Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauliche Änderung einer Anlage. Nutzungsänderung. Bestandsschutz. unbeplanter Innenbereich. Umgebungsbebauung. Einfügen. Rücksichtnahmegebot. Zu- und Abgangsverkehr. Zumutbarkeitsmaßstab
Leitsatz (amtlich)
Erfüllt die bauliche Erweiterung und teilweise Änderung der Nutzung einer Anlage (hier: eines Kur- und Gemeindehauses) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB, so darf die erforderliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Für eine – erleichterte – Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum.
Der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage (hier: Vorplatz des Kur- und Gemeindehauses) stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) weder unmittelbar noch – mittelbar – als Orientierungshilfe für den Tatrichter anwendbar.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB §§ 29, 34 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 1 B 96.2493) |
VG München (Urteil vom 03.07.1996; Aktenzeichen 1 K 93.5414) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist in einem Gebiet, für das es keinen Bebauungsplan gibt, Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Etwa 70 m weiter südlich befindet sich am Ende zweier öffentlicher Straßen, die das Grundstück des Klägers im Westen und im Osten einrahmen, der Gebäudekomplex des Kurhauses. In der Umgebung sind weitere Wohnhäuser, daneben aber auch eine Tischlerei, mehrere Büros und Läden sowie das Feuerwehrgerätehaus vorhanden.
Das Kurhaus wurde im Jahr 1907 errichtet. Es diente von Anfang an nicht ausschließlich als Kureinrichtung. Vielmehr fanden in ihm durchweg auch sonstige Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Vorträge, Tagungen, Kurse, Feste örtlicher Vereine und Verbände und dgl. statt. Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 9. November 1965 wurde das Kurhaus bis 1967 umgebaut und erweitert. Seit dieser Zeit umfaßte es u.a. einen Großen Saal mit einem hinteren abtrennbaren Teil für etwa 790 Personen, einen Kleinen Saal mit ca. 260 Plätzen, ein Café mit 20 Plätzen, einen Lesesaal sowie die Kurverwaltung. Eine Stellplatzauflage enthielt die Baugenehmigung aus dem Jahre 1965 nicht. In der Folgezeit wurde als Reaktion auf die zunehmende Motorisierung in dem Bereich zwischen dem Kurhaus und dem Grundstück des Klägers ein öffentlicher Parkplatz für 48 Kfz angelegt. Bei größeren Veranstaltungen wurde für Parkzwecke auch der Ende der 60er Jahre von der Beigeladenen errichtete sogenannte “Asamparkplatz” genutzt, der mit 75 Stellplätzen dem Grundstück des Klägers jenseits einer Straße und eines Bachs gegenüberliegt und, ohne förmlich gewidmet zu sein, der Allgemeinheit faktisch zum Parken zur Verfügung steht.
Im Laufe der 90er Jahre wurde das Kurhaus erneut umgestaltet. Die Grundlage hierfür bildeten die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 in der Fassung zweier Tekturbescheide vom 17. Juni 1992 und vom 13. August 1992 sowie die Baugenehmigung vom 5. November 1992 in der Fassung des Tekturbescheids vom 6. Mai 1994. Inhalt dieser Genehmigungen sind einerseits der Umbau des Kurhauses einschließlich des Abbruchs des Gebäudeteils, der bisher die Kurverwaltung beherbergte, sowie der Nachweis von 20 Kfz-Stellplätzen auf dem Asamparkplatz und andererseits u.a. als Ersatz für den Kurverwaltungstrakt der Neubau eines als “Haus des Gastes” bezeichneten Gebäudes in dem bisher ausschließlich als öffentlicher Parkplatz genutzten Bereich zwischen dem Kurhaus und dem Grundstück des Klägers. Der Umbau umfaßt u.a. folgende Maßnahmen: Anstelle des Cafés wird in dem auf eine Fläche von 258 m(2) erweiterten früheren Leseraum ein Restaurant mit 100 Plätzen geschaffen. Im selben Geschoß werden zwei Kegelbahnen und ein “Kegelstüberl” für 40 Personen eingerichtet. Das Foyer und der kleine Saal werden um rd. 26 bzw. 22 m(2) erweitert. An der Nordostseite wird ein 9 m hoher Anbau errichtet, in dem ein Bühnenaufzug untergebracht wird. Infolge der Umbauarbeiten erhöht sich die Gesamtnutzfläche um gut 345 m(2). Die Kurverwaltung und der Lesesaal werden in das “Haus des Gastes” verlegt, in dem eine Nutzfläche von gut 330 m(2) zur Verfügung steht und in dem zusätzlich drei Mehrzweckräume mit 50 Plätzen eingerichtet werden. Die Gesamtbesucherkapazität erhöht sich durch die genehmigten Bauarbeiten von 1 076 auf 1 231.
Der Kläger legte gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein, der insgesamt nicht beschieden wurde. Er hat am 25. November 1993 Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, durch verstärkten “An- und Abfahrtsverkehr” unzumutbar beeinträchtigt zu werden.
Das Verwaltungsgericht München hat der Klage mit Urteil vom 3. Juli 1996 stattgegeben: Die Baugenehmigungen verstießen gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot, da das Parkplatzproblem völlig unzureichend gelöst worden sei.
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 12. November 1997 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. folgendes ausgeführt: Das Kurhaus liege im unbeplanten Innenbereich, der durch Elemente eines Wohngebiets geprägt sei, der aber auch Tendenzen erkennen lasse, die auf ein Mischgebiet hindeuteten, und der mit dem Kurhaus sogar Züge einer kerngebietstypischen Nutzung aufweise. Die angefochtenen Baugenehmigungen verstießen nicht gegen § 34 Abs. 1 BauGB. Denn die Vorhaben fügten sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Prüfung, ob sie das Rücksichtnahmegebot verletzten, erübrige sich, da sie sich im Rahmen des Bestandsschutzes hielten. Das Kurhaus habe seit langem eher den Charakter einer Stadthalle oder eines Bürgerhauses. Es werde für die unterschiedlichsten Zwecke genutzt. Schon in den 50er und 60er Jahren habe eine Vielzahl von Veranstaltungen stattgefunden, die sich häufig in die Nachtzeit hinein erstreckt hätten. Seien es 1958 noch 384 Veranstaltungen gewesen, von denen 160 am Abend durchgeführt worden seien, so habe sich nach dem Ausbau die Zahl im Jahre 1968 auf 620 Veranstaltungen erhöht, von denen 230 am Abend stattgefunden hätten. Nach dem Abschluß des Umbaus aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen habe sich die Nutzungsintensität nicht substantiell verändert. 1996 hätten 618 Veranstaltungen stattgefunden. Die Zahl der Abendveranstaltungen habe 282 betragen. Mit merklichen Steigerungen sei nicht zu rechnen, da die Nutzungskapazität nicht erhöht worden sei. Von einer den Rahmen des Bestandsschutzes sprengenden Nutzungsänderung könne keine Rede sein, da die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite nicht überschritten werde. Die Umbauten führten zwar zu einer Mehrung der Nutzfläche. Der Flächenzuwachs betreffe zu einem guten Teil aber Nebennutzflächen, Verkehrs- und Funktionsflächen. Durch den Neubau des “Hauses des Gastes” komme es zwar zu einer weiteren Flächenmehrung. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, daß Veranstaltungsräume heute sowohl von den erforderlichen Nutzflächen als auch von der Infrastruktur her höheren Ansprüchen genügen müßten als in den 60er Jahren. Die Baumaßnahmen ermöglichten eine Funktionsverbesserung, nicht aber eine Funktionserweiterung. Die angefochtenen Baugenehmigungen enthielten keine besonderen Bestimmungen, durch die die Nachbarschaft zusätzlich in unzumutbarer Weise belastet werde. Der Kläger beklage die Zu- und Abfahrts- sowie die Parkverhältnisse. Diese Problematik habe im Baugenehmigungsverfahren ausgeklammert werden dürfen. Der Bereich zwischen dem Kurhaus und dem Grundstück des Klägers entziehe sich einer baurechtlichen Reglementierung, da er als öffentliche Straßenfläche gewidmet sei. Auch die Verhältnisse auf dem Asamparkplatz blieben durch die Baugenehmigungen unverändert. Die dort vorhandenen Stellplätze genössen Bestandsschutz. Der Asamparkplatz sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Er werde aber rechtmäßig für Stellplatzzwecke in Anspruch genommen, da er zu einer Zeit errichtet worden sei, als Stellplätze für Kraftfahrzeuge weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig gewesen seien. Es sei nicht zu verkennen, daß die Verkehrslärmproblematik bewältigungsbedürftig sei. Hierfür stehe jedoch das gaststättenrechtliche und ggf. auch das immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Verfügung.
Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision vor: Die Beigeladene habe bauliche Änderungen vorgenommen, durch die sich die Immissionslage zu seinen Lasten ändere. Sie gehe selbst von einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 2 dB(A) aus. Das Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es erweise sich als rücksichtslos. Das Kurhaus sei durch kerngebietstypische Züge gekennzeichnet. Als konfliktträchtige Anlage sei es mit der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnbebauung unvereinbar. Durch die Funktionserweiterung des Kurhauses werde der bereits existierende städtebauliche Mißstand noch vergrößert. Dem ließen sich nicht Bestandsschutzerwägungen entgegenhalten. Soweit eine gesetzliche Regelung vorhanden sei, gebe es keinen darüber hinausgehenden Bestandsschutz. Daß der Gesetzgeber § 34 Abs. 3 BauGB a.F. gestrichen habe, rechtfertige nicht die Annahme, daß nunmehr wieder ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zulässig sei. Der Gesichtspunkt einer etwaigen Vorbelastung spiele keine Rolle. Die Tatsache, daß jemand bereits Nachteile erdulde, könne kein rechtlicher Grund dafür sein, ihm zusätzliche Lasten aufzubürden. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, daß die Lärmbelastung aus dem Kurhausbetrieb gerade in den Ruhe- und Nachtzeiten zu Buche schlage, in denen der Fremdgeräuschpegel außerordentlich gering sei. Unerheblich sei, daß die Geräusche von Zufahrts- und Parkflächen ausgingen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen seien. Auch dieser Lärm sei immissionsschutzrechtlich der Anlage zuzurechnen, durch deren Nutzung er verursacht werde, solange er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1997 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 1996 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie machen geltend: Die genehmigten Baumaßnahmen gingen über eine Bestandssanierung nicht hinaus. Die Veränderungen seien marginal. Der Nutzungscharakter bleibe erhalten. Schon seit 1907, spätestens aber seit 1965 erfülle das Kurhaus die Funktion einer Stadthalle, die in erheblichem Umfang auch kurfremden Zwecken diene. In dieser Ausprägung genieße es Bestandsschutz. Die Parkplatzsituation auf dem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Kurhausvorplatz verändere sich nicht zum Nachteil des Klägers. Der zusätzliche Stellplatzbedarf lasse sich auf dem Asamparkplatz decken, der für Stellplatzzwecke rechtmäßig in Anspruch genommen werde. Im übrigen seien inzwischen verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, um die Lärmsituation zu verbessern. Auf der Südseite des Kurhauses sei eine zweite Bühnenbeschickung errichtet worden. Auf dem Kurhausvorplatz seien die Verkehrsführung geändert und ein Streifen entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers zu einem Kraftrad- und Fahrradunterstand umgestaltet worden. Schließlich ergäben sich aus der am 30. April 1998 erteilten Gaststättenerlaubnis zahlreiche Einschränkungen des Nutzungsumfangs, durch die den Lärmschutzinteressen des Klägers Rechnung getragen werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht.
1.1 Das Berufungsgericht mißt die Baugenehmigungen vom 17. Dezember 1991 und vom 5. November 1992 an § 34 Abs. 1 BauGB, meint aber, die Prüfung, ob die Vorhaben gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Rücksichtnahmegebot verstießen, erübrige sich, da die Umgestaltung des Kurhauskomplexes im Hinblick darauf, daß die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite nicht überschritten werde und die Flächenmehrung hauptsächlich Nebennutzflächen betreffe, durch den Bestandsschutz gedeckt sei, den die Anlage genieße. Diese Auffassung widerspricht in mehrfacher Hinsicht dem Bauplanungsrecht.
1.2 Der vom Berufungsgericht angewandte Maßstab, wonach Gegenstand der Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 Maßnahmen sind, die sich innerhalb der Bandbreite der am 9. November 1965 genehmigten bzw. der seitdem ausgeübten Nutzung halten, betrifft die Frage, ob eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB vorliegt oder nicht. Nur Veränderungen, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen, weisen überhaupt, sofern durch sie bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, die Merkmale einer Nutzungsänderung auf, die es rechtfertigt, von einem Vorhaben im Sinne des Städtebaurechts zu sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 – BVerwG 4 C 21.85 – und vom 18. Mai 1990 – BVerwG 4 C 49.89 – Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 47 und 52). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind die §§ 30 bis 37 BauGB anwendbar. Fehlt es dagegen an einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB, so ist für einen Rückgriff auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Vorhabenzulassung von vornherein kein Raum. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es einerseits zum Ausdruck bringt, daß die im Kurhaus vorgenommenen Veränderungen den Nutzungscharakter unangetastet gelassen hätten, sich gleichzeitig aber auf den Standpunkt stellt, daß § 34 Abs. 1 BauGB für die genehmigten Maßnahmen als Zulässigkeitsmaßstab in Betracht komme. Für die baulichen Maßnahmen, für die die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 die Grundlage bildet, gilt Entsprechendes. Wird ein Bauwerk baulich verändert, so sind die Merkmale eines Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB erfüllt, wenn der Änderung städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1973 – BVerwG 4 C 33.71 – BVerwGE 44, 59, und vom 3. Dezember 1992 – BVerwG 4 C 27.91 – BVerwGE 91, 234). Das Berufungsgericht verhält sich widersprüchlich, wenn es den am Kurhaus vorgenommenen baulichen Maßnahmen zwar unter Hinweis darauf, daß die Erhöhung des Raumangebots nur eine Funktionsverbesserung, nicht aber eine Funktionserweiterung zur Folge habe, den Charakter einer bauplanungsrechtlich relevanten Änderung abspricht, die Prüfung anhand der Vorschriften des Baugesetzbuchs an dieser Stelle aber nicht abbricht, sondern gleichwohl auf § 34 Abs. 1 BauGB eingeht.
1.3 Auch wenn die Vorinstanz so zu verstehen sein sollte, daß die Änderungen des baulichen Bestands und des Nutzungsspektrums als Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zu qualifizieren seien, es sich indes aus Gründen des Bestandsschutzes erübrige, der Frage nachzugehen, ob den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB genügt ist, erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft.
1.3.1 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben den Schluß, daß die als Generalinstandsetzung bezeichneten Maßnahmen vom Vorhabenbegriff des § 29 BauGB erfaßt werden. Dies versteht sich von selbst für die Baugenehmigung vom 5. November 1992, die den Weg für die Errichtung eines Gebäudes frei macht, trifft für die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 aber ebenfalls zu. Diese Genehmigung hat sowohl die Änderung als auch die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt. Sie schafft die Voraussetzungen für einen “Um- und Ausbau” des Kurhauses, der über bloße Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten hinausgeht. Die genehmigten Maßnahmen wirken sich auf das Maß der baulichen Nutzung aus; denn sie haben nach den Angaben des Berufungsgerichts eine Mehrung der nutzbaren Fläche um gut 345 m(2) zur Folge. Ein Flächenzuwachs in einer solchen Größenordnung läßt sich nicht als bodenrechtlich unbeachtlich abtun. Denn neben der Art kommt gerade dem Maß der baulichen Nutzung im Städtebaurecht zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – BVerwG 4 C 17.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158). Die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 bildet auch die Grundlage für eine planungsrechtlich relevante Nutzungsänderung. Daran ändert die Feststellung des Berufungsgerichts nichts, daß sich der Gesamtcharakter der Anlage insofern nicht verändert, als das Kurhaus schon bisher nicht ausschließlich für kurgastbezogene Veranstaltungen genutzt wurde, sondern als multifunktionales Zentrum auch für Vereins- und Betriebsfeste, Veranstaltungen politischer Parteien, Kongresse, Seminare u.a.m. zur Verfügung stand. Die Tatsache, daß seit jeher eine breite Nutzungspalette vorhanden war, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß durch die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 das für das Kurhaus bislang charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird. Dahinstehen kann, ob dies für das Restaurant zutrifft, das mit 100 Plätzen an die Stelle des früher vorhandenen Cafés mit 20 Plätzen tritt. Ein neues Nutzungselement weist das Kurhaus nunmehr jedenfalls deshalb auf, weil zwei Kegelbahnen samt “Kegelstüberl” eingerichtet werden, durch die das Nutzungsangebot in Richtung auf den Nutzungstyp der Vergnügungsstätte angereichert wird. Die bodenrechtliche Relevanz dieser neuartigen Komponente folgt schon daraus, daß die Kegelbahnen, ebenso wie das Restaurant, zusätzliche Möglichkeiten bieten, das Kurhaus auch in der Nachtzeit unabhängig davon aufzusuchen, ob in einem der beiden Säle eine Veranstaltung stattfindet oder nicht.
1.3.2 Weisen die nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des Landesrechts genehmigungspflichtigen Maßnahmen die Merkmale einer Änderung bzw. Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB auf, so ist die Zulässigkeit des Vorhabens an der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats nachbarschützenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Beschluß vom 7. April 1988 – BVerwG 4 B 56.88 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 78) zu messen, der einschlägig ist, da das Kurhaus nach den Feststellungen des Tatrichters innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt in einem Bereich liegt, der weder von einem Bebauungsplan erfaßt wird noch faktisch einer der Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung entspricht. Diese Prüfung läßt sich durch eigentumsrechtliche Bestandsschutzerwägungen weder ersetzen noch auch nur ergänzen. Das bauplanungsrechtliche Entscheidungsprogramm wird vielmehr ausschließlich über die §§ 29 ff. BauGB gesteuert. Greift § 29 BauGB tatbestandlich ein, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Bestandsschutzgrundsätze haben daneben als Zulassungsmaßstab keinen Platz. Entspricht ein Innenbereichsvorhaben nicht den Anforderungen des § 34 BauGB, so kann es nicht gleichwohl unter Berufung auf Bestandsschutzgesichtspunkte zugelassen werden. Denn unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lassen sich keine Anspruchspositionen herleiten. Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist vielmehr nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Im Bereich des Städtebaurechts ist eine einfachgesetzliche Regelung vorhanden, die nicht nur festlegt, welche Maßnahmen bodenrechtlich relevant sind, sondern auch die Kriterien vorgibt, nach denen sich beurteilt, ob ein Vorhaben zulassungsfähig ist oder nicht. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiert in diesem Zusammenhang ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für das einfache Recht, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage. Dies hat der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt bekräftigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322, vom 10. August 1990 – BVerwG 4 C 3.90 – BVerwGE 85, 289, vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 17.90 – BVerwGE 88, 191 – und vom 12. März 1998 – BVerwG 4 C 10.97 – NVwZ 1998, 424 = DÖV 1998, 600).
1.3.3 Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geprüft, ob die Maßnahmen, die den Inhalt der Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 bilden, in Einklang mit § 34 Abs. 1 BauGB stehen. Es hat zwar einerseits ausgeführt, daß sich das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, es hat aber andererseits ausdrücklich davon abgesehen, auf die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots einzugehen, da es sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß sich eine solche Untersuchung aus Gründen des Bestandsschutzes erübrige. Das eine läßt sich indes nicht vom anderen trennen, denn im Tatbestandsmerkmal des Einfügens ist das Rücksichtnahmegebot enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 19.82 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66, und vom 23. Mai 1986 – BVerwG 4 C 34.85 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114). Dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht mit der Aussage, das Kurhaus genieße auch in der Gestalt, die es durch die am 17. Dezember 1991 genehmigten Maßnahmen erhalten habe, eigentumsrechtlichen Bestandsschutz, möglicherweise lediglich hat zum Ausdruck bringen wollen, daß in bezug auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche der Rahmen gewahrt bleibe, der durch die Umgebungsbebauung abgesteckt wird. Denn die Frage, ob das Rücksichtnahmegebot beachtet ist, stellt sich auch in einem solchen Falle. Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, fügt sich trotzdem nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen läßt. Hinzu kommt, daß die tatrichterlichen Feststellungen nicht geeignet sind, die Annahme zu rechtfertigen, daß sich das genehmigte Vorhaben rahmenkonform in die nähere Umgebung einfügt. Richtig ist lediglich die Ausgangsüberlegung, daß das Kurhaus den Maßstab für die weitere Bebauung mitbestimmt, da es nach der Einschätzung der Vorinstanz in der vorhandenen Bebauung nicht als Fremdkörper in Erscheinung tritt. Das Berufungsgericht hebt indes selbst hervor, daß sich das von ihm als Unikat bezeichnete Kurhaus von der übrigen Bebauung deutlich abhebt. Dies trifft insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung zu, für das es in der Umgebung nichts annähernd Vergleichbares gibt, beansprucht Geltung aber auch für die Art der Nutzung, da das Nutzungsspektrum des Kurhauses Elemente umfaßt, die im näheren Umfeld ohne Vorbild sind. Die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 macht, was diese maßstabsbildenden Faktoren angeht, den Weg für eine Rahmenüberschreitung frei. Sie ermöglicht es der Beigeladenen, das Maß der Nutzung, durch das schon bisher der Umgebung der Stempel aufgedrückt wurde, weiter zu erhöhen. Sie gestattet es überdies, Nutzungen auszuüben, die auf die Deckung eines Bedarfs gerichtet sind, für dessen Befriedigung das Kurhaus vorher keine Gelegenheit bot.
1.3.4 Das Berufungsgericht hat sich den Blick auf diesen Sachverhalt dadurch verstellt, daß es die Jahre 1968 und 1996 als Vergleichspaar herangezogen hat. Nach einer von der Beigeladenen vorgelegten Zusammenstellung fanden 1968, dem ersten Jahr nach Abschluß der am 9. November 1965 genehmigten Umbaumaßnahmen, im Kurhaus ungefähr ebensoviel Veranstaltungen statt wie im Jahr 1996. Auch die Art der Veranstaltungen bot nach dieser Aufstellung ein annähernd gleiches Bild. Dies hat das Berufungsgericht als Beleg dafür gewertet, daß die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 keine “Funktionserweiterung”, sondern lediglich eine “Funktionsverbesserung” zur Folge gehabt habe. Es liegt indes auf der Hand, daß sich das aufgrund der Genehmigung erhöhte Nutzungsmaß und das um die Kegelbahnen erweiterte Nutzungsspektrum nicht zwangsläufig in der Zahl und der Art von Veranstaltungen widerspiegeln, für die unverändert die beiden von den genehmigten Maßnahmen nicht betroffenen Säle den Hauptschauplatz bilden. Im übrigen läßt das Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung der Verhältnisse in den Jahren 1968 und 1996 den bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Zeithorizont außer acht. Ob sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nach der im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Eine Bebauung oder bauliche Nutzung, die in früherer Zeit zwar genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden ist, hat bei der Qualifizierung der “Eigenart der näheren Umgebung” im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 und vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen läßt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 – BVerwG 4 C 25.82 – BVerwGE 68, 360, und vom 19. September 1989 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34). Wird die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt, so ist der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auch hier auf die veränderten Verhältnisse ein. Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten über die Schwankungen hinaus, die insbesondere für gewerbliche Nutzungen üblich sind, aber auch für sonstige Nutzungen charakteristisch sein können, lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – BVerwG 4 C 8.75 – Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21; Beschluß vom 24. Mai 1988 – BVerwG 4 CB 12.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 126).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht das Ausmaß einer etwaigen nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Rahmenüberschreitung jedenfalls nicht nur vor dem Hintergrund der Nutzungssituation im Jahre 1968, sondern auch anhand der Verhältnisse in einem der Genehmigung vom 17. Dezember 1991 näheren Zeitabschnitt beurteilen müssen. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob und wie lange eine ursprünglich erteilte Baugenehmigung nach vollständiger oder teilweiser Aufgabe der genehmigten Nutzung fortbesteht und die Wiederaufnahme der Nutzung ohne erneute Prüfung am Maßstab des materiellen Rechts gestattet. Diese Frage beantwortet sich nach Landesrecht.
1.3.5 Aus der Überschreitung des für die Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmens folgt freilich nicht zwangsläufig, daß sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Seit der Grundsatzentscheidung vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – (BVerwGE 55, 369) stellt der Senat vielmehr darauf ab, ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist. Überschreitet ein Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, so steht dies der Annahme, daß es sich gleichwohl rücksichtsvoll einfügt, dann entgegen, wenn es zur vorhandenen Bebauung nicht in eine harmonische Beziehung tritt. Davon ist auszugehen, wenn es die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung, ob das Vorhaben der Beigeladenen dem Planungsrecht entspricht, vorzeitig abgebrochen, weil es fälschlich angenommen hat, den Anforderungen, die sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben, kein Augenmerk schenken zu müssen.
2. Dieses Defizit nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, da sich die Entscheidung nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.
2.1 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen nicht den Schluß zu, daß sich das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB rücksichtsvoll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Sie deuten eher auf das Gegenteil hin. Ob die inzwischen ergriffenen Lärmminderungsmaßnahmen eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann offenbleiben, da sie als neue Tatsachen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
2.2 Die Beigeladene macht selbst kein Hehl daraus, daß die Neugestaltung des Kurhauskomplexes eine Reaktion auf rückläufige Besucherzahlen ist. Die ergriffenen Maßnahmen sind unverkennbar Ausdruck des Bestrebens, die Attraktivität der Anlage zu steigern. Diesem Zweck dienen nicht nur ein allgemein erhöhter Benutzerkomfort sowie eine fortschrittliche Bühnentechnik und -beschickung, sondern auch der Einbau eines Restaurants und zweier Kegelbahnen samt “Kegelstüberl”, die dazu einladen, im Kurhaus, auch abends oder nachts, zu Zeiten zu verweilen, zu denen keine Veranstaltungen stattfinden. Der Auslastungsgrad der neu geschaffenen Einrichtungen wird zudem dadurch optimiert, daß sich das Raumangebot erhöht. In dieser Hinsicht ändert sich im Kurhaus zwar insofern nichts, als der Große Saal mit seinem hinteren abtrennbaren Teil und der Kleine Saal praktisch unangetastet bleiben. Im “Haus des Gastes” werden jedoch drei neue Seminar- und Konferenzräume geschaffen, die 50 Personen zusätzlich Platz bieten. Durch diese Maßnahmen werden günstige Rahmenbedingungen dafür geschaffen, daß gegebenenfalls auch Veranstaltungen, die der Ergänzung durch eine leistungsfähige Gastronomie bedürfen, zeitgleich durchgeführt werden können.
2.3.1 Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die städtebauliche Situation in der Umgebung des Kurhauses durch die Erhöhung des Nutzungsmaßes und die Verbreiterung der Nutzungspalette verschlechtert. Denn es erscheint naheliegend, daß die mit diesen Maßnahmen verbundenen Änderungen nicht ohne Einfluß auf den Umfang des Zu- und Abgangsverkehrs bleiben. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht ohne weiteres ausgeklammert werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem Baugrundstück oder auf öffentlichen Straßen stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, ob er als Besucher- oder Kundenverkehr dem Vorhaben zurechenbar ist. Trifft dies zu, so kann hiervon abhängen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn für die rechtliche Beurteilung spielt es keine Rolle, ob Beeinträchtigungen von Betriebslärm oder vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 6 und 7.85 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120; Beschluß vom 20. Januar 1989 – BVerwG 4 B 116.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 129). Unter beiden Aspekten ist im Rahmen des Einfügenserfordernisses auf die Belange der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.
2.3.2 Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt nach der vom Senat vielfach bestätigten Entscheidung vom 25. Februar 1977 – BVerwG 4 C 22.75 – (BVerwGE 52, 122) davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 – BVerwG 4 C 74.78 – BVerwGE 68, 58, und vom 24. September 1992 – BVerwG 7 C 7.92 – Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22). Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Sind mit einem Vorhaben, das den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen überschreitet, Beeinträchtigungen verbunden, die über das hiernach zumutbare Maß hinausgehen, so ist dies ein Indikator für Spannungen, die sich mit dem Instrument des § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr bewältigen lassen.
2.3.3.1 In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist, läßt sich freilich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 – BVerwG 4 C 6.87 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪357≫ und vom 23. Mai 1991 – BVerwG 7 C 19.90 – BVerwGE 88, 210). Wird die Umgebung nicht über eine ohnehin vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt, so wird die vorgegebene Situation, auf die § 34 Abs. 1 BauGB abhebt, nicht verschlechtert.
2.3.3.2 Das Grundstück des Klägers ist insofern vorbelastet, als es schon bisher kurhausbedingten Verkehrslärmeinwirkungen ausgesetzt war. Es sind jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich die Immissionsbelastung aufgrund der 1991 genehmigten Maßnahmen noch erhöht hat. Die Beigeladene geht selbst davon aus, daß die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1991 zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, die sich in einem verstärkten Zu- und Abfahrtsverkehr niederschlagen. Nach ihren eigenen Berechnungen löst die Umgestaltung des Kurhauses schon wegen des Einbaus des Restaurants und der Kegelbahnen samt “Kegelstüberl” unabhängig von der Intensität der Nutzung der übrigen Räumlichkeiten einen Mehrbedarf an 20 Stellplätzen aus. Sie stützt sich hierbei auf Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBO (= Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO 1994 und Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayBO 1998). Danach sind bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, daß die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Ein Mehraufkommen, das im Sinne dieser bauordnungsrechtlichen Regelung “zu erwarten” ist, kann bei der planungsrechtlichen Beurteilung nicht außer Betracht bleiben, wenn ihm, wie unter dem Blickwinkel des Rücksichtnahmegebots, rechtliche Bedeutung auch in diesem Zusammenhang zukommt.
2.3.3.3 Die durch den Zu- und Abgangsverkehr herbeigeführte Lärmsituation verschärft sich für die Nachbarschaft zusätzlich, wenn die am 5. November 1992 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des “Hauses des Gastes” in die Betrachtung mit einbezogen wird. Dieses Gebäude wahrt freilich im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien den durch die Umgebungsbebauung unter Einschluß des Kurhauses vorgegebenen Rahmen. Die Feststellung, daß ein Vorhaben sich innerhalb des maßgeblichen Rahmens hält, entbindet indes, wie dargelegt, nicht von der Prüfung, ob das im Einfügenserfordernis enthaltene Rücksichtnahmegebot beachtet ist. Läßt das Vorhaben aufgrund der von ihm hervorgerufenen Immissionen die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen, so kann es nicht zugelassen werden. Die Beigeladene räumt selbst ein, daß sich die Bedeutung des “Hauses des Gastes” nicht darin erschöpft, Einrichtungen Platz zu bieten, die früher im Kurhaus untergebracht waren. Die Baugenehmigung vom 5. November 1992 bildet nicht bloß die Grundlage dafür, die Kurverwaltung und den Lesesaal aus dem Kurhaus auszulagern. Sie ermöglicht es der Beigeladenen darüber hinaus, drei Mehrzweckräume mit 50 Plätzen einzurichten, für die es bisher keine Entsprechung gab. Diese Räume lassen sich noch weniger als das Restaurant und die Kegelbahnen samt “Kegelstüberl” als Teil einer bloßen Bestandssanierung qualifizieren. Sie fügen sich vielmehr in ein Konzept ein, daß – jedenfalls auch – darauf ausgerichtet ist, die Besucherkapazität zu erhöhen. Die Anordnung, für sie 16 zusätzliche Stellplätze nachzuweisen, wurde nur deshalb aufgehoben, weil die Bauaufsichtsbehörde die Überzeugung gewonnen hat, daß sich der an sich gegebene Stellplatzbedarf auf dem Kurhausvorplatz befriedigen läßt, der als öffentliche Straße im Sinne des bayerischen Wegerechts der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Für die Frage, ob sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft verschlechtert, ist es indes ohne Belang, ob der Zu- und Abgangsverkehr über öffentliche Straßen oder über vom Bauherrn hierfür eigens zur Verfügung gestellte Flächen abgewickelt wird.
2.4 Das angefochtene Urteil läßt sich im Ergebnis auch nicht mit der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung bestätigen, der Zu- und Abfahrtsverkehr habe aus dem baurechtlichen Entscheidungsprogramm ausgeblendet werden dürfen, da sich die Probleme, die vom Kläger unter diesem Blickwinkel angesprochen werden, in einem nachfolgenden gaststätten- oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren lösen ließen. Dahinstehen kann, ob die Grundsätze, nach denen bei Planungsentscheidungen die Bewältigung noch offener Konflikte unter bestimmten Voraussetzungen einem hierfür geeigneten späteren Verfahren vorbehalten werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – BVerwG 4 C 56.84 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschlüsse vom 28. August 1987 – BVerwG 4 N 1.86 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29, und vom 14. Juli 1994 – BVerwG 4 NB 25.94 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75), auch für baurechtliche Zulassungsentscheidungen fruchtbar gemacht werden können. Die Frage, ob vorhabenbedingter Verkehrslärm der Nachbarschaft zumutbar ist, läßt sich bei der baurechtlichen Genehmigungsentscheidung schon deshalb nicht zurückstellen, weil sie im Tatbestandsmerkmal des Einfügens zu den unverzichtbaren Elementen gehört, ohne die sich nicht beurteilen läßt, ob ein Vorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist oder nicht. Im übrigen übersieht das Berufungsgericht, daß weder das Gaststätten- noch das Immissionsschutzrecht für die rechtlich gebotene abschließende Problembewältigung geeignete Mittel bereithält. Gaststättenrechtlich erfaßbar ist zwar auch Verkehrslärm. Insoweit relevant sind jedoch nur die Beeinträchtigungen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem Gaststättenbetrieb aufweisen. Sie allein kommen als Anknüpfungspunkt für gaststättenrechtliche Anordnungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – BVerwG 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157). Im Kurhaus werden Nutzungen der verschiedensten Art ausgeübt, die nur zum Teil Berührungspunkte mit dem im Gebäude eingerichteten Gaststättenbetrieb aufweisen. Allein für die Regelung des hierdurch ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs bietet das Gaststättenrecht eine Handhabe. Der durch das “Haus des Gastes” hervorgerufene Verkehrslärm ist dem gaststättenrechtlichen Zugriff vollends entzogen. Auf das Immissionsschutzrecht braucht der Kläger sich ebenfalls nicht verweisen zu lassen. Das Immissionsschutzrecht ordnet zwar, ebenso wie das Bauplanungsrecht, die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs, auch wenn sie auf öffentlichen Straßen erzeugt werden, der Anlage zu, durch deren Nutzung sie verursacht werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 – BVerwG 7 B 103.92 – n.v., und vom 6. Mai 1998 – BVerwG 7 B 437.97 – zur Veröffentlichung bestimmt). Es bietet im Bereich der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen betroffenen Nachbarn aber einen geringeren Schutz als das Baurecht. Übersteigen Immissionen das nach § 22 BImSchG rechtlich zulässige Maß, so besteht kein Anspruch auf behördliches Einschreiten. Nach § 24 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde vielmehr bei der Entscheidung, ob sie den gesetzlichen Anforderungen Geltung verschaffen will, einen Ermessensspielraum, der unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, die in § 25 Abs. 2 BImSchG zum Ausdruck kommt, nur dann in Richtung auf ein Einschreiten reduziert ist, wenn die von der Anlage hervorgerufenen Immissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – BVerwG 7 C 6.92 – BVerwGE 91, 92).
2.5 Das angefochtene Urteil findet auch in dem vom Berufungsgericht nicht erörterten § 34 Abs. 3 BauGB a.F. keine rechtliche Stütze. Daß diese Bestimmung inzwischen außer Kraft getreten ist, steht ihrer Anwendung freilich nicht entgegen. Denn ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1978 – BVerwG 4 C 96 und 97.76 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, und vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Der Neubau des “Hauses des Gastes” fällt von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. heraus, da diese Vorschrift Vorhaben, die im Sinne des § 29 BauGB als Errichtung einer baulichen Anlage zu qualifizieren sind, nicht mit erfaßt. Die Umgestaltung des Kurhauses weist zwar die Merkmale einer Erweiterung, Änderung und Nutzungsänderung im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. auf, jedoch ist fraglich, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommt, daß die Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage dieser Vorschrift nach Ermessen entscheidet, das sich nur ganz ausnahmsweise zu einer Rechtspflicht verdichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322). Von der Möglichkeit, das durch § 34 Abs. 3 BauGB a.F. eingeräumte Ermessen auszuüben, hat der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung vom 17. Dezember 1991 keinen Gebrauch gemacht. Ob eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt, läßt sich schon deshalb nicht abschließend beurteilen, weil für eine Zulassung auch unter den nach dieser Vorschrift erleichterten Voraussetzungen jedenfalls dann kein Raum ist, wenn durch die veränderte Anlage Immissionen hervorgerufen werden, die der Nachbarschaft nicht zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322). Gerade dieser Frage aber ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.
3.1 Der Senat kann nicht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugunsten des Klägers in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die angefochtenen Baugenehmigungen gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoßen und den Kläger in seinen Rechten verletzten. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr verbundene Lärm sich im Rahmen des der Umgebung nach Lage der Dinge noch Zumutbaren hält. Diese Frage bleibt im Berufungsurteil unerörtert. Damit das Berufungsgericht die insoweit erforderlichen Feststellungen nachholt, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Von der durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts sieht der Senat ab, da er davon ausgeht, daß die Vorgaben des § 144 Abs. 6 VwGO zur Wahrung der Belange des Klägers ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 – BVerwG 4 C 125.63 – BVerwGE 17, 172).
3.2 Ergänzend wird bemerkt: Die Beteiligten streiten darüber, ob sich eher die Verkehrslärmschutzverordnung oder die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1 als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der durch den Zu- und Abgangsverkehr hervorgerufenen Geräuschbeeinträchtigungen anbietet. Soweit die An- und Abfahrt der Besucher des Kurhauskomplexes über den sogenannten “Asamparkplatz” erfolgt, scheidet ein Rückgriff auf die Verkehrslärmschutzverordnung schon deshalb aus, weil dieses Areal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar der Öffentlichkeit zur Benutzung allgemein offensteht, mangels Widmung jedoch nicht die rechtliche Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bayerischen Straßenrechts hat. Aber auch soweit der Kurhausvorplatz für Parkzwecke in Anspruch genommen wird, erscheint es nicht angemessen, auf die Verkehrslärmschutzverordnung abzustellen. Der Lärm, der dort durch den Zu- und Abfahrtsverkehr entsteht, ist seinem Charakter nach dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen nicht ohne weiteres vergleichbar. Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus. Während bei Straßen die Geräusche des fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen, überwiegen bei Parkplätzen unregelmäßigere Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen. Die Parkflächen auf dem Kurhausvorplatz sind zwar keine Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO und der bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften. Ihre Benutzung ist jedermann im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung gestattet. Rechtlich sind sie dem Kurhaus in keiner Weise zugeordnet. Faktisch besteht aber sehr wohl ein enger funktioneller Zusammenhang. Für den Verkehr zum und vom Kurhaus erfüllt der Vorplatz denselben Zweck wie außerhalb des öffentlichen Straßenkörpers angelegte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1 sind zur Ausfüllung des Zumutbarkeitsbegriffs nicht deshalb ungeeignet, weil sie der Beurteilung von Geräuschimmissionen dienen, die von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG ausgehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 – BVerwG 7 B 103.92 – n.v., und vom 6. Mai 1998 – BVerwG 7 B 437.97 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem solchen anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen bieten die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1 brauchbare Anhaltspunkte, auch wenn beide an sich dazu bestimmt sind, die Anforderungen zu konkretisieren, denen Anlagen genügen müssen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 – BVerwG 7 C 25.91 – BVerwGE 90, 163, und vom 24. September 1992 – BVerwG 7 C 6.92 – BVerwGE 91, 92).
Rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesen Regelwerken nicht. Welche Folgerungen sich aus ihnen im einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, bleibt der tatrichterlichen Bewertung vorbehalten.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama, Rojahn
Die Richterin Heeren ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Gaentzsch
Fundstellen
NJW 1999, 2832 |
BauR 1999, 152 |
NVwZ 1999, 523 |
DÖV 1999, 701 |
NuR 2000, 87 |
ZfBR 1999, 49 |
DVBl. 1999, 254 |
UPR 1999, 68 |