Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs 3 Nr 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; aA zu § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG BAG Beschluß vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200-209).

 

Orientierungssatz

Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 36/00.

 

Tenor

Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.03.2000 - 2 BV 2/00 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Antragstellerin ist die bei der Dienststelle der R. Germany B. (im folgenden nur Dienststelle) gebildete Betriebsvertretung (im folgenden nur Betriebsvertretung). Diese Dienststelle, bei der z.Zt. 309 zivile Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt in N. einen Flugplatz. Im Rahmen ihrer Aufgaben unterhält die Dienststelle eine Rufbereitschaft für Klempner und Elektriker, die sich freiwillig zur Rufbereitschaft zur Verfügung stellen und gemäss einem Erlass des Finanzministers NRW eine Zulage erhalten.

Mit Schreiben vom 2.12.1999 übersandte die Dienststelle der Betriebsvertretung die Rufbereitschaftspläne für das Jahr 2000 zur Information. Die Betriebsvertretung vertrat mit Schreiben vom 15.12.1999 die Auffassung, die Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig, und bat um Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, wozu die Dienststelle im Gegensatz zu früher nicht bereit war.

Daraufhin machte die Betriebsvertretung das vorliegende Beschlussverfahren anhängig. Nach ihrer Auffassung steht ihr auch bei der Aufstellung der Rufbereitschaftspläne ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Ziff. 1 BPersVG zu. Die Betriebsvertretung verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BAG, wonach der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen hat.

Die Betriebsvertretung hat beantragt,

1. festzustellen, dass ihr bezüglich der Einteilung der Rufbereitschaft

der Klempner und Elektriker der Beteiligten zu 2) für das Jahr 2000 und

weitere Jahre ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren

bezüglich der Einteilung der Rufbereitschaft der Klempner und Elektriker

für das Jahr 2000 durchzuführen.

Die Dienststelle hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Anträge der Dienststelle zum einen mit der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, das ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen verneint, und zum anderen mit einer Verwaltungsanordnung vom 1.4.1982 begründet, die eine Rufbereitschaft vorsehe und die unter Ziff. 3) das Rufbereitschaftssystem regele. Die Betriebsvertretung habe dieser Verwaltungsanordnung zugestimmt. Auf die zu den Gerichtsakten gereichte Abschrift dieser Verwaltungsanordnung (Bl. 11 bis 13 GA) wird verwiesen.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Beschluss vom 1.3.2000 die Anträge der Betriebsvertretung zurückgewiesen und sich zur Begründung der Auffassung des BVerwG angeschlossen.

Mit ihrer Beschwerde wiederholt unter näherer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung ihren erstinstanzlich gestellten Anträge. Die Dienststelle verteidigt die angegriffene Entscheidung.

B.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.

1. Der Antrag der Betriebsvertretung zu Ziff. 1. ist zulässig. Die Betriebsvertretung ist berechtigt, im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten die Feststellung zu beantragen, dass ihr in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Abgesehen davon, dass bei einem Streit zwischen einer Personalvertretung bzw. einem Betriebsrat und der Dienststelle bzw. dem Betrieb über Mitbestimmungsrechte die Gerichte angerufen werden können (vgl. statt aller nur BAG Beschluss vom 26.3.1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG), sind auch die Gerichte für Arbeitssachen im vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Denn nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS), das auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft geblieben ist (vgl. die Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25.9.1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.6.1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3.8.1959 nebst zugehörigen Übereinkünften vom 28.9.1990, BGBl. II S. 1250); finden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr geltenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung nach Maßgabe des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Anwendung, wobei abweichend von § 83 BPersVG nicht die Verwaltungs-, sondern die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Betriebsvertretung und der Dienststelle zuständig sind.

2. Der Antrag der Betriebsvertretung is...

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