Entscheidungsstichwort (Thema)

Übersetzer und Fremdsprachensekretär

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 2.3.1988, 4 AZR 604/87.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 30.04.1987; Aktenzeichen 9 Sa 69/87)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 17.12.1986; Aktenzeichen 6 Ca 6534/86)

 

Tatbestand

Die 53-jährige Klägerin hat ein Studium der Philologie in Englisch, Geschichte und Pädagogik mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Sie steht seit 20. August 1979 in den Diensten der Beklagten und wurde zunächst als Fremdsprachenassistentin beim B in W beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 1982 wurden ihr probeweise und ab 1. Juni 1982 auf Dauer folgende Tätigkeiten übertragen:

- Übersetzen von Texten aus dem Englischen

ins Deutsche ca. 51 %

- Übersetzen von einfachen Texten aus

dem Deutschen ins Englische und dem

Französischen ins Deutsche ca. 44 %

- Sprachliche Nebentätigkeiten ca. 5 %.

Seit 1. Juli 1982 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. V b des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach den Bestimmungen des BAT und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen.

Mit ihrer am 29. Oktober 1986 erhobenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach VergGr. IV a BAT, hilfsweise nach VergGr. IV b BAT begehrt. Sie hat vorgetragen, ihre Tätigkeit erfülle das Merkmal des Teils III Abschnitt A (Angestellte im Fremdsprachendienst) Unterabschnitt II VergGr. IV a Fallgruppe 5 der Anlage 1 a zum BAT. Denn sie übersetze Texte aus zwei Fremdsprachen (Englisch und Französisch) ins Deutsche sowie in nicht unerheblichem Umfang Texte aus dem Deutschen mindestens in eine Fremdsprache (Englisch). Damit erfülle sie zumindest auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3. Auf den Grad der Schwierigkeit der Texte komme es nicht an.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin ab 4. November 1986

Vergütung nach VergGr. IV a der Anlage 1 a

Teil III Abschnitt A/II BAT, hilfsweise

nach der VergGr. IV b derselben Anlage zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei tarifgerecht eingruppiert, da sie nur aus einer Fremdsprache (Englisch) ins Deutsche übersetze. Eine Übersetzertätigkeit im tariflichen Sinne setze voraus, daß die zu bearbeitenden Texte mindestens mittelschwer seien. Die Übersetzung einfacher Texte sei hingegen keine Übersetzertätigkeit, sondern Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten. Mittelschwere Texte übersetze die Klägerin nur aus dem Englischen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Vergütung nach VergGr. IV a BAT abgewiesen, ihr aber hinsichtlich der Vergütung nach VergGr. IV b BAT stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Klage mit Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab 4. November 1986 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Denn die Klägerin erfüllt mit ihrer Tätigkeit die Merkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT. Sie übersetzt einwandfrei und zuverlässig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung der Klägerin darauf an, ob bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. IV b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß das für die Klägerin in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 3 die Ausübung mehrerer Tätigkeiten verlangt, die sich gegeneinander ausschließen. Das Tätigkeitsmerkmal verlangt die Übersetzung aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche, die nicht gleichzeitig durchgeführt werden kann. Es werden insoweit zwei Tätigkeiten verlangt. Andererseits ist das Tätigkeitsmerkmal nur erfüllt, wenn der Arbeitnehmer aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche übersetzt. Da ein Arbeitsvorgang jeweils für sich die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen muß (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT), ist damit kraft Tarifvertrags vorgeschrieben, daß die Übersetzungstätigkeit aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen ist. Nur ein solcher Arbeitsvorgang kann für sich genommen das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 3 erfüllen.

Innerhalb der Übersetzungstätigkeit läßt sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Texte trennen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß zwischen einfachen, mittelschweren und schweren Texten unterschieden werden kann. Die Unterscheidung zwischen einfachen und schwierigen Texten schreibt sogar der BAT vor, wenn dies zu unterschiedlichen Eingruppierungen führt (vgl. z.B. VergGr. IV a Fallgruppen 1, 3 und 4 des Unterabschnitts II - schwierige Texte - und VergGr. VI b Fallgruppe 5 und 8 des Unterabschnitts V - einfache Übersetzungen - des Teils III Abschnitt A der Anlage 1 a zum BAT). Insoweit können verschiedene Arbeitsvorgänge vorliegen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da auch einfache Übersetzungen das Merkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 erfüllen. Die Übersetzungstätigkeit der Klägerin nimmt den weitaus überwiegenden Teil ihrer Arbeit ein und ist damit für ihre Eingruppierung maßgebend. Diese Übersetzungstätigkeit bildet einen einzigen Arbeitsvorgang. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, daß von der Übersetzungstätigkeit die Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten zu trennen und zu einem gesonderten Arbeitsvorgang zusammenzufassen ist. Im vorliegenden Fall übt die Klägerin jedoch - auch nicht teilweise - die Tätigkeit einer Fremdsprachenassistentin aus, wie noch dargelegt wird.

Für die Eingruppierung der Klägerin ist folgende Bestimmung des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

VergGr. IV b

------------

.....

3. Angestellte, die aus zwei fremden Sprachen

ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig

übersetzen.

Die Klägerin übersetzt aus zwei fremden Sprachen, nämlich aus dem Englischen und dem Französischen, ins Deutsche. Welcher Zeitanteil für die Übersetzungen aus den Fremdsprachen ins Deutsche zur Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 erforderlich ist, wird von den Tarifvertragsparteien nicht näher bestimmt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muß es insoweit ausreichen, wenn die Übersetzungstätigkeit aus jeder der beiden fremden Sprachen keinen ganz unbeachtlichen Anteil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Das ist vorliegend zu bejahen.

Der Zeitanteil der Übersetzungen von Texten aus dem Englischen ins Deutsche beträgt unstreitig 51 v.H. Hinsichtlich der Übersetzung von Texten aus dem Französischen ins Deutsche hat die Beklagte einen Zeitanteil von 33,3 v.H. eingeräumt, da sie hinsichtlich der Tätigkeit "Übersetzen von einfachen Texten aus dem Deutschen ins Englische und dem Französischen ins Deutsche ca. 44 %" vorträgt, daß der Anteil der Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische im Jahre 1985 insgesamt nur 10,7 % betragen habe. Damit übersetzt die Klägerin in nicht ganz unbeachtlichem Umfange aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Klägerin auch das Tätigkeitsmerkmal der einwandfreien und zuverlässigen Übersetzung erfüllt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Damit ist die Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, daß der nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 eingruppierte Angestellte zumindest mittelschwere Texte aus den fremden Sprachen übersetzt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden im Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT zwischen der Übersetzung von "schwierigen Texten" (z.B. in VergGr. II a Fallgruppen 5 bis 7, VergGr. III Fallgruppen 3 bis 6, VergGr. IV a Fallgruppen 1, 3 und 4, VergGr. IV b Fallgruppe 1) und sonstigen Übersetzungen, bei denen es nicht auf den Schwierigkeitsgrad der Texte ankommt, wie z.B. in VergGr. IV b Fallgruppe 3. Daraus muß gefolgert werden, daß es in den Fällen, in denen für die Eingruppierung eine Übersetzungstätigkeit ohne die Qualifikation "schwierige Texte" genügt, auf den Schwierigkeitsgrad der Texte nicht ankommt und damit insoweit auch die Übersetzung einfacher Texte ausreicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend die Übersetzung von einfachen Texten nicht als Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten zu qualifizieren, die ausschließlich nach den Eingruppierungsvorschriften des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt V der Anlage 1 a zum BAT zu beurteilen ist. Von diesem Unterabschnitt werden zwar in den VergGr. IV b bis VergGr. VII Angestellte erfaßt, die "einfache Übersetzungen" anfertigen. Der Unterabschnitt V betrifft jedoch nach seiner Überschrift "Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)" und nicht die reinen Übersetzer, zu denen die Klägerin gehört. In der Überschrift wird der Begriff des Fremdsprachenassistenten durch den Klammerzusatz "Fremdsprachensekretäre" erläutert. Nach der Senatsrechtsprechung haben Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff im allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Das kann dazu führen, daß der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre (BAG Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 642/79 -, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt damit einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu.

Vorliegend wird der Begriff des Fremdsprachenassistenten durch den Begriff "Fremdsprachensekretär" näher bestimmt. Der Fremdsprachensekretär ist eine anerkannte Berufsbezeichnung. Die Tätigkeit als Fremdsprachensekretär ist eine besondere Aufstiegsform des Sekretärs. Sie setzt eine abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Sekretär voraus und darüber hinaus eine weitere Ausbildung und Prüfung zum Fremdsprachensekretär (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - IX A 22, S. 24 f.). Zu den Aufgaben eines Fremdsprachensekretärs gehören insbesondere alle Sekretariatsarbeiten, für die gute Kenntnisse in Fremdsprachen, fremdsprachlicher Kurzschrift und fremdsprachlichem Maschinenschreiben erforderlich sind. Neben der Erledigung von vertraulichen Schreibarbeiten im fremd- und muttersprachlichen Bereich ist es die Aufgabe des Fremdsprachensekretärs, den Chef zu entlasten (Blätter zur Berufskunde, aa0, S. 3). Dazu gehören Büro- und Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Erledigung des Postein- und -ausgangs , Vorbereitung von Besprechungen, Sitzungen und Tagungen, selbständige Erledigung von Telefongesprächen (Blätter zur Berufskunde, aa0, S. 5). Von diesem umfassenden Begriff des Fremdsprachensekretärs im allgemeinen berufsrechtlichen Sinne geht der Unterabschnitt V des Teils III Abschnitt A der Anlage 1 a zum BAT ersichtlich nicht aus, wenn er es für die Eingruppierung genügen läßt, daß Angestellte einfache Übersetzungen anfertigen. Andererseits schließt aber nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt V bei einfachen Übersetzungen die Übertragung einfacher Texte auch die Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz ein. Damit knüpft die Protokollnotiz an den Tätigkeitsbereich eines Fremdsprachensekretärs an, der die Korrespondenz zu führen hat (vgl. Blätter zur Berufskunde, aa0, S. 5 f.). Dies bedeutet, daß einfache Übersetzungen nur dann für eine Eingruppierung nach dem Unterabschnitt V in Betracht kommen, wenn sie mit der Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz verbunden sind.

Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, die Übersetzung einfacher Texte sei auch dann nach dem Unterabschnitt V zu beurteilen, wenn der Angestellte nicht mit der Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz befaßt sei, die Protokollnotiz Nr. 1 bedeute nur, daß die fremdsprachliche Routinekorrespondenz - sofern sie dem Angestellten übertragen sei - der einfachen Übersetzertätigkeit zuzuordnen sei, wird diese Auffassung dem für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) nicht gerecht. Die Führung der Routinekorrespondenz ist eine typische Sekretärsaufgabe, die bloße Übersetzung hingegen nicht. Wenn daher nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt V bei einfachen Übersetzungen die Übertragung einfacher Texte auch die Erledigung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz einschließt, ist damit eine wesentliche Sekretärsaufgabe angesprochen, ohne die - bei bloßen einfachen Übersetzungen - die Zuordnung des Angestellten zu den Fremdsprachensekretären des Unterabschnitts V sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Daraus muß geschlossen werden, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Führung der fremdsprachlichen Routinekorrespondenz als wesentliche Sekretärsaufgabe notwendig zu den einfachen Übersetzungen im Sinne des Unterabschnitts V gehört und ohne die Führung dieser Korrespondenz die Zuordnung von einfachen Übersetzungen zum Unterabschnitt V nicht möglich ist. Die Führung der Routinekorrespondenz kennzeichnet den Sekretär als Hilfskraft eines Vorgesetzten, der dann auch letztendlich die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Übersetzung und der fremdsprachlichen Korrespondenz trägt.

Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, der Klägerin hätten auch Sekretariatsarbeiten oblegen, die dann zusammen mit den einfachen Übersetzungen als Tätigkeit eines Fremdsprachenassistenten zu qualifizieren sein könnten, ist dieser Vortrag als neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der Beklagten in den Vorinstanzen bietet für diese Darstellung keinen Anhaltspunkt. Aus dem Begriff "sprachfachliche Nebentätigkeiten" in der Tätigkeitszuweisung der Beklagten vom 3. Februar 1982 kann nicht auf Sekretariatsarbeiten geschlossen werden.

Stellt man ferner auf den Begriff des "Fremdsprachenassistenten" ab, der keine besondere Berufsbezeichnung darstellt, aber entsprechend dem Begriff des Assistenten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Helfer, Mitarbeiter" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. I, 1980, S. 332) angesehen werden kann, sollen vom Unterabschnitt V Angestellte erfaßt werden, die einem Übersetzer oder Vorgesetzten zuarbeiten und ihm einfache Tätigkeiten abnehmen. Auch hierfür bietet der vorliegende Fall keinen Anhaltspunkt. Der Klägerin sind die ihr zugewiesenen Übersetzungstätigkeiten eigenverantwortlich übertragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einem anderen zuarbeitet und hilft.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß für die Eingruppierung nach dem Unterabschnitt II - im Gegensatz zur Eingruppierung nach dem Unterabschnitt V - die bloße einfache Übersetzungstätigkeit nicht ausreicht, vielmehr in den VergGrn. II a bis V b die Übersetzung "einwandfrei und zuverlässig" zu erfolgen hat. Hierbei folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Qualifikation des einwandfreien und zuverlässigen Übersetzens nicht, daß damit nur ein mindestens mittelschwerer Text gemeint sein kann. Auch für einfache Texte stellt eine einwandfreie und zuverlässige Übersetzung eine Qualifikation dar. Es ist jedenfalls denkbar, daß auch einfache Texte ungenau und nicht ganz zuverlässig übersetzt werden.

Wenn die Qualifikation der einwandfreien und zuverlässigen Übersetzung im Unterabschnitt V nicht gefordert wird, so ist damit zwar nicht gesagt, daß die Übersetzer des Unterabschnitts V ungenau und unzuverlässig arbeiten dürften. An die Zuverlässigkeit ihrer Übersetzungen werden hier aber keine besonderen Anforderungen gestellt. Dies mag darauf beruhen, daß sie nach ihrem Berufsbild als Fremdsprachensekretär bzw. Fremdsprachenassistent nur Hilfsarbeiten für einen anderen leisten und dieser die Verantwortung für die Zuverlässigkeit der Übersetzung trägt.

Da die einwandfreie und zuverlässige Übersetzung von einfachen Texten für die Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IV b BAT ausreicht, kommt es auf den Umfang der von der Klägerin zu übersetzenden mittelschweren Texte nicht an, der zwischen den Parteien streitig ist.

Die Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IV b BAT ist nicht wegen fehlender Beteiligung des Personalrats unwirksam. Soweit es um die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 1982 zugewiesenen Tätigkeiten geht, hat die Beklagte nicht behauptet, daß der Personalrat der Übertragung dieser Tätigkeit nicht zugestimmt habe. Wenn der Personalrat insoweit einer Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IV b BAT nicht zugestimmt hat, steht dies einer Eingruppierung der Klägerin nach dieser Vergütungsgruppe nicht entgegen. Denn dem Personalrat steht bei der Ein- und Höhergruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ebenso wie dem Betriebsrat in Betrieben der Privatwirtschaft nur ein Mitbeurteilungsrecht zu, da die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber Rechtsanwendung ist und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Der tarifliche Entgeltanspruch besteht unabhängig von dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats (BAG Urteile vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 548/86, 4 AZR 551/86 und 4 AZR 558/86 -, unveröffentlicht, unter Bezugnahme auf BAGE 42, 121, 126, 127 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972).

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Lehmann Wax

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439532

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