Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufbauhypothek. vom Verwalter bestellte –. Übernahme der –. Ablösung der –. staatlicher Verwalter. – von Erbanteilen. Miterben. Verwaltervollmacht durch –. Erbengemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 5 VermG erfasst die vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit zum Teil innerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehört hat und die Hälfte oder mehr der Erbanteile staatlich verwaltet waren.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 4-5, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 1-2; HypAblV § 3 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Meiningen (Entscheidung vom 31.03.1999; Aktenzeichen 2 K 138/97) |
Tenor
Nummer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 31. März 1999 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Landratsamts Hildburghausen vom 11. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. Januar 1997 wird aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass die Eigentümer des im Grundbuch von Hildburghausen, Blatt 871, verzeichneten Grundstücks Wilhelm-Külz-Straße 6 die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 8 eingetragene Aufbau-Hypothek in einer den Betrag von 14 830,61 DM übersteigenden Höhe zu übernehmen haben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Verpflichtung, eine vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek zu übernehmen.
Erich K., Herta K. und Elisabeth K. waren gemeinsam mit Rainer K. in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der einen ideellen Hälfte und gemeinsam mit Rainer K., Maria K. und Wilhelm K. Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft der anderen ideellen Hälfte des in H. gelegenen, mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks W.-K.-Straße 6.
Die mehr als die Hälfte der Anteile an der Erbengemeinschaft ausmachenden Erbanteile des Erich K., der Elisabeth K. und des Rainer K. wurden mit Wirkung vom 12. September 1958 aufgrund der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 in staatliche Treuhandverwaltung genommen, die vom VEB Gebäudewirtschaft H. wahrgenommen wurde. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 9. Juni 1977. Die übrigen Miterben – Herta, Maria und Wilhelm K. – lebten in der DDR und erteilten den VEB Gebäudewirtschaft H. Verwaltervollmacht. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück blieben unverändert.
Zwecks Instandsetzungsarbeiten schloss der VEB Gebäudewirtschaft H. in der Zeit von 1968 bis 1985 zeitlich gestaffelt mit der Beigeladenen vier Kreditverträge, die durch entsprechende Aufbaugrundschulden bzw. -hypotheken im Grundbuch abgesichert wurden. Dies geschah in der Weise, dass vom aktuell abgeschlossenen Darlehen jeweils vorangegangene Darlehen umgeschuldet und die im Grundbuch eingetragene vorangegangene dingliche Sicherung mit der Eintragung der neuen gelöscht wurde.
Den letzten dieser Kredite beantragte der VEB Gebäudewirtschaft H. am 28. Mai 1984 wie folgt:
Abzulösende Hypothek |
68 796 M |
Instandsetzungsmaßnahmen |
+ 13 000 M |
Eigenleistung des Hauses |
- 196 M |
|
81 600 M |
Mit Schreiben vom 21. August 1984 an die Beigeladene befürwortete der Rat des Kreises die Ausreichung des Kredits und die beantragte Übernahme von Zinsen. Mit Vertrag vom 11. März 1985 gewährte die Beigeladene den Kredit, so dass am 26. März 1985 eine Aufbauhypothek zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 81 600 M im Grundbuch eingetragen werden konnte.
Die staatliche Verwaltung der Erbanteile endete am 31. Dezember 1992.
Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des staatlichen Notariats R. vom 22. Februar 1977 Miterbe nach Herta K. Mit Schreiben vom 25. August 1993 beantragte er die Bearbeitung des Hypothekenstandes. Mit weiteren Schreiben begehrten auch die durch entsprechende Erbscheine ausgewiesenen anderen Erben nach Erich und Herta K. die Kürzung der Aufbauhypothek.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt H. gab mit Bescheid vom 11. Mai 1995 dem Antrag auf Kürzung der Aufbauhypothek statt und verpflichtete die Antragsteller als Gesamtschuldner, für das auf dem Grundstück lastende dingliche Recht einen Ablösbetrag in Höhe von 32 728,52 DM an die Beigeladene zu zahlen. Ferner sollte die Löschung der Aufbauhypothek erst auf Nachweis der Zahlung des Ablösebetrages erfolgen.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 6. Januar 1997 zurück, hob aber zugleich den Ausgangsbescheid auf und gab den Eigentümern des Grundstücks auf, die Aufbauhypothek in der am 31. Dezember 1992 noch valutierenden Höhe zu übernehmen. Eine Kürzung der Aufbauhypothek komme nicht in Betracht; sie setze voraus, dass der ehemals unter staatliche Verwaltung gestellte Vermögenswert als solcher mit einem Grundpfandrecht belastet worden sei. Gegenstand staatlicher Verwaltung seien hier aber nur die Erbanteile von Erich, Elisabeth und Rainer K. gewesen; das Grundpfandrecht sei jedoch an dem Gesamtgrundstück bestellt worden.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgebracht, dass eine Übernahme der Aufbauhypothek nur mit Abschlägen erfolgen könne. Der VEB Gebäudewirtschaft H. habe nicht in Vertretung für die in der DDR ansässigen Erben gehandelt, da mit dem bewilligten Grundpfandrecht nicht notwendige baulichen Maßnahmen finanziert worden seien, sondern nur eine Umschuldung. Der Beklagte müsse darlegen, für welche konkreten Baumaßnahmen der Kredit überhaupt in Anspruch genommen worden sei. Bei der im Dezember 1995 durchgeführten Neueindeckung des Daches sei festgestellt worden, dass seit mindestens 20 Jahren keine Sanierung des Daches stattgefunden habe. Den Nachweis, dass Baumaßnahmen nicht durchgeführt worden seien, könne er aber nicht erbringen.
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 31. März 1999 den im Ausgangsbescheid festgesetzten Ablösebetrag auf 14 830,61 DM festgesetzt und die Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt: Die Grundstückseigentümer seien nicht verpflichtet, die Aufbauhypothek ohne Rückrechnung zu übernehmen. Die Kürzung sei darin begründet, dass die Hypothek dem Berechtigten nach der vermögensrechtlichen Schädigung in Gestalt der Anordnung der staatlichen Verwaltung ohne ihren Willen aufgedrängt worden sei. Sie müssten daher nur dafür einstehen, wenn mit dem gesicherten Darlehen überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt worden seien und sich diese heute noch wertsteigernd auf das betroffene Gebäude auswirkten. Der im Laufe der Zeit eingetretene Wertverzehr werde durch pauschalierte Abschläge ermittelt. Der Reduzierung stehe nicht entgegen, dass sich die staatliche Verwaltung nur auf Erbanteile von Miterben und nicht auf den Vermögenswert selbst bezogen habe. Der Zweck der Vorschrift greife auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehörte, deren Mehrheit der Miterben sich außerhalb und deren Minderheit der Miterben sich innerhalb der ehemaligen DDR befunden hätten. Der staatliche Verwalter sei nicht auf Maßnahmen der Notgeschäftsführung beschränkt gewesen. Dementsprechend habe auch hier der VEB Gebäudewirtschaft H. unter Missachtung der über die vorgesehenen Maßnahmen nicht informierten Erben aus eigener Machtvollkommenheit den Kredit aufgenommen und die Aufbauhypothek bestellt. Die Übernahmepflicht sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil Baumaßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Insoweit sei es trotz umfassender und abschließender Sachverhaltsaufklärung dem Kläger nicht gelungen, für die Nichtdurchführung der Baumaßnahmen, für die ihn die materielle Beweislast treffe, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Bei der danach vorzunehmenden prozentualen Kürzung des Nennbetrages der Aufbauhypothek sei jeweils zu berücksichtigen, dass die zuletzt eingetragene Aufbauhypothek die vorangegangene mitumfasse, so dass hinsichtlich der den älteren Grundpfandrechten entsprechenden Teilbeträge längere Laufzeiten in die Berechnung einzustellen seien.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 31. März 1999 insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist im Wesentlichen unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Sie führt zwar – was die Hauptentscheidung anbelangt – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) darin liegt, dass ein Ablösebetrag festgesetzt worden ist. Aber die beantragte Klageabweisung scheitert weitgehend; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger und die mit ihm in der Erbengemeinschaft verbundenen Eigentümer des belasteten Grundstücks müssen die eingetragene Aufbauhypothek nur in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang übernehmen. Lediglich soweit der Kläger darüber hinaus eine Neubescheidung seines Feststellungsbegehrens durch den Beklagten beantragt hat, ist seine Klage unbegründet.
1. Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil, indem es den im Ausgangsbescheid festgesetzten Ablösebetrag ändert, obwohl eine Ablösung nicht zu hinterlegen ist. Wie der Widerspruchsbescheid dazu bereits ausgeführt hat, wird ein Ablösebetrag gemäß § 18 Abs. 1 VermG nur für die bei Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Belastungen festgesetzt, wenn eine Rückübertragung des Grundstücks aus Volkseigentum erfolgt. Doch im vorliegenden Fall stand das Grundstück nie in Volkseigentum, und das Grundpfandrecht ist im offenen Grundbuch eingetragen.
2. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist in formeller Hinsicht § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG. Danach hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag (u.a.) des Berechtigten den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte zu bestimmen, wenn die staatliche Verwaltung – wie hier zum 31. Dezember 1992, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG – geendet hat. Gegenstand dieses Bescheidverfahrens sind die in § 16 VermG geregelten Rechtsfolgen nach Aufhebung staatlicher Verwaltung. Sie besagen – zusammengefasst –, dass der Eigentümer die uneingeschränkte Verfügungsmacht über den Vermögenswert erhält (Absatz 1) und in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt (Absatz 2). Hierzu zählen die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte.
Für eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, trifft § 16 Abs. 5 VermG jedoch zugunsten des Berechtigten eine Sonderregelung. Aufgedrängte Grundpfandrechte hat der Berechtigte nur dann zu übernehmen, wenn sich die gesicherten Aufwendungen heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das belastete Grundstück auswirken. Aus diesem Grund sind die betreffenden Grundpfandrechte überhaupt nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde (§ 16 Abs. 5 Satz 4 VermG). Sind dagegen derartige Baumaßnahmen durchgeführt worden, sollen sie nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, in dem zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch von einer durch die Maßnahme bewirkten Wertsteigerung oder Werterhaltung ausgegangen werden kann; zu diesem Zweck wird der im Laufe der Zeit eingetretene Wertverzehr durch pauschalierte Abschläge nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 VermG ermittelt (§ 16 Abs. 5 Satz 1 VermG). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anordnung der staatlichen Verwaltung zu den Schädigungstatbeständen gehört, die nach § 1 VermG die Anwendung des Vermögensgesetzes eröffnen (§ 1 Abs. 4 VermG). Daher zieht das Gesetz die im Gefolge dieser Anordnung durch den staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als eine wiedergutzumachende Schädigung in Betracht, soweit nicht im Einzelfall eine fortdauernde Bereicherung des Berechtigten auszugleichen ist. Nur in diesem Umfange kann das jeweilige Grundpfandrecht – abweichend von dem in § 16 Abs. 2 VermG festgelegten Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme – nach § 16 Abs. 5 VermG von dem Berechtigten zu übernehmen sein (vgl. Beschluss vom 21. Mai 1997 – BVerwG 7 B 70.97 – Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1 S.1 f. und Urteil vom 29. April 1999 – BVerwG 7 C 18.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 S. 1 ≪3≫).
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bescheidverfahren gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG gegeben.
3. In formeller Hinsicht ist der Kläger Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Berechtigt sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Personen und deren Rechtsnachfolger, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Dazu zählt nach § 1 Abs. 4 1. Anstrich VermG die Bestellung eines staatlichen Verwalters, der Personen aufgedrängt wurde, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen hatten. Zwar ist der Kläger insofern kein Betroffener, er ist auch kein Rechtsnachfolger eines der Miterben, deren Erbanteil unter staatliche Verwaltung gestellt wurde. Unerheblich ist ferner, dass die Bestellung der Hypothek durch den staatlichen Verwalter ihrerseits keinen der Schädigungstatbestände von § 1 Abs. 1 bis 3 VermG ergibt – jedenfalls liegen entsprechende Erkenntnisse nicht vor. Aber Ansprüche nach dem Vermögensgesetz können auch diejenigen geltend machen, die von solchen Maßnahmen staatlicher Verwalter betroffen sind, welche trotz Aufhebung der staatlichen Verwaltung fortwirken (vgl. § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 VermG). Hierzu gehört die Bestellung einer Aufbauhypothek, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks prinzipiell zu übernehmen ist (§ 16 Abs. 5 Satz 1 VermG). Der Kläger ist als Mitglied der Erbengemeinschaft, der das Grundstück gehört, gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB berechtigt, klären zu lassen, ob und inwieweit die eingetragene Aufbauhypothek durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung in ihrem Bestand berührt ist.
4. In materieller Hinsicht müssen die Miterben die ohne ihre Zustimmung eingetragene Aufbauhypothek übernehmen; doch sie sind dazu nur im eingeschränkten Umfange verpflichtet, weil die Hypothek ein staatlicher Verwalter im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG bestellt hatte. Zwar ist die Eintragung zu Lasten eines nicht staatlich verwalteten Grundstücks erfolgt, aber die staatliche Verwaltung bezog sich auf einen Anteil an dem Nachlass, zu dem der belastete Vermögenswert gehört hat. Dies steht einer unmittelbaren Verwaltung des Vermögenswertes gleich. Die zum Nachlass gehörenden Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB = § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 4 und § 42 Abs. 2 ZGB), so dass die staatliche Verwaltung von Erbanteilen auch die einzelnen Nachlassgegenstände erfasste (vgl. zum Durchgriff vom geschädigten Erbanteil auf den zugehörigen Nachlassgegenstand auch das Urteil vom 24. August 2000 – BVerwG 7 C 90.99 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
5. In der Bestellung der Hypothek setzte sich die in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegende Schädigungsmaßnahme (§ 1 Abs. 4 VermG) fort, obwohl nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet waren und die davon nicht betroffenen Miterben in der (damaligen) DDR ihren Wohnsitz hatten.
Der Bezug zu der vermögensrechtlichen Schädigungsmaßnahme von § 1 Abs. 4 VermG ist bereits für den Fall anerkannt worden, dass sämtliche Miterben außerhalb der DDR gelebt hatten und nur ein Teil der Erbschaft staatlich verwaltet war (Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 7 C 29.97 – BVerwGE 107, 150 = Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 4). Für die vorliegende Konstellation, dass die Miterben in der DDR lebten, ihre Anteile nicht unter staatlicher Verwaltung standen und weniger als die Hälfte des Nachlasses ausmachten, gilt im Prinzip nichts anderes. Auch hier hat der staatliche Verwalter mehr als nur die Funktion eines Miterben wahrgenommen, der gemäß § 2038 Abs. 1 2. Halbsatz BGB (= § 400 Abs. 2 Satz 2 ZGB) die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen allein treffen konnte. Vielmehr hatte er sich bei der Bestellung der Hypothek wie ein Eigentümer des Grundstücks geriert. Diese Machtbefugnis stand ihm insbesondere nach den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung vom 11. Dezember 1968 zu, die eine zeitweilige Arbeitsgruppe des Präsidiums des Ministerrates unter dem 15. September 1970 zur Behandlung von Erbschaften erlassen hatte, die Personen zufielen, welche die DDR ungesetzlich verlassen hatten (Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Heft 11). Aus diesen Hinweisen ergibt sich detailliert, dass nicht nur die Einsetzung eines staatlichen Verwalters, sondern auch die ihm übertragenen Kompetenzen Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes waren und über die bloße Notgeschäftsführung im Sinne von § 2038 BGB (= § 400 Abs. 2 Satz 2, 3 ZGB) hinausgingen. Machten – wie hier – die der staatlichen Verwaltung unterliegenden Erbanteile 50 % oder mehr des Nachlasses aus und bestand ein gesellschaftliches Interesse daran, den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände staatlich verwalten zu lassen, konnte die Verwaltungsübertragung von den übrigen Miterben gefordert und erforderlichenfalls durchgesetzt werden (I Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 der Hinweise). Dazu wurde auf das Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 4. Januar 1967 (NJ 1967, 295) Bezug genommen, in dem es zur damaligen Rechtslage heißt, dass der staatliche Verwalter vom Miterben die Übertragung der Vollmacht zur Grundstücksverwaltung verlangen könne. Er dürfe, da die Verwaltung volkswirtschaftlich und gesellschaftlich notwendig sei, auch einstweilen als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln.
Solche volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Notwendigkeiten ergaben sich in Fällen vorliegender Art aus den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik. Diese zielten auf die Zurückdrängung des privatnützigen Eigentums zugunsten staatlicher Kontrolle vorrangig über mit Mietshäusern bebaute Grundstücke ab. (Der Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 2 VermG weist den selben Hintergrund auf.)
Bestand ein gesellschaftliches Interesse an der Verwaltung des gesamten Nachlasses und damit eines zu diesem gehörigen Vermögensgegenstandes, wovon bei Mietwohnungen regelmäßig auszugehen war, konnten sich die übrigen Miterben gegen die Übertragung der Verwaltervollmacht nicht wehren, so dass der staatliche Verwalter den gesamten Nachlass ohne Einverständnis der Eigentümer gleichsam in Beschlag nehmen konnte. Eine von sich aus erfolgte Bevollmächtigung gehorchte danach nur der vorgegebenen Zwangslage.
Diese Einschätzung entspricht der Schilderung des Klägers in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1991. Dort heißt es, dass seine Frau das Grundstück ab 1959 von der Stadt H. habe verwalten lassen müssen. Abrechnungen seien ihnen bis 1967 jährlich von der Gebäudewirtschaft zugestellt worden, wobei die Einnahmen seltsamer Weise gleich den Ausgaben gewesen seien. Ab 1968 hätten sie nichts mehr von der Gebäudewirtschaft gehört. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Abrechnung überhaupt unterblieb.
6. Die vom staatlichen Verwalter ohne Zustimmung der Eigentümer bestellte Aufbauhypothek stellt sich hiernach nicht nur für die Erben, deren Erbanteil staatlich verwaltet war, sondern auch gegenüber den übrigen als aufgedrängte Belastung dar. Die Eigentümer müssen für sie jedoch einstehen, weil mit dem gesicherten Darlehen entsprechende Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Hierfür besteht eine gesetzliche Vermutung, die nur durch einen vom Eigentümer zu führenden Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann (§ 16 Abs. 5 Satz 4 VermG). Dieser Beweis ist dem Kläger nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 10) nicht gelungen.
Zwar steht fest, dass von dem aufgenommenen Kredit nur 12 804 M für Instandsetzungsarbeiten und der Rest zur Ablösung einer Hypothek bestimmt waren. Aber dieses Grundpfandrecht hatte seinerseits der Baufinanzierung gedient. In einer solchen Umschuldung ist eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück im Sinne von § 16 Abs. 5 Satz 3 VermG zu sehen (Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 8 B 213.99 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 9 S. 8 ≪9≫).
7. Aufgedrängte Aufbauhypotheken sind nur zu berücksichtigen, soweit sie sich heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das Grundstück auswirken. Der im Laufe der Zeit eingetretene Wertverzehr wird durch pauschale Abschläge nach Maßgabe von § 16 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 VermG ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat den Wertverzehr im Ansatz zutreffend festgestellt. Es hat zwar als Ausgangspunkt für die prozentuale Kürzung nach § 18 Abs. 2 VermG nicht den eingetragenen Nennbetrag der letzten Aufbauhypothek gewählt, sondern im Hinblick darauf, dass diese die vorangegangenen Aufbauhypotheken in einer Art Umschuldung mit umfasste, jeweils längere Laufzeiten und damit höhere Kürzungssätze in ihre Berechnung eingestellt (UA S. 11). Diese Vorgehensweise lässt sich aber mit dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht vereinbaren. Danach ist eindeutig auf den Nennbetrag des eingetragenen, nicht gelöschten Grundpfandrechts abzustellen. Insoweit beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO); denn die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts ist auf Grund einer nach § 3 Abs. 3 der Hypothekenablöseverordnung (HypAblV) zu treffenden Billigkeitsentscheidung anwendbar. Insoweit kann der Senat durchentscheiden, da weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht.
Nach dieser Vorschrift sind auf Antrag des Berechtigten die Einzelbeträge angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung unbillig erscheint. Diese Verfahrensweise ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 HypAblV auch bei der Bestimmung des zu übernehmenden Teils einer Aufbauhypothek anwendbar. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, Investitionen durch pauschalierte Abschläge zu erfassen, ist die volle Berücksichtigung der zuletzt eingetragenen Aufbauhypothek unbillig. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass durch die Ersetzung solcher Kreditsicherungen der bis dahin eingetretene Wertverzehr von Investitionen außer Betracht bliebe. Wenn Umschuldungen von Aufbauhypotheken der Baufinanzierung im Sinne von § 16 Abs. 5 Satz 3 VermG dienen können, dann drängt es sich auf, die umgeschuldeten Hypotheken gesondert zu berücksichtigen.
Der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV erforderliche Antrag des Berechtigten liegt vor. Er ist dem Widerspruch zu entnehmen, den der Kläger gegen den Ausgangsbescheid erhoben hat. In entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 VwVfG ist zugunsten des Widerspruchsführers von demjenigen Inhalt eines Widerspruchs auszugehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und den Belangen des Widerspruchsführers erkennbar entspricht, weil er Erfolg haben kann.
Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung des konkreten Kürzungsbetrages ist – vom Ergebnis her gesehen – revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die angewandte Berechnungsmethode ist bedenkenfrei; hervorzuheben ist, dass es im Sinne von § 18 Abs. 2 VermG liegt, den Anfangsmonat bei Ermittlung des Zeitraums der Eintragung des Rechts voll – und nicht nur anteilig – in die Berechnung einzustellen. Allerdings hat das Gericht die Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre für die ersten drei Kredite um jeweils ein Jahr zu wenig errechnet und beim vierten Kredit die Prozentzahl auf Grund eines Übertragungsfehlers (Zahlendrehers) falsch angegeben, jedoch mit dem richtigen Faktor weitergerechnet. Das Ergebnis wird aber von den Beteiligten nicht beanstandet und kann daher nicht zu Gunsten des Klägers abgeändert werden.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß, Postier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.12.2000 durch Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen