Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.07.1991)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten vorgezogenes Altersruhegeld im Sinne des § 1248 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. September 1987.

Der am 13. August 1926 geborene Kläger, der von der Beklagten seit 1. September 1991 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erhält, ist griechischer Staatsangehöriger. Er arbeitete von 1947 bis 1955 und von 1971 bis 1986 in Griechenland sozialversicherungspflichtig. In Griechenland legte er 194 Monate sozialversicherungspflichtig zurück. Von Dezember 1956 bis November 1971 lebte und arbeitete der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Versicherungskonto weist 178 Monate auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten aus. Von 1972 bis Februar 1985 war der Kläger in Griechenland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er bis Ende Oktober 1985 arbeitslos. Vom 1. November 1985 bis 30. Juli 1986 arbeitete der Kläger wieder sozialversicherungspflichtig. Am 1. August 1986 meldete er sich bei dem örtlich zuständigen griechischen Arbeitsamt arbeitslos. Er bezog sodann vom 6. August 1986 bis 5. April 1987 von der griechischen Arbeitsverwaltung OAED Arbeitslosengeld, war anschließend bis 31. August 1987 im dortigen Sonderregister für Arbeitslose eingetragen und blieb auch danach ohne Arbeit.

Mit einem am 27. Oktober 1987 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld. Seit dem 7. August 1987 erfülle er die Voraussetzungen des § 1248 Abs 2 RVO. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 30. März 1988 die Gewährung von Altersruhegeld ab. § 1248 Abs 2 RVO setze voraus, daß der Arbeitslose objektiv und subjektiv dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Da der Kläger nur dem Arbeitsmarkt in Griechenland zur Verfügung gestanden habe, erfülle er diese Voraussetzungen nicht.

Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 1. Dezember 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 16. Juli 1991) und ausgeführt: Nur Zeiten der Arbeitslosigkeit in Deutschland seien geeignet, das von § 1248 Abs 2 RVO geforderte Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit zu erfüllen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 1248 Abs 2 RVO sowie des Art 3 Grundgesetz (GG) und der Art 7 EWG-Vertrag (EWGV) und 3 der Verordnung (VO) Nr 1408/71 (Diskriminierungsverbot). Zwar habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer früheren Entscheidung das europäische Recht dahin ausgelegt, daß zwischen dem Recht der EWG und § 1248 Abs 2 RVO kein Widerspruch bestehe. Doch sei dieses Urteil durch neuere Entscheidungen des EuGH in ähnlich gelagerten Fällen überholt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersruhegeld bereits ab 1. September 1987 zu gewähren;

hilfsweise beantragt er,

das Verfahren auszusetzen, und die Sache dem EuGH vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die durch Zulassung statthafte Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Altersruhegeld für die Zeit vor dem 1. September 1991. Die Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 1248 Abs 2 RVO liegen bei dem Kläger nicht vor.

Seit dem 1. Januar 1992 gilt für das Rentenrecht das 6. Buch des Sozialgesetzbuches – SGB VI – (§ 300 Abs 1 SGB VI). Die Vorschriften des bisherigen Rechts sind indessen weiter anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht wird (§ 300 Abs 2 SGB VI). Da der Kläger seinen Anspruch bereits vor Inkrafttreten des SGB VI geltend gemacht hat, sind bei ihm noch die Vorschriften der RVO anzuwenden.

Altersruhegeld für die Zeit vor Vollendung seines 65. Lebensjahres könnte der Kläger allenfalls aufgrund des § 1248 Abs 2 RVO beziehen. Danach erhält diese Leistung auf Antrag der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach § 1248 Abs 7 RVO (180 Kalendermonate) erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens 8 Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach den Feststellungen des LSG liegen in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Nur fehlt es dem Kläger an einer Arbeitslosigkeit im Inland.

Zu Recht hat aber das LSG ausgeführt, daß es für § 1248 Abs 2 RVO nicht ausreicht, daß der Kläger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 52 Wochen ohne Arbeit war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß nur Zeiten der Arbeitslosigkeit in Deutschland geeignet sind, das von § 1248 Abs 2 RVO geforderte Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen zu erfüllen (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 35 und 49). Was unter dem Begriff „arbeitslos” zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der RVO noch aus sonstigen Rentengesetzen. Für die Definition dieses Gesetzes müssen nach der genannten Rechtsprechung des BSG die Vorschriften der §§ 101 und 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) herangezogen werden. Danach ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Ferner muß er der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung erfüllt nur derjenige, der eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, weiter das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger während der Zeit nicht vor, in der er in Griechenland ohne Beschäftigung war. Insbesondere konnte der Kläger damals nicht täglich das Arbeitsamt in Deutschland aufsuchen.

Dieses Verständnis des § 1248 Abs 2 RVO verstößt auch nicht gegen supranationales Recht der EWG, und zwar weder gegen primäres Gemeinschaftsrecht, etwa gegen den EWGV vom 25. März 1957 (BGBl II S 766) noch gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht, etwa gegen die VO Nr 1408/71.

Nach Art 177 Abs 3 EWGV hat ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem EuGH eine Auslegungsfrage vorzulegen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren über die Auslegung europäischen Rechtes, etwa des EWGV, entschieden werden muß. Der Kläger hat sich hier darauf berufen, weil die Auslegung des § 1248 Abs 2 RVO, daß nur Zeiten der innerstaatlichen Arbeitslosigkeit anspruchsbegründend seien, gegen den EWG-Vertrag verstoße. Das verpflichtet noch nicht zur Anfrage beim EuGH. Die Vorlagepflicht entfällt insbesondere, wenn die entscheidungserhebliche Frage des europäischen Rechts vom EuGH bereits entschieden ist. Außerdem kann die Vorlage unterbleiben, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechtes derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (EuGH Rs CilFIT, Rs 283/81 Slg 1982, S 3415; Grabitz, Komm zum EWG-Vertrag, Art 177, RdNr 53).

Die Frage, ob § 1248 Abs 2 RVO gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, hat indes der EuGH bereits mit Urteil vom 9. Juli 1975 verneint (Rs 20/75 in EuGHE 1975, 891 = SozR 6050 Art 45 Nr 1). Der Arbeitslose hat danach nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsgrundsätzen eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, indem er arbeitslos geworden ist. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Anspruch auf eine Altersrente nicht nur von der Erfüllung einer Wartezeit, sondern auch davon abhängig machen, daß der Betroffene seit einer bestimmten Zeit arbeitslos ist, wenn also die Dauer der Arbeitslosigkeit weder zur Erlangung der Mindestversicherungszeit bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden muß, noch bei der Berechnung der Leistung, so braucht eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Arbeitslosenzeit nicht in Betracht gezogen werden. Wie aus Kapitel 6 der VO Nr 1408/71 und namentlich aus den Art 69 und 71 dieser VO hervorgeht, hängt der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit davon ab, daß der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung, bei der er gemeldet ist, zur Verfügung steht. Da das Angebot an offenen Stellen in der Gemeinschaft regional schwankt, sind die Leistungen bei Arbeitslosigkeit an den geographischen Raum gebunden, in dem der Betroffene arbeitslos geworden ist (EuGH aaO). § 1248 Abs 2 RVO ist eine Vorschrift, die Leistungen letztlich deshalb gewährt, weil der Versicherte schon längere Zeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt arbeitslos ist und weil nicht mehr zu erwarten ist, daß er noch vor Erreichen der „normalen” Altersgrenze in das Arbeitsleben im Inland wieder eingegliedert werden kann. Das Altersruhegeld wird daher vorgezogen und der Bedürfnisfall der Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der inländischen Verhältnisse damit abgedeckt. Gerade für Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sieht aber das europäische Recht – wie dargelegt aus guten Gründen – eine Regionalisierung vor. Der Arbeitslosigkeit als innerer und maßgebender Grund für die Leistung nach § 1248 Abs 2 RVO läßt sich am besten bei Anknüpfung an die regionalen Gegebenheiten begegnen. Das ist anders bei Leistungen, die ihren inneren Grund nicht in der Arbeitslosigkeit selbst haben, sondern etwa in der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Berufsunfähigkeit) oder in der besonderen Bedürfnislage, die durch das Aufziehen von Kindern entsteht und bei deren Voraussetzungen dann die Frage der Arbeitslosigkeit lediglich auch eine Rolle spielt. In diesem Falle sind nicht die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit heranzuziehen (Art 69 ff VO 1408/71), die wegen der Besonderheit der Arbeitslosigkeit und der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit an einer Regionalisierung festhalten, sondern die Bestimmungen über die Art von Leistungen, um die es jeweils geht (etwa über Invalidität oder über Familienleistungen) und die eine stärkere Berücksichtigung von Vorgängen außerhalb der nationalen Grenzen – auch der Arbeitslosigkeit – vorsehen und wegen der Eigenart dieser Bedürfnislage und der dafür zu gewährenden Leistungen auch vorsehen können.

Deshalb geben die vom Kläger angesprochenen Einfügungen des Art 9a in die VO 1408/71 und die vom Kläger zitierten Entscheidungen des EuGH auch keinen Hinweis darauf, daß der EuGH den von ihm am 9. Juli 1975 entschiedenen Fall aaO heute anders sehen würde. Das europäische Recht hat sich insoweit nicht geändert, und die damals als tragend angesehenen Gesichtspunkte sind auch heute noch von gleicher Bedeutung.

Die durch die VO (EWG) Nr 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (Amtsblatt EG vom 2. August 1989 Nr L 224/1) erfolgte Einfügung des Art 9a in die VO 1408/71 ist eine Folge der deutschen Rechtsänderung für Leistungen wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit: Seit dem 1. Januar 1984 gelten die §§ 1246 Abs 2a und 1247 Abs 2a RVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 – HBegleitG 1984 – vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532). Nach diesen neuen Vorschriften kann Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur gewährt werden, wenn der Versicherte – zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen, also Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Zurücklegung der Wartezeiten – in den letzten 60 Monaten (5 Jahren) vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonate (3 Jahre) mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt hat. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate werden bestimmte Zeiten (zB Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten usw) zugunsten des Versicherten nicht mitgezählt, verlängern also den Rahmenzeitraum, innerhalb dessen er die 36 Monate Versicherungszeit erbracht haben darf (§ 1246 Abs 2a Satz 2 RVO). Zu diesen Zeiten, die den Rahmenzeitraum verlängern, gehören nach Art 9a VO 1408/71 auch Zeiten der Invaliditäts- oder Altersrente oder Zeiten der Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates.

In diesen Zusammenhang (also zu Art § 9a VO 1408/71) gehört auch die Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 1991 (C-349/87 in SozR 3-6030 Art 48 Nr 5). Der EuGH legt in dieser Entscheidung die §§ 48 Abs 2 (Abschaffung der auf Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlungen von Arbeitnehmern) und 51 (Maßnahmen zur Sicherstellung der Niederlassungsfreiheit) EWGV wie folgt aus: Sie stünden einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärfe, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt werde, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet habe. Dadurch ist klargestellt, daß die §§ 1246 Abs 2a und 1247 Abs 2a RVO nicht gegen den EWGV verstoßen. Weiter führt der EuGH aber aus, daß die genannten Vertragsbestimmungen (§§ 48 Abs 2 und 51 EWGV) einer Regelung entgegenstünden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes gestatte, jedoch keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsehe, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen im Inland entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten. Der EuGH erweiterte damit im Ergebnis den Art 9a VO 1408/71 dahin, daß alle Umstände, die in Deutschland eintreten und den Rahmenzeitraum verlängern, auch diese Wirkung entfalten müssen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat eintreten. Der EuGH mißbilligte, daß der Klägerin, die in ihrem Heimatland Griechenland krank und arbeitslos gewesen war, nicht eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes zugebilligt werden sollte, obwohl sie diese Verlängerung erhalten hätte, wenn sie in Deutschland und/oder arbeitslos gewesen wäre.

Diese Problematik der in Art 9a VO 1408/71 und in der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 1991 angesprochenen Regelung bezieht sich somit auf Rentenleistungen, die wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erbracht werden und in deren Rahmen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit eine Rolle spielen. Wie bereits dargelegt, sind davon Fälle zu unterscheiden, in denen Leistungen gerade wegen Arbeitslosigkeit erbracht werden, wie im vorliegenden Fall. Für sie gelten aus Gründen der Natur der Sache stärker regionalisierte Bestimmungen. Der Art 9a VO 1408/71 und die genannte Entscheidung des EuGH geben damit für den Fall des Klägers nichts her.

Ebenso verhält es sich mit den anderen vom Kläger zitierten Entscheidungen des EuGH. Mit Urteil vom 7. Juni 1988 (Rs 20/85 in EuGHE 1988, 2805 = SozR 6050 Anhang VI Nr 4 = NJW 88, 2170) hat der EuGH entschieden, das Gemeinschaftsrecht verlange, daß eine nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte höherwertige berufliche Tätigkeit bei der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit auch in Deutschland die gleiche Bedeutung habe, als wenn sie in Deutschland ausgeübt worden wäre. Der Senat hat darauf sein Urteil vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr 159) gestützt. Im Urteil vom 22. Februar 1990 (C-228/88 = SozR 3-6050 Art 73 Nr 1) hat der EuGH ausgeführt, Art 73 VO 1408/71 sei so auszulegen, daß Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit des Kindes auch dann zu zahlen sei, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat arbeitslos gemeldet ist und der dortigen Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Die beiden zuletzt genannten Entscheidungen sind damit ebenfalls nicht mit dem vorliegenden Fall des Klägers zu vergleichen, bei dem – anders als in den beiden zitierten Urteilen – Leistungen gerade wegen der Arbeitslosigkeit erbracht werden sollen.

Da der Fall des Klägers und die von ihm herangezogenen Fälle sich wesentlich unterscheiden, ist der Kläger durch eine andere Behandlung als in den zitierten EuGH-Entscheidungen weder diskriminiert noch ungleich behandelt. Eine Verletzung des Art 7 EWGV und des Art 3 VO Nr 1408/71 sowie des Art 3 GG ist nach alledem nicht ersichtlich.

Der Revision mußte somit der Erfolg versagt bleiben; sie war zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SozialgerichtsgesetzSGG –).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174166

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