Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufbauhypothek. Ablösebetrag. staatlicher Verwalter. Erbengemeinschaft. staatlich verwalteter Erbanteil. Nachlaßverwaltung „nach zivilrechtlichen Bestimmungen”
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG erfaßt die vom staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit ausschließlich außerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehörte und nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet wurden.
Normenkette
VermG § 18 Abs. 2; BGB § 2038 Abs. 1; ZGB DDR § 400 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Leipzig (Urteil vom 29.05.1997; Aktenzeichen 2 K 1415/94) |
Tenor
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Mai 1997 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erstrebt die Kürzung des Ablösebetrages für eine Aufbauhypothek um den in § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) vorgesehenen Abschlag.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug der Klägerin durch Bescheid vom 25. Januar 1993 das Eigentum an dem im Jahr 1983 in Volkseigentum überführten Grundstück Bernhardstr. 1 in L. zurück und setzte zum Ausgleich der seinerzeit untergegangenen dinglichen Rechte einen Ablösebetrag (§ 18 VermG) in Höhe von 9.160 DM fest. Dieser Festsetzung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das mit einem Haus mit 16 Wohneinheiten bebaute Grundstück gehörte einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die zu dem hier interessierenden Zeitpunkt des Jahres 1978 aus zwei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Mitgliedern bestand. Während das in der DDR vorhandene Vermögen des Miterben Helmut S. unter staatlicher Verwaltung stand, war dies bei der Miterbin Anna Rosa S. nicht der Fall. Einen Bevollmächtigten in der DDR für ihren Erbanteil hatte Frau S. nicht eingesetzt. Der für das Vermögen von Helmut S. als staatlicher Verwalter bestellte VEB Gebäudewirtschaft L. schloss am 18. August 1978 mit der Beigeladenen, der Stadt- und Kreissparkasse L., einen Kreditvertrag über 40.000 Mark. Als Kreditnehmer waren die beiden Erben aufgeführt; sie waren über das Geschäft nicht informiert worden. Das Darlehen diente auf der Grundlage der Verordnung über die Finanzierung zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl I S. 351) der Durchführung von Werterhaltungsmaßnahmen an dem Grundstück „lt. bes. Kostennachweis vom 15.5.1977”. Zur Sicherung des Darlehens wurde am 29. August 1978 eine als Eigentum des Volkes ausgewiesene Aufbauhypothek über 40.000 Mark im Grundbuch eingetragen.
Die Festsetzung des Ablösebetrages in Höhe von 9.160 DM wurde in dem Rückübertragungsbescheid vom 25. Januar 1993 wie folgt begründet: Bei der Aufbauhypothek habe es sich um ein durch den staatlichen Verwalter zur Sicherung von Baukrediten bestelltes Grundpfandrecht im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG gehandelt. Deshalb sei der Nennbetrag der Hypothek zu kürzen, und zwar gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VermG auf 5.660 DM. Zusammen mit zwei weiteren – nicht umstrittenen – Buchhypotheken in Höhe von 3.500 DM ergebe dies einen Gesamtbetrag von 9.160 DM. Dem Widerspruch der Beigeladenen gab das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 6. Oktober 1994 statt und setzte den Ablösebetrag für die Aufbauhypothek auf 20.000 DM und damit den Gesamtbetrag auf 23.500 DM fest. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde an, ein Abschlag nach § 18 Abs. 2 VermG sei nicht möglich, weil sich die staatliche Verwaltung nur auf den Erbanteil des Miterben Helmut S. und nicht auf das Grundstück als den Gegenstand der dinglichen Belastung bezogen habe. Der VEB Gebäudewirtschaft habe bei der Aufnahme des Kredits und der Bestellung der Aufbauhypothek nicht als staatlicher Verwalter, sondern gemäß § 400 Abs. 2 ZGB als Vertreter der beiden Erben gehandelt.
Der auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Mai 1997 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG sei auch in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden. Entscheidend sei nach dem Regelungszweck der Vorschrift, ob der staatliche Verwalter den Berechtigten ohne deren Willen eine Aufbauhypothek aufgedrängt habe. Unbeachtlich sei demgegenüber, daß nur hinsichtlich eines Erbanteils staatliche Verwaltung angeordnet gewesen sei. Eine Quotelung des Abschlagbetrages nach Anteilen scheide schon deshalb aus, weil das Grundstück in seiner Gesamtheit dinglich hafte.
Zur Begründung ihrer Revisionen wiederholen der Beklagte und die Beigeladene ihr bisheriges Vorbringen und betonen, daß der staatliche Verwalter allein auf zivilrechtlicher Grundlage gemäß § 400 Abs. 2 ZGB gehandelt habe. Der Kredit sei im übrigen für notwendige Baumaßnahmen verwendet worden, so daß es an einem wiedergutzumachenden Teilungsunrecht fehle.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG für weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht den Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgehoben. Der im Ausgangsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG vorgenommene Abschlag auf den Nennbetrag der Aufbauhypothek entspricht der Rechtslage.
In dem Bescheid über die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 VermG erfolgt, ist für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB) ein Ablösebetrag festzusetzen, den der Berechtigte zu hinterlegen hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VermG). Damit wird dem wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, daß der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf als ihm entzogen wurde. Die anläßlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für solche Belastungen, die der Eigentümer selbst veranlaßt hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen. Anders verhält es sich bei dinglichen Belastungen, die ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden, wie dies bei den durch den staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten der Fall war. Da bereits die Anordnung der staatlichen Verwaltung einen vermögensrechtlichen Schädigungstatbestand darstellt (vgl. § 1 Abs. 4 VermG), ist auch bei den vom staatlichen Verwalter im einzelnen getroffenen Maßnahmen zu überprüfen, inwieweit sie als Schädigungshandlungen zu bewerten sind. Solche aufgedrängten Grundpfandrechte sind deshalb bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur zu berücksichtigen, wenn überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt wurden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 5 VermG) und soweit sich diese heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 6. März 1996 – BVerwG 7 B 358.95 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2 = VIZ 1996, 338; Beschluß vom 21. Mai 1997 – BVerwG 7 B 70.97 – Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1 = VIZ 1997, 532). Der im Laufe der Zeit eingetretene Wertverzehr wird durch pauschalierte Abschläge nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG ermittelt.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG erfaßt nach dem dargestellten Regelungszweck die vom staatlichen Verwalter ohne den Willen der Berechtigten bestellten Aufbauhypotheken auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit ausschließlich außerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehörte und nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet wurden. In diesen Fällen hatte sich zumindest seit etwa 1970 eine durch damals unveröffentlichte Verwaltungsanweisungen angeleitete Praxis herausgebildet, wonach der für einen oder mehrere Erbanteil(e) bestellte staatliche Verwalter auch für den oder die anderen Erbanteil(e) und damit für den gesamten Nachlaß in der Art eines staatlichen Verwalters handeln durfte und mußte, wenn auch mit gewissen Differenzierungen für die jeweiligen Erbanteile. Im einzelnen ist dazu auszuführen:
Mit der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik – Verwalterverordnung – vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969, S. 1) hatte die DDR ein Instrumentarium geschaffen, mit dessen Hilfe die Überführung staatlich verwalteten „Westvermögens” in Volkseigentum gegenüber den bisherigen rechtlichen Befugnissen des Verwalters erleichtert werden sollte. Insbesondere die Bestimmung des § 1 der Verwalterverordnung war im Gewand einer rechtsstaatlich scheinbar unbedenklichen Regelung auf eine gezielte Herbeiführung der Verkaufsvoraussetzungen (Überschuldung, Befriedigung von Forderungen) angelegt. Dementsprechend bewertet § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die Veräußerung eines staatlich verwalteten Vermögenswertes grundsätzlich als wiedergutmachungsbedürftige Schädigung.
Nicht geregelt war in der Verwalterverordnung die besondere Fallgestaltung, wie mit dem Vermögen von Erbengemeinschaften umzugehen war, an denen Miterben beteiligt waren, deren Vermögen staatlicher Verwaltung unterlag. Diese Regelungen waren Gegenstand der vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten „Hinweise zur Durchführung der Verordnung vom 11.12.1968 (GBl. 11/69), Seite 1) – Behandlung von Erbschaften, die Personen zufallen, die die DDR ungesetzlich verlassen haben”, die eine „Zeitweilige Arbeitsgruppe des Präsidiums des Ministerrates zur Durchführung des Beschlusses vom 11.12.1968” unter dem 15. September 1970 verfaßt hatte (Dokument 36 in Heft 11 der Schriftenreihe des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, im folgenden „Hinweise” genannt). Keine besonderen Probleme warf der Fall auf, daß der Alleinerbe oder alle Miterben die DDR ungesetzlich verlassen hatte(n); hier war der gesamte Nachlaß in staatliche Verwaltung zu nehmen (Abschnitt I Nr. 3 der „Hinweise”). Für die hier in Rede stehende Konstellation, daß zwar sämtliche Miterben außerhalb der DDR lebten, aber nicht alle die DDR ungesetzlich verlassen hatten, unterschieden die „Hinweise” zwischen Erbengemeinschaften, bei denen die wegen „Republikflucht” staatlich verwalteten Erbanteile 50 % und mehr des Nachlasses betrugen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war. Bei der ersten Alternative (staatliche Mehrheitsverwaltung) hatte der staatliche Verwalter den gesamten Nachlaß „nach zivilrechtlichen Bestimmungen” zu verwalten, wenn die Miterben, die die DDR nicht ungesetzlich verlassen hatten, für ihre Anteile keinen Bevollmächtigten in der DDR eingesetzt hatten (Abschnitt I Nr. 4 der „Hinweise”). Bei der zweiten Alternative (staatliche Minderheitsverwaltung) war wie folgt zu verfahren: Waren die Miterben, die die DDR nicht ungesetzlich verlassen hatten, selbst zur Regelung der Erbschaftsangelegenheiten bereit oder hatten sie für ihren Erbanteil einen Bevollmächtigten in der DDR eingesetzt, waren Vereinbarungen über die Behandlung des Nachlasses (vorrangig die Erbauseinandersetzung) bzw. über die Verwaltung zu treffen (vgl. dazu Abschnitt I Nr. 5 der „Hinweise”). Dabei war den staatlichen Organen einschließlich des staatlichen Verwalters ein Schriftwechsel mit Personen außerhalb der DDR untersagt; sie durften mit den nicht „republikflüchtigen” Miterben nur Kontakt aufnehmen, wenn diese sich in der DDR aufhielten, etwa zur Teilnahme an der Beisetzung des Erblassers und der Abwicklung des Nachlasses (so die Anweisung in den Fußnoten zu Abschnitt I Nr. 5 der „Hinweise”). Wenn die betreffenden Miterben nicht auf diese Weise bei der Regelung der Nachlaßverwaltung mitwirkten und sich „auch sonst nicht um den Nachlaß” kümmerten, konnte dieser wie im Fall der staatlichen Mehrheitsverwaltung vom staatlichen Verwalter insgesamt „nach zivilrechtlichen Bestimmungen” in Verwaltung genommen werden (Abschnitt I Nr. 5 Absatz 3 der „Hinweise”).
Kennzeichnend war also für beide Fallgruppen, daß unter den genannten Voraussetzungen der staatliche Verwalter kraft staatlicher Anordnung den gesamten Nachlaß ohne Einverständnis der Berechtigten und damit als Zwangsbevollmächtigter in Verwaltung zu nehmen hatte. Doch nicht nur der Akt der Einsetzung als Verwalter war hoheitlicher Natur. Auch die dem staatlichen Verwalter verliehenen Befugnisse waren Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes, das über die bloße zivilrechtliche Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Nachlaßverwaltung im Sinne von § 2038 BGB oder § 400 ZGB hinausging. Zwar sprechen die „Hinweise”, wie erwähnt, von einer Verwaltung „nach zivilrechtlichen Bestimmungen”. In Wahrheit war der staatliche Verwalter aber in wesentlichen Punkten von der Einhaltung der Zivilrechtsordnung der DDR befreit. So war er nicht etwa gehalten, hinsichtlich der Miterben, die die DDR nicht ungesetzlich verlassen hatten, für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers oder eines Nachlaßpflegers durch die dafür zuständigen Stellen zu sorgen, wie es nach dem geltenden Zivilrecht erforderlich gewesen wäre (vgl. § 1911 BGB, § 105 FGB bzw. §§ 1960, 1961 BGB, § 415 ZGB). Vielmehr ermächtigten die „Hinweise” den staatlichen Verwalter, ohne Einschaltung des Nachlaßgerichts bzw. des Staatlichen Notariats selbst tätig zu werden. Dabei war er nicht auf Maßnahmen der Notgeschäftsführung beschränkt (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB; § 400 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZGB). Dies wird insbesondere durch die Bestimmungen der „Hinweise” über die Durchführung von Erbauseinandersetzungen deutlich. Darin wurde der staatliche Verwalter durch detaillierte Anweisungen für die verschiedenen Fallgestaltungen dazu angehalten, bestimmte erwünschte Ergebnisse zu erreichen; insbesondere sollten außerhalb der DDR lebende Miterben nach Möglichkeit kein (Mit)Eigentum an Grundvermögen und an gewerblichen Unternehmen erhalten (vgl. im einzelnen die in Abschnitt IV der „Hinweise” geregelten Vorgaben für den staatlichen Verwalter).
Der erkennende Senat braucht aus Anlaß des Streitfalls nicht zu entscheiden, ob bei der in den Abschnitten I 4 und 5 der „Hinweise” geregelten Verwaltung des gesamten Nachlasses „nach zivilrechtlichen Bestimmungen” jede Handlung des staatlichen Verwalters als eine Schädigungsmaßnahme angesehen werden muß. Ebenso kann offenbleiben, wie die rechtliche Stellung des staatlichen Verwalters bei Erbengemeinschaften zu qualifizieren ist, denen auch Miterben in der DDR angehörten (vgl. dazu Abschnitt I Nr. 6 und 7 der „Hinweise”). Die Bestellung einer Aufbauhypothek durch den staatlichen Verwalter unter Ausschaltung der außerhalb der DDR lebenden Grundstückseigentümer ist jedenfalls eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG, gleichgültig, ob sämtliche oder nur einige Erbanteile wegen ungesetzlichen Verlassens der DDR staatlicher Verwaltung unterlagen. So verhielt es sich im hier zu entscheidenden Fall; denn der VEB Gebäudewirtschaft L. hat unter Mißachtung der über die vorgesehenen Maßnahmen nicht informierten Erben aus eigener Machtbefugnis den Kredit aufgenommen und die Aufbauhypothek bestellt. Auf die Frage, inwieweit es sich bei den Bauarbeiten um Maßnahmen im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 400 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZGB gehandelt hat, kommt es nach § 18 Abs. 2 VermG nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley, Dr. Brunn
Fundstellen
BVerwGE, 150 |
VIZ 1998, 628 |
ZAP-Ost 1998, 619 |
DÖV 1999, 743 |
OVS 1998, 320 |
OVS 1999, 26 |