1 Allgemeines
1.1 Begriff der Ruhepause
Rz. 1
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "Ruhepause". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Pause ist nach dem BAG mithin, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Durch die Ruhepausen sollen Übermüdungen und Leistungsminderungen verhindert und die Unfallgefahr verringert werden.
Pausen sind keine Arbeitszeit (Ausnahme: Bergbau unter Tage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG)) und werden i. d. R. auch nicht vergütet. Allerdings können Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Ruhepause Anspruch auf Vergütung hat.
Rz. 2
Die Ruhepause muss im Voraus feststehen. Nach Auffassung des BAG gehört zum Begriff der Ruhepause, dass dem Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Arbeitsunterbrechung deren Dauer bekannt ist. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einstellen und sie damit auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause, da er sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten müsste. Deshalb ist auch eine nachträgliche "Umwidmung" unvorhergesehener Betriebsunterbrechungen in eine Ruhepause ausgeschlossen. Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, ob eine "spontan" gewährte Ruhepause, in der der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereithalten muss, den Anforderungen des § 4 genügen kann.
Rz. 3
Die Ruhepausen müssen jedoch nicht zeitlich exakt fixiert werden. Demnach ist die Festlegung eines zeitlichen Rahmens, in dem die Ruhepause einzulegen ist, zulässig.
Arbeitgeber A schreibt vor, dass die Arbeitnehmer ihre Mittagspausen zwischen 12.00 und 14.00 Uhr zu nehmen haben.
Rz. 4
Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind keine Ruhepausen i. S. d. § 4, sondern Arbeitszeit.
Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich dabei um "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung", die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die Vollarbeit beanspruchen und damit einen Entspannungszustand ermöglichen. Demgegenüber braucht sich der Arbeitnehmer in einer Pause gerade nicht in wacher Achtsamkeit zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten, sodass während der Pause keine Arbeitsbereitschaft von ihm gefordert oder erbracht werden darf.
Rz. 5
Der Bereitschaftsdienst wurde in der Vergangenheit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit angesehen. Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wurde das ArbZG dahingehend geändert, dass nunmehr auch der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit einzustufen ist.
Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann also nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Dementsprechend ist Bereitschaftsdienst bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als Arbeitszeit zu berücksichtigen und während der Ruhepause darf kein Bereitschaftsdienst vom Arbeitnehmer gefordert oder erbracht werden. Der EuGH hat die Frage entschieden, ob Pausen mit Präsenzpflicht als Arbeitszeit anzusehen sind. Danach ist die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause – in der er, wenn nötig, binnen 2 Minuten einsatzbereit sein muss – als Arbeitszeit einzustufen, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die während der Pause auferlegten Einschränkungen den Arbeitnehmer objektiv ganz erheblich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigen.
Die Arbeitsbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass sich der Arbeitnehmer bei ihr zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer "auf Anforderung" den Dienst aufnehmen muss. Auch sie gehört zur Arbeitszeit i. S. d. ArbZG.
Rz. 6
Ruhepausen dürfen aber in die Zeit der Rufbereitschaft gelegt werden. Die Rufbereitschaft ist arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit.
Sie ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Trotz Rufb...