Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Dipl.-Sozialpädagogin als Erzieherin

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestätigung der Senatsrechtsprechung zur heilpädagogischen Gruppe sowie zur Ordnungsmäßigkeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift bei einem vom Verfasser selbst vollzogenen Beglaubigungsvermerk (BAG Urteil vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 277/92 – AP Nr. 14 zu § 3 TVG).

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; ZPO § 519

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 11.06.1993; Aktenzeichen 2 Sa 46/92)

ArbG Berlin (Urteil vom 15.06.1992; Aktenzeichen 35 Ca 14480/91)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. Juni 1993 – 2 Sa 46/92 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 1992 – 35 Ca 14480/91 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 26. März 1958 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin. Sie wurde als solche vom Beklagten am 15. Oktober 1984 im Kreisverband B. eingestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist einleitend bestimmt, daß auf den Arbeitsvertrag „die jeweils geltenden DRK-Arbeitsbedingungen, von denen die/der Mitarbeiter/in Kenntnis genommen hat, angewendet werden”. Gemäß Ziff. 5 des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b.

Die Klägerin wurde eingestellt für das Kinder- und Jugendheim „D.”, zu dem sechs Wohngruppen gehören. Die von der Klägerin mitbetreute Wohngruppe war zunächst in der Einrichtung „D.” selbst untergebracht. Im Jahre 1985 übersiedelte diese Wohngruppe nach einer Umbaumaßnahme in die neu entstandene Einrichtung „A.” und wird dort nunmehr als Außenwohngruppe weitergeführt. Sie ist integraler Bestandteil des Kinder- und Jugendheims „D.”, welches mit seinen Funktionsstellen Heimleitung (Dipl.-Pädagoge), Sozialarbeiter (gleichzeitig stellvertretender Heimleiter), Dipl.-Soziologin und Verwaltungskraft in fachlicher sowie in organisatorischer Hinsicht zuständig und verantwortlich für alle sechs Gruppen ist. Die Fachaufsicht wie auch die Aufsicht in Personalangelegenheiten der Außenwohngruppen obliegt der Heimleitung bzw. der Personalabteilung des Beklagten.

Im Vergleich zu den im „D.” betreuten Bewohnern handelt es sich bei den in der Außenwohngruppe „A.” lebenden Gruppenmitgliedern um solche mit relativ leichter Behinderung. Der Wohngruppe gehörten im Jahre 1985 acht lern- und geistigbehinderte Jugendliche der Jahrgänge 1968 bis 1971 an. Sieben haben die Sonderschule L. (Lernbehinderung), ein Jugendlicher die Sonderschule G (geistig Behinderte) besucht. Eine Bewohnerin wurde Ende August 1985 aus der Einrichtung entlassen. Der Grad der Behinderung der Gruppenmitglieder liegt zwischen 30 und 100 %. Ausweislich der Bescheide des Versorgungsamtes wurde überwiegend ein geistig-seelischer Entwicklungsrückstand bescheinigt. Nach der Darstellung der Klägerin sind sämtliche Mitglieder der Außenwohngruppe als behindert im Sinne von § 39 BSHG anerkannt; dies wird vom Beklagten für mindestens eine Person in Abrede gestellt.

Für therapeutische Arbeiten standen in der Zeit von August 1985 bis Dezember 1988 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutischer Qualifikation des „D.” zur Verfügung, nämlich eine Krankengymnastin, ein Musiktherapeut und ein Logopäde. Diese arbeiteten mit Bewohnern der Außenwohngruppe je nach Notwendigkeit entweder im „B.” oder im „D.”. Ob und welche therapeutischen Mitarbeiter ab 1. Januar 1989 im „D.” tätig waren und den Außenwohngruppen zur Verfügung standen, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Im Anschluß an das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975 hat der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1990 alle Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, wie sie die Klägerin ausübt, nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k des Teils II Abschn. G Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung – künftig BAT a.F. – eingruppiert.

Mit Schreiben vom 28. September 1988 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Höhergruppierung kraft Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV b geltend. Dieser lehnte ihren Antrag mit Schreiben vom 12. Januar 1990 ab. Der Beklagte, der den Standpunkt einnimmt, die Klägerin verrichte die Tätigkeit einer Erzieherin, hat ihr „im Vergleichsweg” angeboten, sie als Sozialpädagogin nach der Vergütungsgruppe IV b zu vergüten, sofern sie sich einverstanden erkläre, eine Stelle als Sozialpädagogin in einer anderen Einrichtung anzunehmen; dies ist von der Klägerin abgelehnt worden.

Mit ihrer am 5. Oktober 1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die zur Außenwohngruppe gehörenden Jugendlichen würden von einer Sozialpädagogin, zwei Erzieherinnen sowie einer Angestellten in der Tätigkeit eines Erziehers betreut. Zu ihren – der Klägerin – Aufgaben gehöre es, durch gezielte pädagogische und therapeutische Arbeit die Selbständigkeit der Bewohner zu fördern, um Abhängigkeiten in allen Lebenslagen abzubauen. Ihre Tätigkeit könne als umfassende Betreuung zur Bewältigung aller lebenspraktischen Fragen angesehen werden. Die Betreuung reduziere sich allerdings nicht auf eine praktische Handlungsanleitung, sondern beinhalte auch die Betreuung im Rahmen psychischer Defizite und sozialer Verantwortung. Über die Entwicklung der betreuten Jugendlichen habe sie ein- bis zweimal im Jahr einen ausführlichen Entwicklungsbericht zu schreiben. Die ihr übertragene Arbeit mit Erwachsenen könne grundsätzlich nicht als Erziehertätigkeit gewertet werden. Im übrigen sei sie als Sozialpädagogin eingestellt worden und müsse dementsprechend beschäftigt werden. Der Einwand des Beklagten, daß sie als Erzieherin beschäftigt werde, sei unbeachtlich; dies wäre eine vertragswidrige Beschäftigung.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.714,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen;

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch ab Januar 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen und die nachzuzahlenden Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe V b und IV b jeweils seit dem Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % zu verzinsen, soweit der Fälligkeitszeitpunkt nach Klageerhebung liegt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, nach dem Umzug sei die Außenwohngruppe von zwei Erzieherinnen, zwei Sozialpädagogen, einem Angestellten in der Tätigkeit eines Erziehers und einer Praktikantin betreut worden. Diese Mitarbeiter hätten die Mitglieder der Außenwohngruppe bei der Organisation des Alltags im Wohnbereich anzuleiten und zu begleiten. Dazu zähle die persönliche Hygiene, Sauberkeit und Ordnung in allen Räumen, Verantwortung für eigenes und fremdes Eigentum, Einkaufen. Zubereitung der Mahlzeiten und der Umgang mit Geld. Im Bereich „Leben im sozialen Umfeld” beinhalte die Aufgabenstellung: Motivation zur Wahrnehmung individueller Interessen, Förderung von Außenkontakten, Orientierung im Bezirk und darüber hinaus, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Gesamttätigkeit sei als die eines Erziehers zu werten. Die Klägerin sei damit bei der Einstellung falsch eingruppiert worden. Therapeutische Arbeit habe sie nicht zu leisten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b seit dem 1. Januar 1989.

I. Die Revision des Beklagten ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil seine Berufung gegen das zusprechende Urteil des Arbeitsgerichts Formfehler enthielt.

Bei der vom Landesarbeitsgericht als Urschrift behandelten Berufungsbegründungsschrift vom 22. Dezember 1992 handelt es sich einschließlich der darunter befindlichen Unterschrift des Rechtsanwalts F. offensichtlich um eine Kopie. Vom Revisionsgericht darauf hingewiesen, hat der Beklagte die Klägerin veranlaßt, die ihr vom Berufungsgericht zugestellte und mit dessen Eingangsstempel versehene beglaubigte Abschrift dieser Berufungsschrift zur Gerichtsakte einzureichen. Unter dieser befindet sich – urschriftlich – der Beglaubigungsvermerk des Rechtsanwalts F.. Damit ist den gesetzlichen Formvorschriften des § 519 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO Genüge getan.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein; fehlt es hieran, ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG Urteil vom 26. Juli 1967 – 4 AZR 172/66 – und vom 30. Mai 1978 – 1 AZR 664/75 – AP Nr. 11 und 42 zu § 518 ZPO; BGHZ 37, 156; 92, 251, 255). Die von der ständigen Rechtsprechung geforderte eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften dient dem Nachweis, daß der Prozeßbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung des Rechtsmittels und für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. Hieran darf im Interesse der Rechtssicherheit kein Zweifel bestehen. Deshalb ist die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich ein zwingendes Formerfordernis, dessen Außerachtlassung das Rechtsmittel unzulässig macht (BAG, AP, a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung ist jedoch die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk einer eingereichten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift als dem Unterschriftserfordernis genügend anzusehen (RGZ 119, 62, 63; BAG, AP, a.a.O.; BGHZ, a.a.O.). Denn die Beglaubigung hat neben ihrem unmittelbarem Zweck, die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu bezeugen, auch die weitere Wirkung, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, daß das Schriftstück von dem Prozeßbevollmächtigten, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt und daß er den Inhalt des Schriftstücks als den einer Berufung oder einer Berufungsbegründung decken will. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Abschrift seiner eigenen Rechtsmittelbegründungsschrift beglaubigt hat. Nur dann kann angenommen werden, daß er sich mit dem unterschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk auch den Inhalt des beglaubigten Schriftstücks zu eigen machen und die Verantwortung dafür übernehmen will (Urteil des Senats vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 277/92 – AP Nr. 14 zu § 3 TVG, zu II der Gründe).

II. Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht mit Erfolg die Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b verlangen.

1. Die Klage ist zulässig.

Was den Feststellungsantrag anbelangt, hat die Klägerin eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben. Für eine solche besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2, zu I der Gründe; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe).

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nämlich nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT nicht zu. Daher war ihre Klage sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Feststellungsantrages abzuweisen.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren, wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen, bis zum 31. Dezember 1992 die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AllgArbBed) für die Angestellten und Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Berlin –” (künftig kurz: AllgArbBed) anzuwenden. In ihrem Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1984 haben die Parteien einleitend vereinbart, daß auf diesen „die jeweils geltenden DRK-Arbeitsbedingungen, von denen die/der Mitarbeiter/in Kenntnis genommen hat, angewendet werden”. Zwar könnte mit den Wörtern „die jeweils geltenden DRK-Arbeitsbedingungen” auch der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK TV West) vom 31. Januar 1984 gemeint sein, obgleich dieser seinerzeit für den Landesverband Berlin des DRK noch keine Geltung hatte. Die Parteien stimmen jedoch darin überein, daß in dem Einleitungssatz die AllgArbBed für die Angestellten und Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Berlin – mit ihrer vertraglichen Bezugnahmeklausel gemeint sind.

Deren Anlage 1 – „Ergänzungsbestimmungen für Angestellte im Verwaltungs- und sonstigen Fachdienst, soweit nicht in den übrigen Ergänzungsbestimmungen geregelt” –, im folgenden kurz: „Ergänzungsbestimmungen”, enthält unter Ziffer 2 folgende Vorschrift:

Eingruppierung bei der Einstellung

Der Angestellte wird bei der Einstellung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1 a entsprechend den ihm schriftlich übertragenen Tätigkeiten eingruppiert; die hiernach in Betracht kommende Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Abs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Abs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

In den Vorbemerkungen zu den „Tätigkeitsmerkmalen für DRK-spezifische Berufsgruppen” der Anlage 1 a der AllgArbBed ist folgendes bestimmt:

Vorbemerkungen:

In Ergänzung zu den vorliegenden Tätigkeitsmerkmalen finden die Tätigkeitsmerkmale des öffentlichen Dienstes/VgO Bund-Länder Anwendung.

Da die AllgArbBed für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit keine Eingruppierungsmerkmale enthalten, richtet sich ihre Eingruppierung – bis zum 31. Dezember 1990 – nach der Anl. 1 a zum BAT in der für Bund/Länder geltenden Fassung. Auch davon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

Demgemäß kommen für die Eingruppierung der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung in Betracht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G Unterabs. II der Anlage 1 a zum BAT (a.F.):

Vergütungsgruppe V b

1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung

k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)

Vergütungsgruppe IV b

3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung der VergGr. V b Fallgr. 1 nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der VergGr. V b.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 14)

Diese Merkmale sind für Vergütungsansprüche nach dem 31. Dezember 1990 wegen § 5 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 24. April 1991 von Bedeutung, der – soweit für den Abschn. G des Teils II einschlägig – folgende Übergangsvorschriften enthält:

§ 5

Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Hat der Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
  2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Die vorerwähnte Nr. 3 des § 5 ist für den Abschn. G des Teils II nicht von Bedeutung.

b) Dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b steht nicht bereits der Umstand entgegen, daß in ihrem Arbeitsvertrag ihre Eingruppierung in die VergGr. V b vereinbart ist, denn die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat nicht rechtsbegründende (konstitutive), sondern nur erläuternde (deklaratorische) Bedeutung. Dem Arbeitsvertrag der Parteien liegt ein von dem Beklagten verwandtes Muster zugrunde, so daß er als üblicher Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe). In der Einleitung des Arbeitsvertrages haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, daß die „jeweils geltenden DRK-Arbeitsbedingungen … angewendet werden”. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Bestimmungen der damit gemeinten AllgArbBed für ihr Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen und hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbeitsverträgen – vor allem des öffentlichen Dienstes –, in denen die Parteien des Arbeitsvertrages die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbaren. Damit wollen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis so regeln, als seien sie tarifgebunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1977 – 4 AZR 474/76 – AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Ebenso ist davon auszugehen, daß die Parteien eines Arbeitsvertrages, die die Geltung von Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vereinbaren, damit nur widerspiegeln wollen, was nach den Arbeitsvertragsrichtlinien rechtens ist (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199). Wenn dann im Anschluß an eine solche Vereinbarung die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des Tarifvertrages bzw. der Arbeitsvertragsrichtlinien festgesetzt wird, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Arbeitsvertragsparteien nur die tariflichen Bestimmungen bzw. die Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien widerspiegeln wollen, d.h. nur zum Ausdruck bringen wollen, welche Vergütungsgruppe nach ihrer Auffassung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Anwendung des Tarifvertrages bzw. der Arbeitsvertragsrichtlinien zutreffend ist.

Diese Auslegung entspricht auch dem System der AllgArbBed. Danach wird die Vergütung der Mitarbeiter nicht frei vereinbart, sondern der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen der ihm schriftlich übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Die Eingruppierung hängt davon ab, ob mindestens zur Hälfte Tätigkeiten anfallen, die die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Dies entspricht den üblichen Regelungen in Tarifverträgen, in denen die Vergütung nicht von einem Eingruppierungsakt des Arbeitgebers abhängt, sondern sich automatisch nach der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen richtet (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1979 – 4 AZR 414/77 – AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Daher ist die im Einleitungssatz des Arbeitsvertrages der Parteien getroffene Vereinbarung, auf das Arbeitsverhältnis seien die jeweils geltenden DRK-Arbeitsbedingungen anzuwenden, dahin auszulegen, daß sich damit auch die Eingruppierung der Klägerin nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der DRK-Tätigkeitsmerkmale richten soll. Der Eingruppierung der Klägerin nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.

c) aa) Die Klägerin ist zwar Diplom-Sozialpädagogin und erfüllt damit die persönlichen Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 1 k BAT a.F. (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung). Sie ist jedoch nicht in einer „heilpädagogischen Gruppe” i. S. dieses Eingruppierungsmerkmals beschäftigt.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Betreuung der Mitglieder der Außenwohngruppe „A.” bilde einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang. Dieser habe in der Zeit vom 15. Oktober 1984 bis 15. Oktober 1988 den Merkmalen der VergGr. V b Fallgr. 1 k BAT a.F. entsprochen. Wesentlicher Teil der sozialpädagogischen Tätigkeit sei die Hilfe zur besseren Lebensbewältigung, der Versuch, einen Ausgleich für sozial benachteiligte Personen zu schaffen. Schwerpunkt der sozialpädagogischen Tätigkeit sei damit die Hilfe für Menschen verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen; die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit solle ermöglicht werden. Diese Aufgaben habe die Klägerin wahrzunehmen gehabt. Die Betreuung sozial Benachteiligter sei in erster Linie Aufgabe der Sozialarbeit, während bei den Erziehern im Vordergrund stehe, gesunde Kinder und Jugendliche zu betreuen. Die Klägerin sei auch in einer heilpädagogischen Gruppe tätig gewesen. Ihre Aufgabe im Rahmen der Gruppe sei es gewesen, die Jugendlichen an ein höheres Maß an Selbständigkeit in allen Lebensbereichen heranzuführen.

Hierzu bedürfe es des Einsatzes besonderer Erziehungsformen. Auf die Art und Schwere der Behinderung des einzelnen Jugendlichen müsse dabei Rücksicht genommen werden.

d) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die von der Klägerin mitbetreute Außenwohngruppe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine heilpädagogische Gruppe i. S. der VergGr. V b Fallgr. 1 k BAT a.F.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die gesamte von der Klägerin in ihrer Gruppe auszuübende Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang im Sinne der Ziffer 2 der „Ergänzungsbestimmungen” anzusehen ist. Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Betreuung der zu ihrer Gruppe gehörenden Personen. Alle von ihr ausgehenden Einzeltätigkeiten dienen diesem Ergebnis. Insoweit ist auch zu beachten, daß das von der Klägerin in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe 1 k BAT die Tätigkeit in einer „Gruppe” voraussetzt, so daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeit in einer „Gruppe” als zu bewertende Aufgabe als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Erheben die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Aufgabe – hier: „Tätigkeit in … Gruppen” – zum Tätigkeitsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, daß sie alle Einzeltätigkeiten eines solchen Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe („Tätigkeit in … Gruppen”) gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist eine „Tätigkeit in der Gruppe”, alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen diesem Arbeitsergebnis.

aa) Die Klägerin ist jedoch nicht in einer „heilpädagogischen Gruppe” tätig.

Mit dem Begriff der „heilpädagogischen Gruppe” hat sich die Rechtsprechung des Senats, die nachfolgend dargestellt wird, bereits mehrfach befaßt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Begriff „heilpädagogische Gruppe” ist im BAT nicht definiert. Zu seiner Bestimmung ist in erster Linie auf den Wortsinn zurückzugreifen. Dieser richtet sich nach dem Begriff der Heilpädagogik, wie er sich aus dem Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise ergibt. Danach ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unter einer heilpädagogischen Tätigkeit eine solche zu verstehen, die mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 AZR 80/83 – BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, 381; BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband; zuletzt BAG Urteile vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 203/93 –, vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 529/93 – und vom 17. August 1994 – 4 AZR 634/93 –, sämtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei kann sich die heilpädagogische Förderung nicht auf einzelne Lebensbereiche des Behinderten beschränken, sondern muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR, a.a.O.).

bb) Daß für eine heilpädagogische Tätigkeit nicht die übliche erzieherische Tätigkeit mit Behinderten ausreicht, sondern die Anwendung spezifischer Erziehungsformen erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang des BAT. Dieser enthält nämlich mehrere Bestimmungen, in denen ausdrücklich die Eingruppierung von Mitarbeitern, die als Erzieher in einer Gruppe von Behinderten arbeiten, in die VergGr. V c vorgesehen ist. Eine solche Eingruppierung ist enthalten u.a. in der VergGr. V c Fallgr. 1 e/VergGr. VI b Fallgr. 2 e. In diese Vergütungsgruppen sind eingruppiert Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, daß sie von pädagogisch qualifizierten Personen in der Betreuung von Behinderten ausgeübt werden und pädagogischen Charakter haben. Die in den genannten Fallgruppen zu VergGr. V c enthaltenen, auf genau umschriebene Einzeltätigkeiten bezogenen Eingruppierungsbestimmungen wären gegenstandslos, wenn die von den dort angeführten Personen ausgeübte pädagogische – und damit fördernde – Betreuung Behinderter ohne weiteres zugleich als heilpädagogische Tätigkeit zu qualifizieren wäre. Wenn die Tätigkeit der Betreuer nämlich eine heilpädagogische ist, handelt es sich bei der betreuten Gruppe um eine heilpädagogische Gruppe mit der Folge, daß Betreuer mit den genannten Qualifikationen entgegen den dort enthaltenen ausdrücklichen Vorgaben nicht in VergGr. V c, sondern in VergGr. V b oder IV b einzugruppieren wären.

cc) Dies gilt trotz der dazu von der Klägerin vorgebrachten Zweifel auch für die Betreuung erwachsener Behinderter (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband und – 4 AZR 381/92 – ZTR 1993, 469). Auch deren Betreuung kann zum Aufgabenbereich eines Erziehers gehören (Urteil des Senats vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296). Die Klägerin selbst hat ein Schreiben des Bezirksamtes K. betreffend eine Entwicklungsberichtsanforderung u.a. für junge Volljährige vorgelegt, nach welchem sie u.a. einen „Erziehungsplan” vorlegen soll. Außerdem kann auf die Protokollnotiz Nr. 6 zu Teil II Abschn. G der Anl. 1 a zum BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung verwiesen werden, nach der „als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen … auch die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Behinderte i. S. von § 39 BSHG oder für Obdachlose)” gilt.

dd) Demnach erfordert die zu einer höheren Eingruppierung führende Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe mehr als die mit der Arbeit von Erziehern in Behindertengruppen zwangsläufig verbundene pädagogische Einwirkung. Es genügt hierfür nicht, daß diese pädagogische Arbeit in Formen erfolgt, die auf die besonderen Belange Behinderter zugeschnitten sind, denn dies ist schon Grundvoraussetzung jeder in VergGr. VI b bzw. V c eingestuften pädagogischen Arbeit in Behindertengruppen. Der Senat hat dementsprechend eine heilpädagogische Tätigkeit und damit eine heilpädagogische Gruppe bei Betreuung von behinderten oder sonst kranken Menschen gleich welcher Altersgruppe nur bei bestimmten spezifischen Erziehungsformen angenommen (BAG Urteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP, a.a.O., – 4 AZR 382/92 – und – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 3 und 4 zu § 12 AVR Caritasverband sowie – 4 AZR 381/92 – ZTR, a.a.O.). An dieser Auffassung hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 202/93 – und – 4 AZR 203/93 –, beide nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, festgehalten.

Von der Klägerin ist nicht substantiiert dargetan worden, daß sie eine heilpädagogische Tätigkeit ausübt und damit eine heilpädagogische Gruppe betreut. Ihre Tätigkeit entspricht im wesentlichen derjenigen der Erzieher in Wohngruppen und Außenwohngruppen in den vom Senat entschiedenen Fällen (Urteile vom 25. August 1993 – 4 AZR 533/92 – und – 4 AZR 534/92 – n.v. sowie vom 23. Februar 1994, a.a.O.). Die Arbeit der Klägerin, wie sie sich aus der von der Beklagten vorgetragenen, von der Klägerin nicht bestrittenen Aufgabenstellung der Mitarbeiter im Gruppendienst ergibt, wird weit überwiegend durch die Schaffung eines familienähnlichen Umfeldes und die Bewältigung der im Lebensalltag regelmäßig anfallenden Aufgaben einschließlich derjenigen der Anleitung zum Leben im sozialen Umfeld geprägt. Die Klägerin selbst hat ihre Tätigkeit dahin umschrieben, sie habe eine umfassende Betreuung der Wohngruppenmitglieder bei der Bewältigung aller lebenspraktischen Fragen zu leisten. Soweit sie hinzugefügt hat, die Betreuung reduziere sich allerdings nicht auf eine praktische Handlungsanleitung, sondern beinhalte auch die Betreuung im Rahmen psychischer Defizite und sozialer Verantwortung, gehört dies auch zur Aufgabe eines Erziehers behinderter Jugendlicher oder Erwachsener.

Zwar kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß sie bei ihrer Arbeit, insbesondere bei der Förderung und Lenkung des Sozialverhaltens der Behinderten, auch Maßnahmen ergreift, die auf die Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Behinderten gerichtet sind und damit zumindest teilweise heilpädagogischen Charakter haben. Nach der von ihr nicht bestrittenen Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten können solche Maßnahmen aber allenfalls einen geringen Teil der in der Außenwohngruppe von der Klägerin geleisteten Betreuungsarbeit ausmachen und ihr daher nicht das Gepräge geben.

e) Auch der Umstand, daß der Beklagte alle Mitarbeiter mit der Tätigkeit der Klägerin und auch diese selbst per 1. Januar 1990 in die VergGr. V b Fallgr. 1 k BAT a.F. „eingruppiert” hat, führt nicht zu dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b Fallgr. 3 BAT a.F. nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der VergGr. V b. Ebensowenig wie die vertragliche Vereinbarung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag der Parteien hat diese Eingruppierungsentscheidung konstitutiven Charakter, sondern bringt nur die damalige Rechtsansicht des Beklagten dazu zum Ausdruck, welche Eingruppierung der Klägerin und ihrer mit der gleichen Tätigkeit beschäftigten Kollegen er damals als zutreffend angesehen hat (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinerzeit bestätigt hat, daß „die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der” – nunmehr streitigen – „Vergütungsgruppe” vorlägen (BAG Urteil vom 27. Februar 1980, AP, a.a.O.). Dies stellt nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel lediglich die Äußerung einer Rechtsansicht dar. Da die Arbeitsvertragsparteien an die Äußerungen von Rechtsansichten nicht gebunden sind, kann auch keine Partei darauf vertrauen, daß die von ihrem Vertragspartner geäußerte Rechtsansicht sich letztlich als zutreffend erweist (BAG, AP, a.a.O.). Daher darf nach der Rechtsprechung des Senats ein Arbeitgeber gegenüber seinem Angestellten jederzeit eine fehlerhafte Rechtsauffassung berichtigen (Urteil des Senats vom 14. Juli 1982 – 4 AZR 1083/79 – AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. W. N.). Aus den gleichen Gründen kann auch darin, daß der Beklagte aus Anlaß der möglichen Teilnahme der Klägerin am Bewährungsaufstieg deren Eingruppierung nochmals überprüft hat und sich nunmehr darauf beruft, sie sei nicht in die VergGr. V b Fallgr. 1 k BAT a.F. eingruppiert, kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder arglistiges Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Senats vom 28. März 1979 – 4 AZR 446/77 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt ebenso für den Aufstieg wegen der Zeit einer Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe.

f) Da die Klägerin die Merkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 k BAT a.F. nicht erfüllt, wirkt sich die Übergangsvorschrift des § 5 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 24. April 1991 nicht zu ihren Gunsten aus. Die Besitzstandswahrung nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen des Anspruchs der Klägerin auf die VergGr. IV b Fallgr. 3 BAT a.F. am Stichtag (31. Dezember 1990) voraus (Urteil des Senats vom 9. März 1994 – 4 AZR 301/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Da die Tätigkeit der Klägerin in den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedoch nicht den Merkmalen der VergGr. V b Fallgr. 1 k a.F. entsprochen hat, kann sie auch das Merkmal der vierjährigen Berufsausübung in dieser Tätigkeit nach VergGr. IV b Fallgr. 3 BAT a.F. am Stichtag nicht erfüllt haben.

g) Die Klägerin kann schließlich auch nicht deshalb Vergütung nach der VergGr. IV b fordern, weil sie vom Beklagten „als Dipl.-Sozialpädagogin” angestellt worden ist. Über die von der Klägerin vertragsgemäß zu leistende Arbeit bestand und besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Die Klägerin wird vom Beklagten also nicht vertragswidrig eingesetzt. Sie hat sogar das Angebot des Beklagten, in einer anderen Einrichtung mit einer der VergGr. IV b entsprechenden Tätigkeit als Sozialpädagogin beschäftigt zu werden, abgelehnt.

h) Auf die Eingruppierungsmerkmale des BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht. Darauf einzugehen ist daher entbehrlich.

Dies gilt auch für einen aus dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 kurz: – DRK TV West – herzuleitenden Vergütungsanspruch; der vorgenannte Tarifvertrag gilt nach dem DRK TV Berlin vom 18. Dezember 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auch für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Beklagten. Die Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IV b Fallgr. 21 und 21 a der Anl. 10 a zum DRK TV West in der Fassung des 11. Tarifvertrages vom 10. Februar 1992 zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte. Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 entsprechen denjenigen der VergGr. IV b Fallgr. 16 und 17 des Teils II Abschn. G der Anl. 1 a BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung. Die Fallgr. 29 der VergGr. IV b der Anl. 10 a DRK TV West („Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung im Erziehungsdienst nach 4-jähriger Berufsausübung”) ist durch den 11. Tarifvertrag zur Änderung des DRK TV West mit Wirkung vom 1. Januar 1991 gestrichen worden. Auch auf die danach ab 1. Januar 1993 geltende Regelung stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht.

i) Über das Bestehen des Anspruchs der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. V b besteht zwischen den Parteien kein Streit. Es ist daher entbehrlich, darauf einzugehen, welche Fallgruppe der VergGr. V b der nunmehr maßgeblichen Anl. 10 a zum DRK TV West für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einschlägig ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schneider, Dr. Friedrich, Bott, Dr. Kiefer, Winterholler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083545

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