Entscheidungsstichwort (Thema)
Erklärungserwerb. Erklärungsrecht. Staatsangehörigkeit. Erwerb der – durch Erklärung
Leitsatz (amtlich)
- Das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, deutscher Staatsbürger werden zu wollen, steht nur dem Kind einer deutschen Mutter zu, nicht auch dessen Abkömmlingen.
- Die durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes erstreckt sich nicht auf dessen vor der Erklärung geborene Abkömmlinge.
Normenkette
RuStAÄndG 1974 Art. 3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen 19 A 948/04) |
VG Köln (Entscheidung vom 21.01.2004; Aktenzeichen 10 K 529/04) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Kläger begehren die Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise.
Der 1986 geborene Kläger zu 1 und der 1987 geborene Kläger zu 2 stammen aus Kasachstan. Zur Zeit ihrer Geburt waren ihre 1964 geborenen Eltern sowjetische Staatsangehörige. Der 1937 geborene Großvater der Kläger mütterlicherseits war bei der Geburt der Mutter der Kläger sowjetischer Staatsanghöriger. Die 1939 geborene Großmutter der Kläger mütterlicherseits ist 1944 durch den damaligen Reichsminister des Innern eingebürgert worden. Die Großeltern hatten 1962 geheiratet.
Im Dezember 1999 gab die Mutter der Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sich und ihre beiden Kinder – die Kläger dieses Verfahrens – ab. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juni 2001 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2002 zurückgewiesen.
Nachdem sich die Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hatte, der Mutter der Kläger eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 auszustellen, hat das Verwaltungsgericht der Klage der Kläger stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, mit der Begründung, der Erklärungserwerb der Mutter erstrecke sich auf die Kläger. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage der Kläger sei unbegründet. Sie hätten keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Denn sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt noch aufgrund der Erklärung ihrer Mutter, Deutsche werden zu wollen, erworben. Die Mutter der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch ihre Optionserklärung vom Dezember 1999 erworben. Dieser Erklärungserwerb nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 wirke nicht auf den Zeitpunkt der Geburt der Kläger zurück und erstrecke sich nicht auf die Kläger. Einer Erstreckung auf Abkömmlinge stehe der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 entgegen. Danach würden nur die Kinder einer deutschen Mutter durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit erwerben. Eine Erstreckung des Erklärungserwerbs auf die vor Abgabe der Erklärung bereits geborenen Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten sei weder in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 noch in den sonstigen Bestimmungen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 vorgesehen. Eine erweiternde, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Vorschrift stehe den Gerichten nur zu, wenn ohne Korrektur des Wortlauts der Gesetzeszweck in einem Teil der Fälle verfehlt würde, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit vorläge. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Die Kläger begehren mit ihrer Revision die Wiederherstellung des ihrer Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht stützt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das angefochtene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO); sie ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger nicht deutsche Staatsangehörige sind.
Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Nach § 4 RuStAG in seiner zur Zeit der Geburt der Kläger 1986 und 1987 geltenden Fassung erwarb durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher war, das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche war. Zur Zeit der Geburt der Kläger 1986 und 1987 waren ihre beiden Eltern sowjetische Staatsangehörige. Zu dieser Zeit war die Mutter der Kläger (noch) nicht deutsche Staatsangehörige.
Die Mutter der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit ihrer Geburt 1964 von ihren seit 1962 verheirateten Eltern, den Großeltern der Kläger mütterlicherseits, erworben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in seiner durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982) geänderten Fassung erwarb durch Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter; nach Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung erwarb das eheliche Kind durch Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde. Zur Zeit der Geburt der Mutter der Kläger 1964 war der 1937 geborene Vater der Mutter der Kläger, der Großvater der Kläger mütterlicherseits, sowjetischer Staatsangehöriger. Die 1939 geborene Mutter der Mutter der Kläger, die Großmutter der Kläger mütterlicherseits, war zwar im Oktober 1944 durch den damaligen Reichsminister des Innern eingebürgert worden, ihre Tochter, die spätere Mutter der Kläger, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch 1964 durch Geburt weder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erwerben, weil sie ehelich war, noch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG, weil sie nicht staatenlos, sondern sowjetische Staatsangehörige nach ihrem Vater war.
Die Mutter der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit erst 1999 durch ihre Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erworben. Denn nach Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 wird der Erwerb nicht rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt, sondern “mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde” wirksam. Während in anderen dem Art. 3 RuStAÄndG 1974 vorangegangenen Vorschriften (§ 3 2. StAngRegG vom 17. Mai 1956 ≪BGBl I S. 431≫; Art. II Abs. 2 3. StAngRegG vom 19. August 1957 ≪BGBl I S. 1251≫) ein rückwirkender Erklärungserwerb geregelt war, hat der Gesetzgeber eine Rückwirkung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht bestimmt, sondern angeordnet, dass der Erklärungserwerb (erst) mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde wirksam wird.
Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eigene Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1975 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Zwar hat die Mutter der Kläger 1999 eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur für sich, sondern auch für ihre beiden, damals noch minderjährigen Kinder abgegeben. Den Klägern steht aber ein Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht zu.
Als Kinder ihrer Mutter, also dem Wortlaut des Gesetzes “Kind einer Mutter” entsprechend unmittelbar an das Verhältnis Mutter-Kind anknüpfend, haben die Kläger deshalb kein Erklärungsrecht, weil sie nicht vor dem 1. Januar 1975, dem Inkrafttreten des Gesetzes, geboren sind und ihre Mutter im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht Deutsche war.
Auch als Abkömmlinge ihrer Großmutter mütterlicherseits haben die Kläger kein Erklärungsrecht. Zwar ist ihre Großmutter 1944 durch den damaligen Reichsminister des Innern eingebürgert worden, aber Art. 3 RuStAÄndG 1974 räumt nur dem Kind einer deutschen Mutter ein Erklärungsrecht ein, nicht auch dessen Kindern, also den Enkeln der deutschen Mutter. Während in anderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften, z.B. zur Einbürgerung auf Antrag nach § 13 RuStAG 1913 und § 13 StAG und zum Staatsangehörigkeitserwerb auf Erklärung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 2. StAngRegG vom 17. Mai 1956 (BGBl I S. 431), das Antragsrecht und das Erklärungsrecht nicht auf den primär Antrags- oder Erklärungsberechtigten beschränkt ist, sondern auch seinen Kindern zusteht, hat der Gesetzgeber in Art. 3 RuStAÄndG 1974 das Erklärungsrecht nur dem Kind einer deutschen Mutter eingeräumt und nicht auch dessen Kindern.
Die Kläger sind nicht in Folge des Staatsangehörigkeitserwerbs ihrer Mutter nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 deutsche Staatsangehörige geworden. Denn nach dieser Vorschrift erwirbt durch Erklärung nur das Kind einer (zur Zeit der Geburt des Kindes deutschen) Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht auch das Kind des Kindes (das Kindeskind, das Enkelkind) der deutschen Mutter. Art. 3 RuStAÄndG 1974 normiert nicht, dass sich der Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes einer deutschen Mutter auf dessen Kinder erstreckt. Die Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf die Kinder des Erwerbers folgt auch nicht aus einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsatz. Sie tritt nicht von selbst ein, sondern bedarf, wenn sie gewollt ist, der eindeutigen Anordnung im Gesetz. Zeitlich vor dem RuStAÄndG 1974 bestimmte § 16 Abs. 2 RuStAG 1913, dass sich die Einbürgerung auf Kinder des Eingebürgerten erstreckt, und regelte § 29 RuStAG 1913, dass sich der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 RuStAG 1913 auf Kinder des Wiedereingebürgerten erstreckt. Zeitlich nach dem RuStAÄndG 1974 bestimmten § 6 RuStAG i.d.F. des Art. 9 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl I S. 1749) und Art. 12 § 4 Adoptionsgesetz, dass sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit des durch einen Deutschen als Kind angenommenen minderjährigen Kindes auf die Abkömmlinge des Kindes erstreckt. Eine solche Erstreckung enthält Art. 3 RuStAÄndG nicht.
Die vom VGH Mannheim im Urteil vom 12. September 2002 – 13 S 2015/01 – (EzAR 275 Nr. 12 und juris Rn. 25 ff.) vertretene Auffassung, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 erstrecke sich auf die zum Erklärungszeitpunkt vorhandenen Abkömmlinge des Erklärenden, wenn diese bei gleichberechtigungskonformem Staatsangehörigkeitsrecht nach ihm die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, überzeugt nicht. Zuzustimmen ist dem VGH Mannheim darin, dass die dem bisher benachteiligten Personenkreis – das sind Kinder deutscher Mütter – durch Art. 3 RuStAÄndG eröffnete Möglichkeit, durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit für die Zukunft zu erwerben, ein ausreichender Ausgleich für die verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Nicht gefolgt werden kann ihm aber dahin, es sei zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes eine Auslegung geboten, dass sich die Erklärung auch auf Abkömmlinge des erklärungsberechtigten Kindes erstrecke.
Zwar enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 und 21/72 – (BVerfGE 37, 217) Vorgaben für eine Übergangsregelung; aber sowohl die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundrechtsverletzungen als auch seine Vorgaben für einen nachträglichen Ausgleich betreffen ausschließlich das Verhältnis der Eltern, insbesondere der Mutter, zum Kind und die Auswirkung für bzw. auf die Staatsangehörigkeit des Kindes, nicht dagegen weitere, sich nicht an die Staatsangehörigkeit der Mutter, sondern an die Staatsangehörigkeit des Kindes später anschließende Folgen.
Den Gesetzesmaterialen zum Entwurf des Art. 3 RuStAÄndG 1974 (BTDrucks 7/2175; 7/2814) ist kein positiver Hinweis auf eine Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge zu entnehmen. Auch der VGH Mannheim (a.a.O.) hat gesehen, dass die Problematik der Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert wurde, meint aber, dies habe sich damals angesichts des Alters des begünstigten Personenkreises nicht aufgedrängt. Das überzeugt nicht. Denn erklärungsberechtigt waren die ab dem 1. April 1953 Geborenen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe nicht erkannt, dass Erklärungsberechtigte im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits Eltern sein konnten. Während der Gesetzgeber in § 6 RuStAG i.d.F. des Art. 9 des Adoptionsgesetzes beim Staatsangehörigkeitserwerb minderjähriger Kinder eine Erstreckung auf deren Abkömmlinge bestimmte, hat er eine solche Bestimmung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht getroffen.
Die Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge kann auch nicht in Analogie zu § 16 Abs. 2 oder § 6 Satz 2 StAG angenommen werden. Soweit dies in der Literatur zu § 5 StAG angenommen wird (vgl. Nachweise im Urteil des VGH Mannheim, a.a.O.), überzeugt das zu § 5 StAG ebenso wenig wie zu Art. 3 RuStAÄndG 1974. Denn anders als in den Fällen des § 16 Abs. 2 und des § 6 Satz 2 StAG, in denen der Gesetzgeber eine Erstreckung ausdrücklich geregelt hat, fehlen in den Art. 3 RuStAÄndG 1974 und § 5 StAG, die jeweils Übergangsbestimmungen für bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung geborene Kinder enthalten, solche Erstreckungsregelungen, ohne dass Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegen. Während die Gesetzesmaterialien zu § 6 StAG ausdrücklich die Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge der Kinder behandeln (BTDrucks 7/3061 S. 64 ≪66≫), ist das in den Gesetzesmaterialien weder zu Art. 3 RuStAÄndG 1974 (BTDrucks 7/2175; 7/2814) noch zu § 5 StAG (BTDrucks 13/8511 S. 77) der Fall.
Die Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Denn der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG betraf das Verhältnis der Eltern, insbesondere der Mutter, zum Kind und wirkte sich darauf und für bzw. auf die Staatsangehörigkeit des Kindes aus. Deshalb genügt verfassungsrechtlich eine Korrektur, die es dem Kind ermöglicht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Denn die deutsche Mutter und ihr Kind waren dadurch benachteiligt, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihr erwerben konnte. Die vom Gesetzgeber für die Vermittlung der Staatsangehörigkeit als maßgeblich gewählte Abstammung ist aber allein die Abstammung des Kindes von seinen Eltern, nicht dagegen generationsübergreifend auch die Abstammung der Enkel von ihren Großeltern. Deshalb genügt es, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen des Verfassungsverstoßes allein für das Kind zu korrigieren. Darin liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber Abkömmlingen eines deutschen Großvaters, weil der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungsverstoß allein die Ungleichbehandlung im Eltern-Kind-Verhältnis und ihre unmittelbare Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit des Kindes, nicht hingegen auch auf dessen Abkömmlinge betraf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
FamRZ 2006, 1526 |
DÖV 2006, 876 |
ZAR 2006, 326 |
NWVBl. 2006, 457 |