen und Tagungen, selbständige Erledigung von Telefongesprächen (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 5). Von diesem umfassenden Begriff des Fremdsprachensekretärs im allgemeinen berufsrechtlichen Sinne geht der Unterabschnitt V des Teils III Abschnitt A der Anlage 1a zum BAT ersichtlich nicht aus, wenn er es für die Eingruppierung genügen läßt, daß Angestellte einfache Übersetzungen anfertigen. Andererseits schließt aber nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt V bei einfachen Übersetzungen die Übertragung einfacher Texte auch die Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz ein. Damit knüpft die Protokollnotiz an den Tätigkeitsbereich eines Fremdsprachensekretärs an, der die Korrespondenz zu führen hat (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 5 f.). Dies bedeutet, daß einfache Übersetzungen nur dann für eine Eingruppierung nach dem Unterabschnitt V in Betracht kommen, wenn sie mit der Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz verbunden sind.

Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, die Übersetzung einfacher Texte sei auch dann nach dem Unterabschnitt V zu beurteilen, wenn der Angestellte nicht mit der Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz befaßt sei, die Protokollnotiz Nr. 1 bedeute nur, daß die fremdsprachliche Routinekorrespondenz – sofern sie dem Angestellten übertragen sei – der einfachen Übersetzertätigkeit zuzuordnen sei, wird diese Auffassung dem für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) nicht gerecht. Die Führung der Routinekorrespondenz ist eine typische Sekretärsaufgabe, die bloße Übersetzung hingegen nicht. Wenn daher nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt V bei einfachen Übersetzungen die Übertragung einfacher Texte auch die Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz einschließt, ist damit eine wesentliche Sekretärsaufgabe angesprochen, ohne die – bei bloßen einfachen Übersetzungen – die Zuordnung des Angestellten zu den Fremdsprachensekretären des Unterabschnitts V sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Daraus muß geschlossen werden, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Führung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz als wesentliche Sekretärsaufgabe notwendig zu den einfachen Übersetzungen im Sinne des Unterabschnitts V gehört und ohne die Führung dieser Korrespondenz die Zuordnung von einfachen Übersetzungen zum Unterabschnitt V nicht möglich ist. Die Führung der Routinekorrespondenz kennzeichnet den Sekretär als Hilfskraft eines Vorgesetzten, der dann auch letztendlich die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Übersetzung und der fremdsprachlichen Korrespondenz trägt.

Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dem Kläger hätten auch Sekretariatsarbeiten oblegen, die dann zusammen mit den einfachen Übersetzungen als Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten zu qualifizieren sein könnten, ist dieser Vortrag als neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der Beklagten in den Vorinstanzen bietet für diese Darstellung keinen Anhaltspunkt. Aus dem Begriff “sprachfachliche Nebentätigkeiten” in der Tätigkeitszuweisung der Beklagten vom 17. November 1981 kann nicht auf Sekretariatsarbeiten geschlossen werden.

Stellt man ferner auf den Begriff des “Fremdsprachenassistenten” ab, der keine besondere Berufsbezeichnung darstellt, aber entsprechend dem Begriff des Assistenten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als “Helfer, Mitarbeiter” (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. I, 1980, S. 332) angesehen werden kann, sollen vom Unterabschnitt V Angestellte erfaßt werden, die einem Übersetzer oder Vorgesetzten zuarbeiten und ihm einfache Tätigkeiten abnehmen. Auch hierfür bietet der vorliegende Fall keiner Anhaltspunkt. Dem Kläger sind die ihm zugewiesenen Übersetzungstätigkeiten eigenverantwortlich übertragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er einem anderen zuarbeitet und hilft.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß für die Eingruppierung nach dem Unterabschnitt II – im Gegensatz zur Eingruppierung nach dem Unterabschnitt V – die bloße einfache Übersetzungstätigkeit nicht ausreicht, vielmehr in den VergGrn. IIa bis Vb die Übersetzung “einwandfrei und zuverlässig” zu erfolgen hat. Hierbei folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Qualifikation des einwandfreien und zuverlässigen Übersetzens nicht, daß damit nur ein mindestens mittelschwerer Text gemeint sein kann. Auch für einfache Texte stellt eine einwandfreie und zuverlässige Übersetzung eine Qualifikation dar. Es ist jedenfalls denkbar, daß auch einfache Texte ungenau und nicht ganz zuverlässig übersetzt werden.

Wenn die Qualifikation der einwandfreien und zuverlässigen Übersetzung im Unterabschnitt V nicht gefordert wird, so ist damit zwar nicht gesagt, daß die Übersetzer des Unterabschnitts V ungenau und unzuverlässig arbeiten dürften. An die Zuverlässigkeit ihrer Übersetzungen werden hier aber keine besonderen Anforderungen gestellt. Dies mag darauf beruhen, daß sie nach ihrem Berufsbild als Fremdsprachensekretär bzw. Fremdsprachenassistent nur Hilfsarbeiten für einen anderen leisten und dieser die Verantwortung für die Zuverlässigkeit der Übersetzung trägt.

Da die einwandfreie und zuverlässige Übersetzung von einfachen Texten für die Eingruppierung des Klägers nach VergGr. IVa BAT ausreicht, kommt es auf den Umfang der vom Kläger zu übersetzenden mittelschweren Texte nicht an, der zwischen den Parteien streitig ist.

Die Eingruppierung des Klägers nach VergGr. IVa BAT ist nicht wegen fehlender Beteiligung des Personalrats unwirksam. Soweit es um die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 17. November 1981 zugewiesenen Tätigkeiten geht, hat die Beklagte nicht behauptet, daß der Personalrat der Übertragung dieser Tätigkeit nicht zugestimmt habe. Wenn der Personalrat insoweit einer Eingruppierung des Klägers nach VergGr. IVa BAT nicht zugestimmt hat, steht dies einer Eingruppierung des Klägers nach dieser Vergütungsgruppe nicht entgegen. Denn dem Personalrat steht bei der Ein- und Höhergruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ebenso wie dem Betriebsrat in Betrieben der Privatwirtschaft nur ein Mitbeurteilungsrecht zu, da die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber Rechtsanwendung ist und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Der tarifliche Entgeltanspruch besteht unabhängig von dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats (BAG Urteile vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 548/86, 4 AZR 551/86 und 4 AZR 558/86 –, unveröffentlicht, unter Bezugnahme auf BAGE 42, 121, 126, 127 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972).

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Feller, Dr. Etzel, Lehmann, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 872434

RdA 1988, 192

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