Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Pflegezulage. Blinder. angestellte Pflegekraft. Feststellung der angemessenen Kosten. individuelle Prüfung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege. vergütungsmäßige Bewertung der Pflegetätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der für eine Erhöhung der Pflegezulage erforderlichen Prüfung, ob für die vom Beschädigten angestellte Pflegekraft angemessene Kosten aufgewendet werden, ist die Versorgungsverwaltung berechtigt, die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes zugrunde zu legen, darf dann jedoch von deren Festlegungen nicht ohne Weiteres abweichen.
Normenkette
BVG § 35 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer erhöhten Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei dem 1934 geborenen Kläger wurden durch Bescheid des Versorgungsamts M.… vom 8. Oktober 1958 als Schädigungsfolgen iS des § 1 BVG der Verlust des linken Auges und die völlige Erblindung des rechten Auges mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH nach § 30 BVG anerkannt. Der bis September 1994 als Regierungsdirektor bei der Wehrbereichsverwaltung tätige Jurist beschäftigt seit dem 1. Oktober 1994 eine staatlich geprüfte Wirtschafterin als Pflegekraft. Wegen des dieser entsprechend den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) nach Vergütungsgruppe 6b der Anlage 2 (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen ≪allgemein≫) gezahlten Arbeitsentgelts beantragte er im Oktober 1994 die Erhöhung der ihm gemäß § 35 Abs 1 BVG nach Stufe III (pauschal) zuerkannten Pflegezulage gemäß § 35 Abs 2 BVG. Der Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 4. Januar 1995 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 31. März 1995 eine erhöhte Pflegezulage unter Berücksichtigung eines Pflegeumfanges von vier Stunden täglich und einer Einstufung nach Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2 der AVR. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995 zurück. Während des Verfahrens der Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erteilte der Beklagte zunächst am 5. April 1995 einen Folgebescheid nach § 35 Abs 2 BVG für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 1996 und sodann am 22. April 1996 (für die Zeit bis zum 31. März 1997) einen Abhilfebescheid, nach dem der berücksichtigungsfähige Pflegeumfang auf acht Stunden täglich erhöht wurde. Durch Urteil vom 1. April 1998 hat das SG den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 4. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995, des Bescheides vom 7. April 1995, des Abhilfebescheides vom 22. April 1996 “und aller darauf beruhender Folgescheide” verurteilt, dem Kläger eine erhöhte Pflegezulage auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 der AVR zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Vor dem von ihm angerufenen Hessischen Landessozialgericht (LSG) hat der Beklagte ua erklärt, dass er im Falle des Obsiegens des Klägers die nach dem 22. April 1996 erlassenen Folgebescheide betreffend die erhöhte Pflegezulage entsprechend einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts abändern werde. Der Kläger hat sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise geäußert. Daraufhin hat das LSG die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 21. Juni 2001 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei der Berechnung der erhöhten Pflegezulage könnten nur Lohnkosten für eine entsprechend den zu verrichtenden Tätigkeiten qualifizierte Hilfskraft zu Grunde gelegt werden. Beim Kläger beziehe sich der notwendige Hilfebedarf vor allem auf die Grundpflege, Mobilitäts- sowie Kommunikationshilfen. Während im Übrigen eine besondere fachliche Qualifikation nicht erforderlich sei, benötige der Kläger wegen seiner spezifischen Defizite im Bereich der Kommunikation eine Pflegekraft mit erhöhter Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit. Eine Einstufung von Pflegekräften in der Vergütungsgruppe 9 werde allenfalls noch bei hauswirtschaftlichen Hilfskräften vorgenommen. Angemessen sei hier entsprechend den Angaben des vom SG gehörten Sachverständigen K.…, …, eine Einstufung in die Vergütungsgruppe 7.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 35 Abs 2 BVG. Dazu trägt er vor: Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “angemessene Kosten” in § 35 Abs 2 BVG sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu beachten. Dem sei durch den Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 11. April 1988 – I A 5-54n-5240-46/88 – und die Verfügung des Landesversorgungsamts Hessen vom 6. Juni 1988 – II/1/1-54n06-135 – zur Auslegung und Anwendung von § 35 Abs 2 BVG Rechnung getragen worden. Damit habe er sich in sachgerechter Weise selbst gebunden. Zwar seien die Vergütungssätze der AVR zu Grunde zu legen, daraus jedoch aus Gründen der Pauschalabgeltung und Vereinfachung jeweils entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nur die Vergütungsgruppen 7 und 9. Danach sei die Vergütungsgruppe 7 nur bei einem besonders schweren Pflegefall und besonders hohen Aufwendungen heranzuziehen; diese Voraussetzungen seien auf Grund der beim Kläger anerkannten Schädigungsfolgen nicht gegeben. Für die Beschäftigung eines Sekretärs oder Gesellschafters entstehende Aufwendungen seien nicht berücksichtigungsfähig, ebenso wenig Bereitschaftszeiten. Eine erhöhte Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit im Hinblick auf Kommunikationshilfen sei auch nicht damit zu begründen, dass es sich um juristische Texte handele; diese erreichten nur ein Viertel der täglichen Hilfeleistung. Maßstab für die Versorgung sei allein die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Rücksicht auf den sozialen Status des Beschädigten und seine Vorlieben bzw seine ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 21. Juni 2001 aufzuheben und die Klage unter Änderung des Urteils des SG vom 1. April 1998 in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen hat der Kläger Anspruch auf erhöhte Pflegezulage in dem ihm vom SG zugesprochenen Umfang.
Streitig ist (noch) der Anspruch auf laufende Zahlung von erhöhter Pflegezulage für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1997, den der Beklagte durch Bescheid vom 4. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995, des Folgebescheides vom 5. April 1995 und des Abhilfebescheides vom 22. April 1996 geregelt hat. Auf Grund der von den Beteiligten vor dem LSG abgegebenen Erklärungen, die einen Teilvergleich darstellen, gehören die nachfolgenden Bescheide über eine erhöhte Pflegezulage nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegezulage im streitigen Zeitraum ist § 35 BVG. § 35 Abs 2 Satz 1 BVG in der durch Art 1 Nr 25 KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I S 582) geänderten, mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft gesetzten (Art 4 aaO) Fassung lautet:
“Wird fremde Hilfe iS des Abs 1 Satz 1 von Dritten auf Grund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Abs 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht.”
Durch Art 9 Nr 12 Buchst b Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S 1014, 1052) wurde im Hinblick auf die gleichzeitige Änderung des § 35 Abs 1 BVG die Angabe “Satz 1” mit Wirkung vom 1. April 1995 (Art 68 Abs 2 aaO) gestrichen.
Soweit in § 35 Abs 2 BVG auf den Begriff der fremden Hilfe Bezug genommen wird, ist Abs 1 dieser Vorschrift maßgebend. Dessen Satz 1 lautete in der Fassung durch das KOV-Strukturgesetz 1990:
“Solange der Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage von 390 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich gezahlt.”
Nachdem in der Folgezeit jeweils nur eine Erhöhung der DM-Beträge erfolgte, wurde diese Bestimmung mit dem PflegeVG durch folgende Sätze ersetzt:
“Solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 454 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos iS des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”
Diese Erweiterung des Gesetzestextes brachte nur eine Klarstellung, jedoch keine inhaltliche Änderung (vgl Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, mwN). Bei den danach zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl dazu auch Bürck, ZfS 1998, 97, 100). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl § 14 Abs 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzukommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen; vgl BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6; Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 aaO und vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach den vom Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen, den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) beläuft sich der danach berücksichtigungsfähige Pflegeumfang beim Kläger auf täglich acht Stunden. Zwar sind die betreffenden Verrichtungen insoweit nicht im Einzelnen aufgeführt worden, der Senat hat jedoch keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen, zumal auch der Beklagte in seinem Abhilfebescheid vom 22. April 1996 nach medizinischer Sachaufklärung einen Pflegebedarf des Klägers in diesem zeitlichen Umfang zu Grunde gelegt hat. Soweit das LSG eine erhöhte Pflegezulage unter Berücksichtigung eines Arbeitsentgelts der Pflegekraft nach der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 der AVR für angemessen gehalten hat, begegnet diese Beurteilung keinen revisionsgerichtlichen Bedenken.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der “angemessenen Kosten” (vgl BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 8 S 18, 23; vgl zur faktischen Sonderstellung Blinder im Recht der Pflegezulage: BSG aaO Nr 10 S 25, 27 f) bedarf insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der Beschädigten der Konkretisierung (vgl dazu allg BSG SozR 3100 § 18 Nr 2). Die gemäß Art 84 Abs 2 GG erlassenen Verwaltungsvorschriften zum BVG (vgl dazu allgemein das Senatsurteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen) enthalten insoweit keine Aussagen. Als rechtskonkretisierende Leitsätze eignen sich grundsätzlich die in den Schreiben des (früheren) Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 23. April 2002 (BABl 6/2002, 104) und vom 26. Januar 1994 (BABl 3/1994, 74) gegebenen Durchführungshinweise. Dabei ist darauf zu achten, dass derartige Rechtsanwendungsgrundsätze nicht zu Beträgen führen, die unter denjenigen liegen, die ein entsprechend Beschädigter unter ortsüblichen Bedingungen für eine Pflegekraft typischerweise aufwenden muss (vgl dazu allg BSG SozR 3-3100 § 18 Nr 5 S 17). Denn sonst würde der Sinn und Zweck des § 35 Abs 2 BVG verfehlt.
Hieraus erhellt, dass bei Anwendung von § 35 Abs 2 BVG notwendig eine individuelle Prüfung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege zu erfolgen hat (vgl BSGE 65, 119 = SozR 3100 § 35 Nr 21). Die für eine bezahlte Pflegekraft angemessenen Aufwendungen können deshalb weder einseitig durch Vertrag zwischen dem Beschädigten und der Pflegeperson (BSGE 65, 119, 122 = SozR 3100 § 35 Nr 21 S 73, 75 f), noch – worauf sich der Beklagte aber beruft – in pauschaler Weise und ohne hinreichende Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse festgelegt werden. Maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit für die täglichen Verrichtungen (ohne allgemeine Hausarbeiten) je nach den besonderen Behinderungen des Beschädigten und die objektiv nach allgemeiner Erfahrung dafür notwendige Pflegetätigkeit (vgl BSG aaO). Im ersten Schritt ist demgemäß die Art der Pflegetätigkeit und die dafür erforderliche Qualifikation der Pflegekraft zu prüfen. Davon ist hier das LSG – auch in Übereinstimmung mit dem Schreiben des BMA vom 23. April 2002 – ausgegangen. Zu Recht hat es abgelehnt, allein auf die berufliche Qualifikation der Pflegekraft abzustellen; denn diese kann auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen Berufs für die konkrete Pflegetätigkeit “überqualifiziert” sein.
Im zweiten Schritt ist die vergütungsmäßige Bewertung dieser Pflegetätigkeit anhand eines geeigneten Maßstabs vorzunehmen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale und zur Klärung der dafür angemessenen Vergütung die sowohl von der Versorgungsverwaltung im Allgemeinen (vgl dazu Rohr/Sträßer/Dahm, BVG mit Verfahrensrecht, Handkommentar, BVG § 35 – K 21) als auch von dem Beklagten und den Vorinstanzen herangezogenen Regelungen der AVR zu Grunde zu legen. Denn diese erfassen nach den Feststellungen des LSG Tätigkeiten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sind.
Die dazu vom SG getroffene und vom LSG bestätigte Bewertung, wonach die von der Pflegekraft des Klägers geleistete Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 zuzuordnen ist, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Nach der genannten Vergütungsgruppe werden zB (unter Ziff 20a) “Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziff 9a” (unter Ziff 20b) “Hauswirschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit” sowie (unter Ziff 69) “Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist” eingruppiert. Die vom LSG für seine Bewertung gegebene Begründung trägt; insoweit hat der Beklagte keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Das LSG hat die Annahme erhöhter Selbständigkeit und Verantwortlichkeit der Pflegekraft mit spezifischen Defiziten des blinden Klägers begründet und sich hierfür auf die Aussagen sowohl des vom SG angehörten Sachverständigen K.… als auch der Pflegekraft gestützt. Dazu hat das LSG – knapp – ausgeführt, dass “an die Kommunikationshilfen erhöhte Maßstäbe zu legen” seien. Soweit der Beklagte zu diesem Punkt allgemein die Beweiswürdigung durch das LSG angreift (vgl insbesondere S 4 f der Revisionsbegründung), enthält sein Vorbringen keine ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162, § 163, 164 Abs 2 SGG). Die vom Beklagten dazu angestellten materiell-rechtlichen Erwägungen vermögen den erkennenden Senat nicht zu überzeugen.
Soweit sich der Beklagte für die Zuordnung zur Vergütungsgruppe 9 an ungelernten Hauswirtschaftshelferinnen orientiert, kann ihm – schon im Ansatz – nicht gefolgt werden, weil seine Annahme fehlgeht, bei der Auslegung des § 35 Abs 2 BVG sei “dem Prinzip der Pauschalabgeltung und Vereinfachung” zu folgen. Entsprechende Empfehlungen der hessischen Versorgungsverwaltung, auf die sich der Beklagte für seine Auffassung stützt, sind mangels Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht unbeachtlich. Die weitere Annahme, die Vergütungsgruppe 7 komme nur in besonders schweren Pflegefällen bzw bei besonders hohen Aufwendungen wegen eines besonders schweren Leidenszustandes in Betracht, lässt nicht erkennen, inwieweit hierbei dem ganzen Umfang des oben umschriebenen Hilfebegriffs, insbesondere im Blick auf geistige Anregung und Kommunikation, Rechnung getragen würde. Die genannten Kriterien beschränken sich offenbar auf Aspekte der medizinisch therapeutischen Versorgung; diese Verengung des Blicks lässt sich nicht mit einer Gleichbehandlung von Kriegsopfern ohne Rücksicht auf “sozialen Status und gesellschaftliche Stellung” rechtfertigen. Gerade für die Kommunikationshilfen ist vielmehr die individuelle Lage des Beschädigten maßgebend, was insbesondere auch eine Berücksichtigung seines Bildungsstandes und Informationsbedürfnisses bedingt. Davon ist zutreffend auch das LSG ausgegangen, ohne sich – anders als noch das SG – dafür auf eine – den Begriff des Hilfebedarfs iS von § 35 Abs 1 BVG sprengende – Hilfeleistung der Pflegeperson bei der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers zu stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1084457 |
FEVS 2004, 385 |
SozR 4-3100 § 35, Nr. 1 |
br 2004, 89 |