Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berechnungsmethode des BUrlG § 11 Abs 1 gilt auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts solcher Arbeitnehmer, die, wie vornehmlich Angestellte, ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten.
2. Im Berechnungszeitraum des BUrlG § 11 Abs 1 S 2 gewährte Gehaltszulagen und Überstundenentgelte sind auch dann bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach BUrlG § 11 Abs 1 zu berücksichtigen, wenn sie nicht regelmäßig angefallen sind.
3. Überstundenentgelte sind ohne Rücksicht darauf, ob die Überstunden in einem nach den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang geleistet worden sind, in die Berechnungsgrundlage nach BUrlG § 11 Abs 1 S 1 aufzunehmen.
4. Die Berechnungsmethode des BUrlG § 11 Abs 1 schließt nicht aus, daß der Arbeitnehmer als Urlaubsentgelt einen höheren Betrag erhält, als er ihn bei Anwendung des sogenannten Lohnausfallprinzips erhalten würde. Der Richter ist, auch wenn sich hierbei größere Unterschiede ergeben, grundsätzlich nicht berechtigt, das Berechnungssystem des BUrlG § 11 Abs 1 - etwa durch Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen Berechnungszeitraums - abzuändern.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 20.01.1965; Aktenzeichen 6/5 Sa 473/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 439831 |
BAGE 18, 12 |
BAGE, 12 |
BB 1965, 16 |
BB 1966, 453 |
DB 1966, 306 |
NJW 1966, 612 |
Gewerkschafter 1966, 160 |
SAE 1966, 112 |
AP § 11 BUrlG, Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 120 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 120 |
BArbBl 1966, 688 |
EzA § 11 BUrlG, Nr 1 |
PraktArbR BUrlG §§ 11-16, Nr 65 |
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