Rz. 5

Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient.

 

Rz. 6

Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.[1] Abs. 1 Nr. 2 gibt Aufschluss darüber, welche Art von Schäden infrage kommen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Schäden

Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer, erhebliche Belastungen der Umwelt, Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.

Weiterhin muss der Schaden, den es zu vermeiden gilt, erheblich sein. Dies ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen.[2] Die üblichen Auswirkungen der Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen genügen nicht.[3]

 

Rz. 7

Berücksichtigt werden muss bei dem Erlass der Rechtsverordnung außerdem der Arbeitnehmerschutz sowie die Sonn- und Feiertagsruhe.

[1] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 9; Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 10; Schliemann, § 13 ArbZG, Rz. 6.
[2] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 10.
[3] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 9.

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