Entscheidungsstichwort (Thema)
Asyl. Ausschlussgrund. Aussetzung des Verfahrens. Beweismaß. faires Verfahren. Flüchtlingsanerkennung. Kriegsverbrechen. nichtstaatliche Akteure. Terrorismus. UN-Resolutionen. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Völkerstrafrecht. Vorrang des Unionsrechts. Widerruf. Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter sind nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat.
2. Vom grundrechtlichen Anspruch auf Asyl ist nicht nur derjenige ausgeschlossen, der terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus fortführt oder aufnimmt (sog. Terrorismusvorbehalt), sondern auch derjenige, der von hier aus Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht oder unterstützt.
3. Wegen der Verwechselbarkeit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16a GG und eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG verbieten es die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 3 der Richtlinie, eine nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossene Person als Asylberechtigten anzuerkennen oder diese Anerkennung aufrechtzuerhalten.
Normenkette
AsylVfG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 3, S. 2, § 30 Abs. 4, § 73 Abs. 1, 2a S. 4; AuslG 1990 § 51 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1; GFK Art. 1 F, Art. 33 Abs. 2; GG Art. 16a, 26; IStGH-Statut Art. 5, 7-8, 25, 28; VwGO §§ 94, 139 Abs. 3 S. 4; Richtlinie 2004/83/EG Art. 3, 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3; UN Charta Art. 1, 24, 39; ZPO § 557 Abs. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 11.01.2010; Aktenzeichen 9 B 08.30223) |
VG Ansbach (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen 9 K 06.30646) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling und Asylberechtigter.
Rz. 2
Der 1963 geborene Kläger ist ruandischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hutu an. 1983 legte er in Ruanda das Abitur ab, arbeitete dort anschließend als Lehrer und studierte dann von 1987 bis 1989 in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Im März 1989 reiste er zum Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1995 schloss er hier sein Studium der Volkswirtschaftslehre ab, im Dezember 2000 wurde ihm der Doktortitel verliehen. Seit dem Bürgerkrieg in Ruanda im Jahr 1994 engagierte sich der Kläger in Deutschland – überwiegend in leitender Funktion – in ruandischen Exilorganisationen. Mit Bescheid vom 17. März 2000 wurde er wegen der Gefahr der politischen Verfolgung, die ihm aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten drohte, als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Ruandas vorliegen. Mitte 2001 wurde der Kläger Präsident der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (nachfolgend: FDLR), einer 1999 gegründeten Hutu-Exilorganisation, die im Osten der DR Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt.
Rz. 3
Am 1. November 2005 nahm der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen – gestützt auf die Sicherheitsrats-Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 – den Kläger in die Liste von Personen und Einrichtungen auf, gegen die Restriktionen wegen des Waffenembargos für das Gebiet der DR Kongo verhängt wurden. Daraufhin widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22. Februar 2006 die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
Rz. 4
Der Widerruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger Präsident der FDLR sei und daher aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Handlungen begangen habe, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Die FDLR sei für regelmäßige Übergriffe – wie Überfälle, Vergewaltigungen und Entführungen – auf Dorfbewohner in der ostkongolesischen Provinz Südkivu verantwortlich. Sie verfüge im Osten der DR Kongo schätzungsweise über 10 000 bis 15 000 Kämpfer und begehe seit Jahren systematisch Verbrechen an der kongolesischen Zivilbevölkerung. Es handele sich dabei um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Der Kläger sei hierfür als Vorgesetzter verantwortlich. Durch die Verletzungen des durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. Juli 2003 verhängten Waffenembargos begehe die FDLR zudem Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats habe deshalb den Kläger auf die Liste der mit Sanktionen zu belegenden Personen gesetzt, von denen er überzeugt sei, dass sie gegen das Waffenembargo verstießen.
Rz. 5
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. Dezember 2006 den Widerrufsbescheid auf. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, das Bundesamt habe das Vorliegen der Voraussetzungen von Ausschlussgründen nicht hinreichend darlegen und belegen können. Die in das Verfahren eingeführten Auskünfte seien eher vage und nicht hinreichend verlässlich. Das gelte umso mehr für die Verantwortlichkeit des Klägers.
Rz. 6
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. November 2009 unter anderem wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auf Kriegsverbrechen gemäß §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, § 11 Abs. 1 Nr. 4 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Der Ermittlungsrichter des BGH hat am 17. Juni 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (Beschluss vom 17. Juni 2010 – AK 3/10, JZ 2010, 960). Im Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt beim BGH Anklage gegen den Kläger und gegen den Vizepräsidenten der FDLR unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erhoben; das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 1. März 2011 die Anklage zugelassen.
Rz. 7
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 11. Januar 2010 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Er teilt die Auffassung des Bundesamts, dass der Kläger als Präsident der FDLR die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG verwirklicht habe und damit die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt seien. Dem Widerruf stehe nicht entgegen, dass die Handlungen, die zum Ausschluss führten, zeitlich nach der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes lägen. Für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter gelte im Ergebnis nichts anderes.
Rz. 8
Der Kläger habe die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG zumindest als “in sonstiger Weise” Beteiligter nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verwirklicht. Er sei Präsident der FDLR und allein dadurch als maßgeblicher Unterstützer für ihre Aktivitäten mitverantwortlich. Sein maßgeblicher Einfluss auf die Organisation und die grundsätzliche Billigung ihrer Kampfeinsätze sei von ihm selbst nie in Abrede gestellt worden und werde unter anderem durch Aussagen ehemaliger FDLR-Kämpfer bestätigt. Auch der Ermittlungsrichter des BGH komme, gestützt auf Zeugenaussagen und Telekommunikationsüberwachung, zu dem Ergebnis, dass der Kläger innerhalb der FDLR unumschränkte Befehls- und Verfügungsgewalt habe. Damit könnten die Ausschlussgründe, die von der Organisation als solche verwirklicht worden seien und nach ihrer Struktur von ihr verantwortet werden müssten, auch dem Kläger persönlich zugerechnet werden. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass Aktionen der FDLR Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllten. Das Auswärtige Amt berichte seit Jahren über Ausplünderungen der Bevölkerung, Niederbrennen von Dörfern, Erschießungen von Frauen und Kindern, Massenvergewaltigungen und Verstümmelungen als Kriegswaffe sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten (auch) durch die FDLR. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die berichteten Gewalttaten mindestens zu einem großen Teil auch tatsächlich der FDLR zur Last fielen und dass die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von der FDLR systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzt würden. Die aufgeführten Taten der FDLR stellten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 dar.
Rz. 9
Der Ausschlusstatbestand der Zuwiderhandlung gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) sei ebenfalls erfüllt. Er ergebe sich aus den festgestellten systematischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die FDLR gehöre zu den staatsähnlichen Gebilden und der Kläger persönlich zu den Trägern von Machtpositionen, die in der Lage seien, Zuwiderhandlungen gegen Ziele der Vereinten Nationen zu begehen.
Rz. 10
Der Kläger begründet seine gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision im Wesentlichen wie folgt: Die Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling dürfe nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nur widerrufen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung nicht mehr vorlägen. Die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlusstatbeständen rechtfertige einen Widerruf hingegen nicht. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention gehe davon aus, dass die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme als Flüchtling vorgelegen haben müssten. Statusbeendende Maßnahmen dürften nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GFK erfolgen. Ein Widerruf der Asylberechtigung wegen nachträglicher Verwirklichung von Ausschlusstatbeständen verstoße gegen Art. 16a GG. Wenn man eine immanente Schranke der Asylgewährung in den Rechten der Allgemeinheit sehe, sei darunter die deutsche Allgemeinheit zu verstehen, die im vorliegenden Fall aber nicht betroffen sei. Weiterhin werde seine persönliche Verantwortlichkeit durch Anstiftung und Organisationsherrschaft nur behauptet. Es sei nicht festgestellt worden, welchen Tatbeitrag er geleistet habe. Im Übrigen sei sein Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass sein mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010 hilfsweise gestellter Antrag abgelehnt worden sei, das Verfahren auszusetzen, bis vorläufige Ergebnisse der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Kongo vorlägen. Erst im Zeitraum von ca. 2 Monaten vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs seien Berichte veröffentlicht worden, die überhaupt eine Basis für die getroffene Entscheidung darstellen könnten. Durch die Ablehnung einer Aussetzung sei sein Recht vereitelt worden, Beweise gegen den durch die Berichte vermittelten Eindruck über die Verwicklungen der FDLR und seine Beteiligung zu sammeln.
Rz. 11
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt im Wesentlichen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Bei der erhobenen Verfahrensrüge müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nicht die ihm zu Gebote stehenden und sachgerechten Mittel gewählt habe, etwa anstelle eines Aussetzungsantrags konkrete Beweisanträge zu stellen. Die dem Kläger im Kern zur Last gelegten Vorwürfe seien auch nicht erst kurzfristig vor der Berufungsverhandlung entstanden, sondern seien bereits Grundlage des Widerrufsbescheids gewesen.
Rz. 12
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 13
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die von ihm erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (1.). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Rechtsstellung des Klägers als Flüchtling (2.a) und als Asylberechtigter (2.b) zu Recht widerrufen wurde, steht mit Bundesrecht in Einklang.
Rz. 14
1. Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Verweigerung einer Aussetzung des Verfahrens ist unzulässig.
Rz. 15
Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO wendet, ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge daraus, dass ein Verstoß gegen § 94 VwGO als solcher im Revisionsverfahren nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO ist unanfechtbar, wenn sie im Beschlussweg ergeht (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Revision kann in diesen Fällen nicht auf eine fehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung gestützt werden. Dies folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 255.97 – NJW 1998, 2301; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 94 Rn. 42; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 52). Nichts anderes kann dann gelten, wenn – wie hier – über die hilfsweise begehrte Aussetzung im Urteil entschieden und diese verweigert wird (Beschluss vom 15. April 1983 – BVerwG 1 B 133.82 – Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4).
Rz. 16
Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem Berufungsurteil weiter anhaftet (vgl. hierzu Urteil vom 17. Februar 1972 – BVerwG 8 C 84.70 – BVerwGE 39, 319 ≪324≫). Zwar rügt die Revision eine Verletzung des fairen Verfahrens dadurch, dass dem Kläger durch die verweigerte Aussetzung des Verfahrens die Möglichkeit genommen worden sei, Beweise “gegen die durch die Berichte entstandenen Eindrücke über die Verwicklungen der FDLR und seiner Beteiligung zu sammeln”. Damit wird der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Insoweit fehlt es aber an einer den gesetzlichen Vorgaben aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung eines Verfahrensmangels, einschließlich der Angabe der Tatsachen, die diesen Mangel ergeben. Denn der Kläger gibt nicht an, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, zu den die FDLR belastenden, von ihm nicht näher bezeichneten “Berichten” Stellung zu nehmen, die “im Zeitraum von ca. 2 Monaten vor der Entscheidung” veröffentlicht worden seien. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um zu begründen, weshalb mit der Berufungsentscheidung am 11. Januar 2010 gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs oder des fairen Verfahrens verstoßen worden sein soll. Es hätte dem Kläger oblegen, darzutun, welche der Vorwürfe aus welchen “Berichten” er für unzutreffend erachtet und weshalb es ihm noch nicht möglich gewesen ist, seine Sicht der Dinge darzulegen und unter Beweis zu stellen. Im Übrigen stützt sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur auf Berichte des Auswärtigen Amtes, einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Expertengruppe und von Nichtregierungsorganisationen wie Human Rights Watch, sondern auch auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH), der dem Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Bevollmächtigten des Klägers eingeräumt – bei seiner Inhaftierung Mitte November 2009 bekannt gegeben worden war. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist des Weiteren auch deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger in der Revisionsbegründung nicht angibt, was er im Einzelnen noch vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt hätte, wenn ihm hinreichend Zeit zur Erwiderung eingeräumt worden wäre (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 – BVerwG 10 B 61.07 – juris Rn. 5).
Rz. 17
2. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Flüchtling und Asylberechtigter zu Recht erfolgte. Er entspricht den maßgeblichen Anforderungen des § 73 AsylVfG. Dabei ist hinsichtlich der formellen Voraussetzungen auf die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes abzustellen. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen ist die Vorschrift in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz – am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798) anzuwenden.
Rz. 18
Die formellen Widerrufsvoraussetzungen des § 73 AsylVfG liegen vor. Die Revision hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Rz. 19
a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Rz. 20
aa) Entgegen der Auffassung der Revision erfasst die Vorschrift nicht nur das nachträgliche Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, das in Satz 2 der Vorschrift als Beispielfall (“insbesondere”) angeführt wird, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG.
Rz. 21
(1) Dafür spricht schon der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der ohne sachliche Einschränkung die Verpflichtung zum Widerruf begründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung “nicht mehr” vorliegen. Das ist auch bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen der Fall. Dass diese Fallgestaltung von der Regelung mit erfasst werden soll, ergibt sich zudem aus § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG. Danach ist ein Widerruf auch nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung möglich, steht dann aber im Ermessen des Bundesamts, es sei denn der Widerruf erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Im letzten Fall bleibt es bei der Verpflichtung zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Regelung geht also davon aus, dass auch die Verwirklichung von Ausschlusstatbeständen zu den Gründen zählt, deren nachträgliches Eintreten zur Folge hat, dass die Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG “nicht mehr” vorliegen. Das Ergebnis wird bestätigt durch die Begründung der Bundesregierung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes (BTDrucks 16/5065 S. 219). Danach sind die Voraussetzungen für den Widerruf “auch dann gegeben, wenn nachträglich Ausschlussgründe eintreten”. Ausgenommen ist hiervon nur der Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, dessen Tatbestand eine vor der Aufnahme als Flüchtling begangene schwere nichtpolitische Straftat voraussetzt.
Rz. 22
(2) Dem steht die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht entgegen. Diese regelt in Art. 1 F GFK nur die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber das Verfahren der Zu- und Aberkennung. Den Ausschlusstatbeständen liegt maßgeblich das Konzept der Asylunwürdigkeit zugrunde (vgl. Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 Rn. 24 ff.). Die Notwendigkeit des Ausschlusses asylunwürdiger Personen hängt aber nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt sie die materiellen Ausschlussgründe nach Art. 1 F GFK verwirklichen. Etwas anderes gilt nur für den Ausschlussgrund des Art. 1 F Buchst. b GFK, der sich – anders als die hier maßgeblichen Ausschlusstatbestände des Art. 1 F Buchst. a und c GFK – auf nichtpolitische Straftaten beschränkt, die vor Aufnahme als Flüchtling begangen wurden (ebenso wie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Auch der Hohe Flüchtlingskommissar hält eine Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung für gerechtfertigt, wenn Ausschlussgründe erst nach der Anerkennungsentscheidung verwirklicht werden. So führt er in Ziffer 4 der UNHCR-Richtlinie zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft vom 10. Februar 2003 (HCR/GIP/03/03) aus: “Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn ein Flüchtling im Nachhinein durch sein Verhalten den Tatbestand des Artikels 1 F (a) oder 1 F (c) erfüllt.” Gegenteiliges kann nicht aus der Formulierung der Ausschlusstatbestände in der Vergangenheit geschlossen werden (“begangen haben”, “zuschulden kommen ließen”), denn daraus ergibt sich nur, dass ein entsprechendes Verhalten vorgelegen haben muss, bevor der Ausschlusstatbestand greift (anders aber Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, § 2 Rn. 33). Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung von Marx (InfAuslR 2005, 218 ≪225 f.≫), auf die die Revision sich beruft. Er begründet seine Meinung, die nationale Regelung über die Ausschlussgründe könne völkerrechtlich unbedenklich nur die Statusentscheidung sperren, nicht aber einen nachträglichen Widerruf rechtfertigen, unter Bezugnahme auf die Background Note des UNHCR zu den Ausschlussgründen aus dem Jahr 2003 (a.a.O. S. 226 Fn. 52). Marx zitiert aber nur die Passage, die sich mit einer Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung ex tunc befasst, während der UNHCR im darauf folgenden Abschnitt der genannten Background Note (a.a.O. Rn. 17) den Widerruf ex nunc wegen nachträglicher Verwirklichung von Ausschlusstatbeständen nach Art. 1 F Buchst. a und c GFK für gerechtfertigt hält, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und als Beispiel die Beteiligung des Flüchtlings an bewaffneten Aktionen im Aufnahmeland nennt.
Rz. 23
(3) Für eine solche Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG spricht auch Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG, der bei Erfüllung eines Ausschlusstatbestandes die Verpflichtung zur Beendigung, Aberkennung oder Nichtverlängerung der Flüchtlingseigenschaft unabhängig davon begründet, wann die Ausschlussgründe entstanden sind (“hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist”). § 73 AsylVfG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes von 2007 dient der Umsetzung auch dieser EU-Vorschrift und ist daher in Übereinstimmung mit ihr auszulegen (so im Ergebnis auch Hailbronner, AuslR, Stand: Aug. 2008, § 73 AsylVfG Rn. 50; Wolff, in: HK-AuslR, § 73 AsylVfG Rn. 23).
Rz. 24
(4) Der Kläger genießt entgegen der Ansicht der Revision keinen Vertrauensschutz dahin, dass seine Anerkennung als Flüchtling vom März 2000 nicht nachträglich den Einschränkungen unterworfen wird, die sich aus der Einführung der Ausschlussgründe in bundesdeutsches Recht mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erfüllung von Ausschlussgründen durch den Kläger aus Tatsachen abgeleitet, die im Schwerpunkt im Zeitraum von 2005 bis 2009 verwirklicht wurden. Aus der Zeit vor 2005 ist insoweit nur die Übernahme des Amtes des Präsidenten der FDLR durch den Kläger Mitte 2001 von Bedeutung. Es kann offenbleiben, ob ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sich nicht auch auf Handeln beziehen darf, das vor der Normierung der Ausschlussgründe im nationalen Recht verwirklicht wurde. Denn hier beruht der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich auf dem Kläger zugerechneten Verbrechen der FDLR, die nach Einführung der Ausschlussgründe begangen wurden. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen. Im Übrigen fordert auch Unionsrecht die Anwendung der Ausschlussgründe auf vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG ausgesprochene Anerkennungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weist in diesem Zusammenhang auf den zwingenden Charakter des Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie hin, der bei Vorliegen von Ausschlussgründen eine Aberkennung oder Beendigung der Flüchtlingseigenschaft auch für schon vorher eingeleitete und abgeschlossene Verfahren verlangt (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – Rs. C-57/09, (B) und Rs. C-101/09, (D) – NVwZ 2011, 285 Rn. 74).
Rz. 25
bb) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verwirklicht hat. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist ein Ausländer unter anderem dann kein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen.
Rz. 26
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Beurteilung, dass der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG erfüllt ist, den zutreffenden Beweismaßstab zugrunde gelegt. Er ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch Handlungen der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG begangen wurden und diese dem Kläger als Präsidenten der FDLR zuzurechnen sind. Für diese Überzeugungsbildung reicht es aus, dass die Annahme der Begehung entsprechender Verbrechen aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist. Ein Beweisstandard, wie er etwa im Strafrecht verlangt wird, ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus der Qualifizierung als “schwerwiegend”, dass die Anhaltspunkte für die Begehung der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG genannten Verbrechen von erheblichem Gewicht sein müssen. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Verbrechen vorliegen (vgl. hierzu die Empfehlung ≪2005≫ 6 des Ministerrats des Europarats vom 23. März 2005 zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Buchst. b GFK; ähnlich Hailbronner, AuslR, Stand: Dez. 2007, § 3 AsylVfG Rn. 8). Von diesem Beweismaßstab ist das Berufungsgericht ausgegangen (UA Rn. 29).
Rz. 27
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, welche zum Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG führenden Handlungen die FDLR im Einzelnen nach der Überzeugung des Gerichts begangen hat. Dazu zählt die Ausplünderung der Bevölkerung, das Niederbrennen von Dörfern, Erschießungen von Frauen und Kindern, Entführungen, Massenvergewaltigungen und Verstümmelungen als Mittel der Kriegsführung sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten. Das Berufungsgericht entwickelt seine Überzeugung nicht nur aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung von Lageberichten des Auswärtigen Amtes, sondern bezieht sich auch auf konkret aufgelistete Fälle im Bericht einer Expertengruppe der Vereinten Nationen vom 23. November 2009, im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH vom 16. November 2009, in den Berichten von Human Rights Watch vom April und Dezember 2009 und in der Informationsschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2009. Die Beweiswürdigung beruht auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage.
Rz. 28
Der Verwaltungsgerichtshof wertet diese Taten zutreffend als Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 8 und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 7 Buchst. a und g des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl 2000 II S. 1394, nachfolgend: IStGH-Statut). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 – (a.a.O. Rn. 31) entschieden, dass sich die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegen, gegenwärtig in erster Linie nach den im IStGH-Statut ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte bestimmt. Denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Dabei durfte der Verwaltungsgerichtshof offenlassen, ob es sich bei den Kämpfen im Ostkongo um einen internationalen oder einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt handelt, weil die festgestellten Morde, Vergewaltigungen, Verstümmelungen, Plünderungen und Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten in beiden Fällen als Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 8 IStGH-Statut anzusehen sind (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. I, Buchst. b Ziff. I, II, X, XVI, XXII, Buchst. c Ziff. I, Buchst. e Ziff. I, V, VI, VII und XI IStGH-Statut, Art. 2 und 3 des Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, BGBl 1954 II, S. 917). Die Morde und Vergewaltigungen im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung stellen gleichzeitig Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 7 Buchst. a und g IStGH-Statut dar (vgl. auch Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH vom 16. November 2009 S. 16 ff.).
Rz. 29
(3) Das Berufungsgericht hat eine Verantwortlichkeit des Klägers für die von der FDLR begangenen Verbrechen zutreffend aus dessen Stellung als Präsident der Organisation und dem damit verbundenen Einfluss auf die Handlungen ihrer Kämpfer abgeleitet. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen den Schluss, dass der Kläger als Täter der von der FDLR begangenen Verbrechen anzusehen ist und nicht nur – wie im Berufungsurteil angenommen – als ein daran in sonstiger Weise Beteiligter gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.
Rz. 30
Die Verantwortlichkeit des Klägers ergibt sich aus Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut. Danach ist ein militärischer Befehlshaber unter anderem bereits dann für die von Truppen unter seiner Führungsgewalt und Kontrolle begangenen Verbrechen verantwortlich, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass in seinem Einflussbereich derartige Verbrechen begangen wurden und er nicht alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um ihre Begehung zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Kläger Präsident der FDLR ist, maßgeblichen Einfluss auf die Organisation ausübt und innerhalb der FDLR unumschränkte Befehls- und Verfügungsgewalt besitzt. Ergänzend verweist er auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH vom 16. November 2009, der ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt. Danach ist der Kläger als Präsident der FDLR zugleich ihr oberster militärischer Befehlshaber (Haftbefehl S. 6 und 14 ff.) und demzufolge berechtigt, sowohl strategische Einsatzbefehle zu erteilen als auch bestimmte Kampfhandlungen oder Kampfmethoden zu unterbinden (Haftbefehl S. 15). Er habe auch faktisch die Befehlsgewalt ausgeübt. Die dem Kläger nachgeordneten, vor Ort tätigen Kommandanten hätten regelmäßig über Satellitentelefon, E-Mail oder herkömmliche Fernsprechverbindungen den engen Kontakt zum Kläger gesucht, um dessen Anordnungen entgegenzunehmen oder zumindest sein Einverständnis zu bestimmten Militäraktionen einzuholen (Haftbefehl S. 15 und 23 ff.). Ausgehend von diesen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergibt sich hieraus die Verantwortlichkeit des Klägers für die von der FDLR begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut.
Rz. 31
Der Kläger handelte nach den Feststellungen im Berufungsurteil auch vorsätzlich. Für die subjektive Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut reicht zwar Fahrlässigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hinsichtlich der subjektiven Verantwortlichkeit aber auf den Haftbefehl vom 16. November 2009, in dem der Ermittlungsrichter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat. Dies wird damit begründet, dass er aufgrund der zahlreichen Berichte wie auch der persönlichen Unterrichtung durch die örtlichen Kommandanten der FDLR Kenntnis von den Straftaten der FDLR-Milizionäre gehabt habe. Er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die von ihm befehligten Milizionäre in ihrem Herrschaftsbereich weiterhin Tötungen, Folterungen, Plünderungen und Vertreibungen begehen würden, solange er dies nicht unterbindet. Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass distanzierende Presseerklärungen für ein entsprechendes Unterbinden der Verbrechen nicht ausreichen. Auch die Verankerung des Verbots derartiger Verbrechen im Statut der FDLR, auf die die Revision sich beruft, reicht nicht aus, wenn der Kläger keine geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots ergreift.
Rz. 32
Zu einer Verantwortlichkeit des Klägers kommt man auch, wenn man die Kriterien des Gerichtshofs der Europäischen Union anlegt, wie er sie in seinem Urteil vom 9. November 2010 für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG entwickelt hat (a.a.O. Rn. 95 ff.). Danach kann dem Mitglied einer Organisation ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum seiner Mitgliedschaft begangen wurden, zugerechnet werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche Rolle die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, welche Position sie innerhalb dieser Organisation gehabt hat und welche Kenntnis sie von deren Handlungen hatte oder haben musste. Hier hatte der Kläger als Präsident und militärischer Oberbefehlshaber eine hervorgehobene Stellung in der Organisation, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beging. Er wusste von den begangenen Verbrechen und ergriff keine geeigneten Maßnahmen, die Taten zu verhindern.
Rz. 33
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe die Verantwortlichkeit des Klägers nur behauptet und nicht festgestellt, welchen Tatbeitrag er geleistet habe. Das Berufungsurteil stellt vielmehr auf die Organisationsherrschaft des Klägers als Präsident und militärischer Oberbefehlshaber ab, wodurch ihm alle Handlungen der von ihm geleiteten Organisation zugerechnet werden, sofern er nicht geeignete Schritte zu ihrer Verhinderung ergriffen hat. Der Verweis auf seine Organisationsherrschaft als Präsident ist mehr als eine lediglich “pauschale Behauptung der Täterschaft”. Auch trifft es nicht zu, dass – wie die Revision behauptet – die Auswertungen der Kommunikationsüberwachung (TKÜ) und des Laptops des Klägers keine Rolle spielen dürften, weil diese “selbst am 31. März 2010 weitgehend noch nicht ausgewertet” gewesen seien. Der Haftbefehl stützt sich bei seiner Bewertung, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die FDLR ausgeübt habe, auf die Angaben des Klägers selbst, auf zahlreiche Berichte von Nichtregierungsorganisationen, auf die Angaben von drei Zeugen sowie die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Klägers und der Auswertung seines E-Mail-Verkehrs. Diese Unterlagen sind detailreich und präzise.
Rz. 34
cc) Da die Anerkennung des Klägers als Flüchtling wegen der Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG zu widerrufen war, konnte der Senat offenlassen, ob der Kläger – wie vom Berufungsgericht angenommen – auch die Voraussetzungen für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erfüllt. Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Rz. 35
(1) Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82). In der Präambel wie in Art. 1 der Charta wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Kapitel VII der Charta (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Nach Art. 39 der Charta obliegt dem Sicherheitsrat die Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt, nach Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 3. September 2008 – Rs. C-402/05 P und Rs. C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat – Slg. 2008 Rn. 294).
Rz. 36
In der Resolution 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 hat der UN-Sicherheitsrat festgestellt, dass der bewaffnete Konflikt in der DR Kongo eine Bedrohung des Weltfriedens darstellt, und sein Handeln ausdrücklich auf Kapitel VII der Charta gestützt (Resolution vor Ziffer 1). Dabei hat er auf das Andauern von Feindseligkeiten im Osten des Landes Bezug genommen und auf die damit einhergehenden schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Er verurteilt entschieden die “systematischen Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen, einschließlich der Massaker, sowie die anderen Gräueltaten und Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, insbesondere die sexuellen Gewalthandlungen gegen Frauen und Mädchen, und betont, dass die Verantwortlichen, auch auf Führungsebene vor Gericht gestellt werden müssen” (Ziffer 8 der Resolution). Zudem hat der Sicherheitsrat ein Waffenembargo zur Verhinderung der weiteren Einfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in die DR Kongo verhängt (Ziffer 20 der Resolution). Damit steht fest, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen in der DR Kongo, an denen die FDLR beteiligt ist, eine Störung des Weltfriedens darstellen, ohne dass die nationalen Gerichte insoweit zu einer Überprüfung ermächtigt sind. Aufgrund der Resolution des UN-Sicherheitsrates steht weiter fest, dass die Störung des Weltfriedens jedenfalls auch durch die in der Resolution näher bezeichneten Gräueltaten und Verletzungen des humanitären Völkerrechts wie auch die Einfuhr von Waffen in das Konfliktgebiet erfolgt. Diese Störungshandlungen laufen damit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider.
Rz. 37
(2) Einer Verwirklichung des Ausschlussgrundes durch den Kläger würde es allerdings entgegenstehen, wenn derartige Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden könnten, die eine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Diese Auffassung wird nicht nur vom UNHCR vertreten, sondern entspricht auch der früheren Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Nr. 163; Urteil vom 1. Juli 1975 – BVerwG 1 C 44.68 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 9). Dass der Kläger zu diesem Personenkreis zählt, lässt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nicht entnehmen. Denn für die Annahme des Berufungsgerichts, dass er als Präsident der FDLR einer staatsähnlichen Organisation vorstehe, liegen keine ausreichenden, diesen Schluss rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen vor.
Rz. 38
Aus Sicht des Senats spricht allerdings viel dafür, dass unter bestimmten engen Voraussetzungen auch nichtstaatliche Akteure den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklichen können. Für Mitglieder terroristischer Organisationen ergibt sich dies aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.). Danach laufen Handlungen des internationalen Terrorismus “unabhängig von der Beteiligung eines Staates” den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider und führen im Falle individueller Verantwortung zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft. Dies hat der Gerichtshof unter Bezug auf die Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 begründet, die in Ziffer 5 ausdrücklich “erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen”. Für andere Verletzungen des Weltfriedens ist auf der Grundlage der vom UN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen festzustellen, ob und worin er eine Verletzung des Weltfriedens sieht, ob ein privater Akteur maßgeblichen Einfluss darauf hat und ob von ihm eine ähnliche Wirkung auf die Störung des Weltfriedens ausgeht wie von staatlichen Verantwortungsträgern. Diese Auslegung ermöglicht eine sachgerechte Abgrenzung der Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG, denn Nr. 3 erfasst dann auch das Handeln nichtstaatlicher politischer Verantwortungsträger, die möglicherweise nicht strafrechtlich nach Nr. 1 zur Verantwortung gezogen werden können, deren Ausschluss wegen ihres maßgeblichen Einflusses auf die Störung des Weltfriedens etwa als politische Repräsentanten oder Anführer paramilitärischer Verbände oder Milizen aber zur Wahrung der Integrität des Flüchtlingsstatus geboten ist.
Rz. 39
Auch Gerichte anderer Staaten wenden die Ausschlussklausel des Zuwiderhandelns gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (Art. 1 F Buchst. c GFK) auf Personen an, die keine staatliche Macht ausüben (vgl. etwa Urteil des britischen Immigration Appeal Tribunal vom 7. Mai 2004, KK ≪Article 1 F c Turkey≫ [2004] UKIAT 00101 Rn. 20; Supreme Court of Canada in der Sache Pushpanathan v. Canada [1999] INLR 36), ohne dass insoweit aber eine einheitliche Staatenpraxis besteht. Folgt man der vom Senat hier entwickelten Auslegung, wäre an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1975 nicht mehr festzuhalten, wonach die Ausschlussbestimmung des Art. 1 F Buchst. c GFK nur Handlungen erfasst, die dem zwischenstaatlichen (internationalen) Frieden und der zwischenstaatlichen Völkerverständigung zuwiderlaufen (vgl. Urteil vom 1. Juli 1975 a.a.O.).
Rz. 40
Geht man von diesen Kriterien aus, so ergibt sich eine solche Verantwortlichkeit des Klägers nicht schon aus der Tatsache, dass er von den Vereinten Nationen in eine Liste von Personen aufgenommen wurde, gegen die Beschränkungen zur Durchsetzung des Waffenembargos ergriffen werden sollen. Durch die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 hat der Sicherheitsrat in Ziffern 13 und 15 ein Einreiseverbot und finanzielle Restriktionen gegen Personen beschlossen, die nach Ziffer 18 Buchst. a der Resolution von einem dafür benannten Ausschuss benannt und in einer zu aktualisierenden Liste erfasst werden. In diese Liste wurde der Kläger am 1. November 2005 aufgenommen, wobei seine Erfassung mit seiner Stellung als Präsident der FDLR und seiner Beteiligung am Waffenhandel in Verletzung des verhängten Embargos begründet wird. Allerdings genügt die Aufnahme in eine derartige Liste allein nicht, um den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen anzunehmen; ihr kommt insoweit (nur) eine erhebliche Indizwirkung zu. Vielmehr bedarf es, wenn der Betreffende – wie hier – die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände bestreitet, entsprechender Feststellungen durch die nationalen Behörden bzw. Gerichte. Diese Prüfung hat sich auch auf die individuelle Verantwortung des Klägers in Bezug auf das Zuwiderhandeln gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen durch Verletzung des Waffenembargos zu beziehen (vgl. Urteil des EuGH vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 ff.). Eine solche individuelle Prüfung hat das Berufungsgericht hier nicht vorgenommen.
Rz. 41
Für eine Verantwortlichkeit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG spricht indes folgender Umstand: Aus der Resolution 1493 (2003) des UN-Sicherheitsrats ergibt sich, dass eine Störung des Weltfriedens vorliegt und dass sie von den bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo ausgeht, an denen nicht nur staatliche Armeeeinheiten sondern auch nichtstaatliche Milizen wie die FDLR beteiligt sind, sowie von den systematischen Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts, zu deren Verhinderung der Sicherheitsrat “alle Parteien, einschließlich der Regierung der Demokratischen Republik Kongo” auffordert (Ziffer 8 der Resolution). Das spricht dafür, dass hier auch nichtstaatlichen Akteuren ein maßgeblicher Einfluss auf die Störung des Weltfriedens zugeschrieben wird. Nimmt man die Feststellungen des Berufungsgerichts hinzu, dass die FDLR seit Jahren an dem bewaffneten Konflikt beteiligt ist, ein Territorium im Osten der DR Kongo besetzt hält und systematisch Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung verübt, so dürfte sie als eine nichtstaatliche Organisation anzusehen sein, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderhandelt. Dabei kommt es nicht – wie der Verwaltungsgerichtshof meint – darauf an, ob die FDLR ein staatsähnliches Gebilde ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die von ihr und ihren Anführern ausgehenden Wirkungen auf die Störungen des Weltfriedens den von staatlichen Machthabern ausgehenden Wirkungen vergleichbar sind. Für das den Weltfrieden störende Handeln der FDLR trägt der Kläger als deren Präsident, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten seiner Kämpfer hat, die persönliche Verantwortung (vgl. Urteil des EuGH vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 97 f.).
Rz. 42
Auch wenn nach Auffassung des Senats viel dafür spricht, dass der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG in besonderen Fällen auch von nichtstaatlichen Akteuren wie dem Kläger verwirklicht werden kann, bedurfte es hier keiner abschließenden Entscheidung dieser Frage, da der Kläger schon nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG von der Flüchtlingsstellung ausgeschlossen ist.
Rz. 43
b) Mit Recht ist der Verwaltungsgerichtshof ferner davon ausgegangen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Asylberechtigung des Klägers erfüllt sind. Denn der Widerruf der Asylberechtigung ist geboten, wenn Ausschlussgründe nach der Anerkennungsentscheidung verwirklicht werden. Das folgt aus nationalem Recht wie aus Unionsrecht.
Rz. 44
aa) Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Asylanerkennung ergeben sich im nationalen Recht aus § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wie schon für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, erfasst die Vorschrift nicht nur das nachträgliche Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG (vgl. oben Rn. 20 ff.). Weiter ergibt sich aus § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich die Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG auch auf die Asylanerkennung erstrecken und demnach auch einen Widerruf der Asylanerkennung rechtfertigen. Der Begriff “Widerruf oder Rücknahme” in dieser Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf beide Anerkennungsformen. Außerdem spricht für dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung auch § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Richtlinienumsetzungsgesetz ergibt sich, dass durch die in § 30 Abs. 4 AsylVfG getroffene Regelung eine mögliche Kollision zwischen der Flüchtlingsanerkennung und der Asylberechtigung vermieden werden soll, indem die Ausschlussklauseln gleichermaßen bei der Flüchtlingsanerkennung wie auch bei der Anerkennung als Asylberechtigter anzuwenden sind (BTDrucks 16/5065 S. 214).
Rz. 45
Ob diese einfachgesetzliche Regelung in vollem Umfang mit Art. 16a GG vereinbar ist oder ob die Grenzen des grundrechtlichen Asylanspruchs nach der hierzu bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 – BVerwG 10 C 48.07 – BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff.), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls wird der Fall des Klägers nicht vom Schutzbereich des verfassungsrechtlich garantierten Asyls erfasst, so dass der Widerruf seiner Asylberechtigung nicht gegen Art. 16a GG verstößt.
Rz. 46
Der Schutzbereich des Art. 16a GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch einen “Terrorismusvorbehalt” begrenzt. Danach liegt es außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86 – BVerfGE 81, 142 ≪152 f.≫). Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet. Er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Diese normative Begrenzung des Schutzbereichs gilt unabhängig von einer etwaigen Verfolgung wegen terroristischer Aktivitäten im Heimatstaat. Sie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für diejenigen, die erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnehmen (Urteil vom 30. März 1999 – BVerwG 9 C 23.98 – BVerwGE 109, 12 ≪16 ff.≫; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 2 BvR 1280/99 – InfAuslR 2001, 89).
Rz. 47
Lagen den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen nur Sachverhalte zugrunde, in denen es um terroristische Aktivitäten von Asylsuchenden ging, so bedeutet dies keineswegs, dass sich die normative Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 16a GG auf eine Betätigung im Bereich des Terrorismus beschränkt. Denn Grund für die normative Begrenzung ist, dass eine derartige Betätigung von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 a.a.O. Rn. 17). Die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt einen vergleichbar schweren Verstoß gegen die von der Bundesrepublik Deutschland mitgetragene Völkerrechtsordnung dar wie Akte des Terrorismus. Derartige Handlungen gehören nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu den schwersten Verbrechen, die “die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren” (Art. 5 IStGH-Statut). Dieses Statut wurde von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen am 17. Juli 1998 verabschiedet und mittlerweile von 139 Staaten unterzeichnet. In dem Statut wird das Völkerstrafrecht unter Berücksichtigung der gemeinsamen Überzeugungen der Völkerrechtsgemeinschaft kodifiziert (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Ratifikationsgesetz, BRDrucks 716/1999 S. 99). Ausländer, die nach Aufnahme in Deutschland Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begehen oder sich an ihnen beteiligen, begehen einen schweren Verstoß gegen die Völkerrechtsordnung und suchen nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Sie können asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a GG nicht beanspruchen.
Rz. 48
Für eine derartige Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 16a GG spricht im Übrigen auch Art. 26 GG, wonach Handlungen verfassungswidrig sind, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (vgl. Hobe, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 26 Rn. 11; I… Pernice, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 18). Durch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG wird unmittelbar durch die Verfassung ein Verhalten verboten, das auf die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 39 UN-Charta zielt (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2006, Art. 26 Rn. 13). Auch die Begehung von oder die Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen – wie sie etwa in Art. 5 ff. und Art. 28 IStGH-Statut normiert sind – sind geeignet, den Völkerfrieden zu stören, und werden daher vom Störungsverbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst (so I… Pernice, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 15 und 17). So verstanden könnte auch Art. 26 Abs. 1 GG eine verfassungsimmanente Schranke der Asylverheißung des Art. 16a GG begründen.
Rz. 49
Wie bereits im Rahmen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass die vom Kläger geleitete FDLR Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 8 IStGH-Statut und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 7 Buchst. a und g IStGH-Statut begangen hat und der Kläger hierfür nach Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut als Täter verantwortlich ist. Die hier noch erforderliche aktuelle Gefahr (oder auch Wiederholungsgefahr – vgl. hierzu Urteil vom 30. März 1999 a.a.O. Rn. 22 unter Hinweis auf Urteil vom 10. Januar 1995 – BVerwG 9 C 276.94 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175, juris Rn. 23) ist im Fall des Klägers aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, da er weiterhin Präsident der FDLR ist und diese – wie im Haftbefehl ausgeführt – auch während des Berufungsverfahrens ihre einschlägigen Aktivitäten fortgesetzt hat. Damit ist der Kläger auch nach Verfassungsrecht von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen.
Rz. 50
bb) Unabhängig davon ist der Widerruf der Asylberechtigung bei der Verwirklichung von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG auch nach Unionsrecht geboten.
Rz. 51
Die in § 3 Abs. 2 AsylVfG normierten Ausschlussgründe setzen die für die Flüchtlingseigenschaft getroffenen Vorgaben in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG um. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie gilt die Verpflichtung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall der nachträglichen Feststellung von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie auch für Personen, die – wie der Kläger – ihren Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt haben. Sie ist auch für die nach nationalem Recht gewährte Asylberechtigung zu beachten. Denn Art. 3 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten günstigere Regelungen zur Frage, wer als Flüchtling gilt, nur insoweit, als dies mit der Richtlinie zu vereinbaren ist.
Rz. 52
Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 – BVerwG 10 C 48.07 – (a.a.O.) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 3 der Richtlinie vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat nach seinem Verfassungsrecht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht zuerkennt. Der Gerichtshof hat die Frage dahin beantwortet, dass es Art. 3 der Richtlinie zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung des Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Schutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale Schutz beruht. In Betracht kommt etwa eine Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.O. Rn. 118). Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein (a.a.O. Rn. 119). Nur soweit die nationalen Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz gemäß der Richtlinie erlauben, beeinträchtigen sie daher das von der Richtlinie geschaffene System nicht (a.a.O. Rn. 120).
Rz. 53
Legt man die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien an die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG an, so handelt es sich um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet. Bei der Asylberechtigung nach Art. 16a GG handelt es sich nicht um einen gegenüber der Flüchtlingsanerkennung andersartigen Schutzstatus – gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Seine Rechtsposition entspricht innerstaatlich auch der unionsrechtlichen Stellung von Flüchtlingen, wie sie durch die Richtlinie 2004/83/EG ausgestaltet ist (vgl. Hailbronner, ZAR 2009, 369 ≪371 ff.≫). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn Deutschland Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Geltung der Ausschlussgründe auch für Asylberechtigte angeordnet hat (vgl. oben Rn. 44).
Rz. 54
Die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussklauseln auf Asylberechtigte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechts nachgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 genannten Rechtsgrundsätzen des Grundgesetzes, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79 ≪95 ff.≫). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene in Bezug auf das Asylrecht generell nicht gewährleistet wäre, kann angesichts des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechts auf Asyl und der dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichteten Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Richtlinie) nicht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zwar nicht die Nichtigkeit entgegenstehenden nationalen Rechts zur Folge. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 – NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in Deutschland allerdings nur kraft des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehls. Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. – BVerfGE 123, 267 ≪343≫). Innerhalb dieser Grenzen ist das Unionsrecht aber auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind.
Rz. 55
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dörig, Richter, Beck, Prof. Dr. Kraft, Fricke
Fundstellen
BVerwGE 2011, 272 |
VR 2011, 321 |
ZAR 2011, 351 |
DVBl. 2011, 3 |
ThürVBl. 2011, 3 |