Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsstillegung, Sozialauswahl
Leitsatz (amtlich)
1. Kündigt ein Arbeitgeber unter Hinweis auf eine zum Jahresende beabsichtigte Betriebsstillegung, die bereits greifbare Formen angenommen hat (und später tatsächlich vollzogen wird), im Juni des Jahres einheitlich sämtliche Arbeitnehmer zu den im einzelnen geltenden Kündigungsfristen, dann bedarf es zur Begründung jeder einzelnen Kündigung im Regelfall keines konkreten Sachvortrages, warum gerade für den einzelnen Arbeitnehmer zum Ablauf seiner Kündigungsfrist keine – zeitlich ohnehin nur noch befristete – Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht
2. In einer solchen Konstellation ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht notwendig.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.03.1999; Aktenzeichen 87 Ca 21320/98) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 436032 |
FA 2000, 102 |
FA 2000, 34 |
ZTR 2000, 38 |
AuA 2000, 449 |
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